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Was wenn der Versicherungsnehmer vorzeitig kündigt?

13.05.201417:55 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Was wenn der Versicherungsnehmer vorzeitig kündigt?
Rechtanwältin Danuta Wiest, Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB
Rechtanwältin Danuta Wiest, Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB

(openPR) Fast jeder deutsche Bürger hat eine Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen, um für sein Alter vorzusorgen.

Die Verträge haben eine lange Laufzeit und oft stellen sich die Versicherungsnehmer die Frage, ob der Abschluss des Versicherungsvertrages für die Sicherstellung der Altersvorsorge sinnvoll war und ist. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB haben hier für Versicherungsnehmer unter anderem gegen die Allianz, die Heidelberger Leben, AachenMünchener, Viktoria und Hamburg Mannheimer (heute ERGO), Nürnberger Lebensversicherung und weitere zahlreiche Rechtsstreite geführt und die Rückzahlung der eingezahlten Beiträge gefordert. Hauptargument der Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB war, dass die Versicherungsnehmer auch noch nach Jahren ihren Versicherungsvertrag widerrufen können, weil die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat.



In den geführten Rechtsstreiten wurde unter anderem vorgetragen, dass die Regelung des § 5a Absatz 2 Satz 4 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) nicht mit den Vorgaben der europäischen Richtlinien übereinstimmt. § 5a Absatz 2 Satz 4 VVG regelte, dass der Versicherungsnehmer dem Abschluss des Vertrages ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie nicht mehr widerrufen kann. Mit anderen Worten: Der deutsche Gesetzgeber hatte das Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers zeitlich eingeschränkt.

§ 5a VVG a.F. fand mit Wirkung zum 01.07.1994 Eingang in das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und hatte bis zum 31.12.2007 Gültigkeit. § 5a Versicherungsvertragsgesetz eröffnete dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit, dem Abschluss des Versicherungsvertrages zu widersprechen. Jedoch war das Widerspruchsrecht eingeschränkt. Ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie konnte der Widerruf nicht mehr erklärt werden. Auch dann nicht, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde. So die Regelung des § 5a Absatz 2 Satz 4 Versicherungsvertragsgesetz.

Versicherungsunternehmen können sich fortan nicht mehr auf die Vorschrift des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. berufen – Eine Vielzahl von Versicherungsverträge ist auch heute noch widerrufbar

Die zahlreichen Rechtsstreite über Jahrzehnte zahlen sich nun für die Versicherungsnehmer aus.

Hintergrund und Fakten

Zahlreiche deutsche Gerichte vertraten die Auffassung, dass die Beschränkung des Widerrufsrechts des Versicherungsnehmers auf ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie zulässig ist und sich die Versicherungswirtschaft auf die Verwirkung des Widerrufsrechts berufen kann. Für die klagenden Versicherungsnehmer hatte dies zur Folge, dass der Widerruf des Versicherungsvertrages in eine Kündigung umgedeutet wurde. Bei Kündigung muss die Versicherungsgesellschaft aber nur den Rückkaufswert zahlen. Dieser musste lediglich in Höhe der Hälfte der eingezahlten Beiträge liegen.

Ein Widerruf führt aber dazu, dass der Vertrag so behandelt wird, als wurde er nicht abgeschlossen. Alles was also in den Vertrag gezahlt wurde, muss zurückerstattet werden.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner mbB haben zahlreiche Rechtsstreite in dieser Angelegenheit Versicherungsrecht ( http://www.dr-schulte.de/rechtsgebiet/versicherungsrecht ) begleitet. Sie vertraten von Anfang an die Auffassung, dass die Regelung des § 5a Absatz 2 Satz 4 Versicherungsvertragsgesetz nicht im Einklang mit den Vorgaben des europäischen Gesetzgeber steht. Ziel des europäischen Gesetzgebers war es, dem angehenden Versicherungsnehmer die Möglichkeit einzuräumen, sich eine Vielzahl von Angeboten einholen zu können, um ein geeignetes Versicherungsprodukt für seine Ansprüche zu finden. Aus diesem Grund musste bereits vor Vertragsschluss umfassend informiert werden. Nach den Vorgaben des Europäischen Gesetzgebers gehörte dazu auch die Belehrung über das Widerrufsrecht. Der Europäische Gesetzgeber hat jedoch nicht festgelegt, dass dieses Widerrufsrecht verwirkt werden kann, wenn eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung unterbleibt. Die Jahresregelung in § 5a Absatz 2 Satz 4 Versicherungsvertragsgesetz hat der deutsche Gesetzgeber geschaffen. Dies hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass die Versicherungsgesellschaft die erklärten Widerrufe zurückgewiesen hat, weil das Jahr nach der ersten Prämienzahlung verstrichen war. Die angerufenen deutschen Land- und Oberlandesgerichte gaben den Versicherungsgesellschaften Recht.

Die Auffassung der deutschen Land- und Oberlandesgerichte gerät ins Wanken

Nun ist endlich Klarheit für die Versicherungsnehmer geschaffen.

