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„Grünes Investment“ Deutsche Umweltberatung GmbH & Co. KG

21.02.201412:39 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: „Grünes Investment“ Deutsche Umweltberatung GmbH & Co. KG
Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte, Berlin
Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte, Berlin

(openPR) Bürgersolaranlagen – Was soll das? - Das Geschäft mit Photovoltaikanlagen - Konzept – Kauf von Photovoltaikanlagen – Dachnutzungsverträge – Wartungsverträge.

Bürger sind sensibilisiert und möchten aktiv an der Umsetzung zur Energiewende teilnehmen und mitgestalten. Möglichkeiten bestehen, das Geschäftskonzept liegt in sogenannte „Grüne Investments“. Die Deutsche Umweltberatung GmbH & Co. KG ist eine Gesellschaft mit Sitz in Lübeck, die sich 2007 gegründet hat.



Bürgersolaranlagen – mit Bürgern für Verbraucher

Die Gesellschaft wirbt insbesondere mit dem Bau, der Inbetriebnahme und Einspeisevergütung von Bürgersolaranlagen. Hierbei kauft ein Verbraucher eine Photovoltaik-Anlage und schließt mit der Deutschen Umweltberatung GmbH & Co. KG einen sogenannten Dachnutzungs- und Wartungsvertrag. Im Anschluss überträgt die Deutsche Umweltberatung GmbH & Co. KG Einspeisevergütungsansprüche aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis aus dem sogenannten Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG) auf den sogenannten Investor. Auf der Internetseite der Deutschen Umweltberatung GmbH & Co. KG wirbt diese wörtlich:

„Höchste Qualität ist uns das Wichtigste beim Bau einer Photovoltaikanlage. Nur so können Langlebigkeit sichergestellt und Wartungskosten gering gehalten werden.“

Verärgerte und verunsicherte Kunden wandten sich an die Verbraucherschutzrecht ( http://www.dr-schulte.de/rechtsgebiet/verbraucherschutzrecht ) Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner in Berlin und berichten immer wieder, dass Solaranlagen nicht ordnungsgemäß gewartet oder überhaupt nicht in Betrieb genommen werden. Aus den von den Rechtsanwälten Dr. Schulte und Partner in Berlin betreuten Fällen geht hervor, dass es insbesondere bei der Solaranlage Elbe/Sandau nach wie vor an einer Inbetriebnahme der Anlage fehlt. Nach dem Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG) steht die Einspeisevergütung aber erst dann zu, wenn die Inbetriebnahme nach § 3 EEG vorliegt. Erst dann ist der Netzbetreiber verpflichtet, den eingespeisten Strom abzunehmen und zu vergüten. Trotz mehrfacher Anfrage von enttäuschten Kunden gab es bisher keine konkrete Auskunft dafür, warum die Solaranlage Elbe/Sandau nach wie vor noch nicht in Betrieb genommen wurde. So heißt es seit über einem Jahr, dass dies z. B. am Hochwasser läge oder an dem Wintereinbruch.

Kulanzzahlungen blieben aus

Bereits im April 2013 sicherte der Geschäftsführer der Gesellschaft, Frank Rahlf, den wartenden Kunden sogenannte Kulanzzahlungen zu. Wie unsere Mandanten berichten, haben sie jedoch bis heute keinerlei Entschädigung durch die Gesellschaft erhalten. Hintergrund ist, dass im Verkaufsprospekt zu lesen ist, dass nach Kauf einer Photovoltaikanlage diese üblicherweise innerhalb von zwölf Wochen errichtet würde und an das Netz angeschlossen werden soll. Viele Betroffene haben für die Finanzierung der Solaranlage Investitionskredite, z. B. bei der Deutschen Bank oder Sparkasse, aufgenommen. Mit der Einspeisevergütung wollten sie die fälligen Darlehensraten tilgen. Durch die Nichteinnahme von Einspeisevergütungen sind nun auch noch Zinsschäden entstanden.

Rücktritt und außerordentliche Kündigung

Die Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner in Berlin prüfen derzeit für ihre Mandanten, ob hier die Möglichkeit besteht, vom Dachnutzungsvertrag und vom Kaufvertrag der Photovoltaikanlage zurückzutreten oder eine außerordentliche Kündigung auszusprechen. So heißt es z. B. im § 4 des uns vorliegenden Dachnutzungsvertrages wörtlich:

„§ 4 Abs. 6: Der Nutzungsberechtigte hat das Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes …“

Die dauerhafte Pflichtverletzung der Nichtinbetriebnahme kann als wichtiger Grund angesehen werden. Insbesondere lautet es aber auch in § 4 Abs. 8 wörtlich:

„Beide Vertragsparteien haben das Recht, von diesem Vertrag zurückzutreten, falls nicht zwölf Monate nach Vertragsschluss mit der Installation der Bürgersolarstromanlage begonnen wurde.“

Fazit:

Betroffene Kunden sollten sich möglichst durch einen Spezialisten beraten und die eigene Situation einschätzen lassen, um der Verunsicherung keinen Raum zu geben und Sicherheit für ein erfolgreiches Investment zu erlangen. Derzeit stehen die Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner in Kontakt mit der Deutschen Umweltberatung GmbH & Co. KG und versuchen hier, vergleichsweise Lösungen zu finden, darüber wird weiter berichtet. Für Rückfragen von betroffenen Anlegern und ihren Familien stehen Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte unter 030-715 206 70 oder E-Mail zur Verfügung.


V.i.S.d.P.:

Jacqueline Buchmann
Rechtsanwältin (LL.M.)

Sofortkontakt Dr. Schulte und Partner unter 030-715 206 70

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