(openPR) Eine das Kopftuch im Referendardienst tragende Rechtsreferendarin hat das Bundesverfassungsgericht angerufen, weil das Bundesland zu dem sie beschäftigt ist ihr das Kopftuch bzw. den Dienst im Gerichtssaal untersagte.
Das Bundesverfassungsgericht wies einen Eilantrag zurück.
Das Bundesverfassungsgericht begründet dies mit einer Folgenabwägung, die zuungunsten der kopftuchtragenden Referendarin ausfiel.
Dabei hat sich das Bundesverfassungsgericht die Frage zu stellen, welcher Zustand bestünde, wenn die Eilentscheidung nicht erginge, später die Verfassungsbeschwerde jedoch als begründet betrachtet wird. Dann wäre die Referendarin in Grundrechten verletzt.
Das Bundesverfassungsgericht stellt darauf ab, dass eine dem Rechtsreferendar auferlegte Pflicht, bei Tätigkeiten, bei denen er als Repräsentant des Staates wahrgenommen wird oder wahrgenommen werden könnte, die eigene Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft nicht durch das Befolgen von religiös begründeten Bekleidungsregeln sichtbar sein soll.
Die Musliminnen, die ein in der für ihren Glauben typischen Weise gebundenes Kopftuch tragen, können sich dafür auch im Rahmen des juristischen Vorbereitungsdienstes auf den Schutz der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen.
Das Bundesverfassungsgericht stellt jedoch sodann darauf ab, dass das gesetzliche Bekundungsverbot greift in die Grundrechte der Referendarin nur in zeitlicher sowie örtlicher Hinsicht lediglich begrenzt eingreifen. So erstreckt sich das Verbot etwa auf den Zeitraum einer mündlichen Verhandlung und das Platznehmen hinter der Richterbank. Hingegen bleiben die übrigen, weit überwiegenden Ausbildungsinhalte im Rahmen der Einzelausbildung oder der Arbeitsgemeinschaften unberührt.
Auch Rechtsreferendare, die als Repräsentanten staatlicher Gewalt auftreten und als solche wahrgenommen werden, haben nach dem Bundesverfassungsgericht das staatliche Neutralitätsgebot zu beachten.
Das Einbringen religiöser oder weltanschaulicher Bezüge durch Rechtsreferendare kann den in Neutralität zu erfüllenden staatlichen Auftrag der Rechtspflege und der öffentlichen Verwaltung beeinträchtigen.
Das Bundesverfassungsgericht führt als Letztargument aus, dass es in Bezug auf die Justiz zu Kollaudierungen kommen kann, wenn zum Beispiel Prozessbeteiligte in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG verletzt fühlen, wenn sie dem für sie unausweichlichen Zwang ausgesetzt werden, einen Rechtsstreit unter der Beteiligung einer Rechtsreferendarin als Repräsentantin des Staates zu führen, die ihre religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen erkennbar nach außen trägt.
Somit hat das Bundesverfassungsgericht der Rechtsreferendarin im Eilverfahren kein Recht gegeben.
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