Mit Urteil vom 19.12.2013 zum Az. C-209/12 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Regelung in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG europarechtswidrig ist. In der Folge kann sich die Versicherungswirtschaft nicht mehr darauf berufen, dass ein Jahr nach Beginn des Versicherungsvertrages das Widerrufsrecht nicht mehr ausgeübt werden kann. Folge ist, dass der Versicherungsvertrag nach wie vor widerrufen werden kann, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Der Verwirkungseinwand für die Versicherungsgesellschaft entfällt.

Der Bundesgerichtshof musste nunmehr klären, welche Rechtsfolge eintritt, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde und somit seinen Vertrag auch noch nach Jahren widerrufen kann. Dies hat er im Urteil vom 07.05.2014 zum Az.: IV ZR 76/11 getan.

Bundesgerichtshof erklärt § 5a Absatz 2 Satz 4 Versicherungsvertragsgesetz auf Lebens- und Rentenversicherung und Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung für unanwendbar

In der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs (das Urteil ist noch nicht geschrieben) heißt es, dass der Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Da § 5a Absatz 2 Satz 4 Versicherungsvertragsgesetz nicht mehr angewendet werden kann, können sich die Versicherungsgesellschaften auch nicht mehr darauf berufen, dass ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie bereits verstrichen und somit kein Widerruf mehr möglich ist.

Zahlreiche Widerrufsbelehrungen sind nicht ordnungsgemäß. So haben die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB erst kürzlich Widerrufsbelehrungen der Versicherungsgesellschaft Heidelberger Leben überprüft. Diese Widerrufsbelehrungen wurden bei Vertragsabschlüssen im Jahr 2003 verwendet. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB stellten fest, dass der Versicherungsnehmer bei allen drei Versicherungsverträgen nicht ordnungsgemäß belehrt wurde. So fehlte den Widerrufsbelehrungen der Beginn der Widerrufsfrist.

Der Versicherungsnehmer kann seine drei Versicherungsverträge widerrufen. Aber welche Folge hat der Widerruf?

Hier vertritt der Bundesgerichtshof in seiner Pressemitteilung die Auffassung, dass der Widerruf des Lebens- und Rentenversicherungsvertrages sowie der Widerruf der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich einen Zahlungsanspruch des widerrufenden Versicherungsnehmers begründen. Jedoch besteht kein uneingeschränkter Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der in den Versicherungsvertrag eingezahlten Beiträge. Anders gesagt: Der Bundesgerichtshof spricht dem widerrufenden Versicherungsnehmer seine in den Versicherungsvertrag eingezahlten Beiträge nicht vollständig zu. Vielmehr muss der erlangte Versicherungsschutz während der Dauer des Versicherungsvertrages berücksichtigt werden.

Hierzu hatte das Oberlandesgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 31. März 2011 zum Az.: 7 U 147/10 keine Feststellungen getroffen, weil es den Widerruf des Versicherungsvertrages als verwirkt angesehen hat. Es musste sich mit dieser Frage erst gar nicht beschäftigen.

Der Bundesgerichtshof wird den Fall an das Oberlandesgericht Stuttgart zwecks weiterer Feststellungen zurückverweisen. Hier wird mit Spannung zu erwarten sein, wie hoch der gewährte Versicherungsschutz bewertet wird. Dieser Vorteil, welcher mit einem Geldwert zu beziffern ist, wird dann von den eingezahlten Prämien abgezogen. Spannend bleibt auch die Frage, ob die erwirtschafteten Überschüsse an den Versicherungsnehmer zu zahlen sind. Schließlich hat das Versicherungsunternehmen mit den Beiträgen des Versicherungsnehmers gewirtschaftet und daraus Überschüsse erzielt. Juristisch gesehen sind diese Überschüsse gezogene Nutzungen und müssen bei einer Rückabwicklung ebenfalls gezahlt werden.

Versicherungsnehmer, welche ihre Renten- bzw. Lebensversicherungen oder Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung, wie z.B. eine Berufsunfähigkeitsversicherung, nach dem 01.07.1994 abgeschlossen haben, sollten ihre Versicherungsunterlagen zunächst darauf prüfen, ob sie bei Zusendung des Versicherungsscheins auch die Verbraucherinformationen und Allgemeinen Versicherungsbedingungen erhalten haben. Weiter sollten Sie prüfen, ob Sie über Ihr Widerrufsrecht in deutlich hervorgehobener Form belehrt wurden. Die Belehrung muss dabei so offensichtlich sein, dass allein ein Durchblättern der Unterlagen ausreichen muss.

Gerne prüfen die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB Ihre Versicherungsunterlagen, ob Sie ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt wurden und stimmen dann nach kurzer Einsichtnahme das weitere Vorgehen mit Ihnen ab. Wir beraten Sie gerne.


V.i.S.d.P.:

Danuta Wiest
Rechtsanwältin

Sofortkontakt Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB unter 030-715 206 70

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