(openPR) Eli A. ist Libanese. In sein Heimatland Libanon möchte er auch so schnell wie möglich wieder zurückkehren, um seine Familie zu unterstützen. Sein Problem: Bei der Einreise benutzte er einen gefälschten nigrischen Pass. Seine Angst: Die drohende Abschie-bung in den Niger – ein für ihn unbekanntes Land, zu dem er keinerlei Beziehungen hat und in dem die notwendige medizinische Behandlung seiner Zuckerkrankheit nicht gewährleistet ist.
Der Fall:
Eli A. wurde am 14. November 2005 festgenommen, weil er keine Aufenthaltsgenehmigung hat und deshalb zur Ausreise verpflichtet ist. Seitdem sitzt der libanesische Staatsangehörige in Abschiebungshaft im Polizeigewahrsam Berlin-Köpenick. Der 28-jährige ist mit einem ge-fälschten nigrischen Pass nach Deutschland eingereist. Nach nicht näher begründeter Mei-nung der Bundespolizei sei dieser Pass jedoch echt. Bereits am 24. November sollte Eli A. in den Niger abgeschoben werden. Er verweigerte die Abschiebung mit der Begründung, dass er zwar ausreisen wolle, aber nur in sein Herkunftsland Libanon. Daraufhin wurde eine erneute Abschiebung für den 20. Dezember vorbereitet, diesmal mit Begleitung durch die Bundespolizei.
Seit dem 1. Dezember weiß die Ausländerbehörde, dass Eli libanesischer Staatsbürger ist. Dies bestätigte die libanesische Botschaft nach einer offiziellen Anfrage. Parallel dazu legte Eli Kopien seiner Geburturkunde und einen Auszug dem Familienregister vor, die seine liba-nesische Identität belegen und bat seine Botschaft um eine möglichst schnelle Ausstellung von Passersatzpapieren. Die Bearbeitung nimmt jedoch wegen bürokratischer Hindernisse im Libanon erfahrungsgemäß einige Wochen in Anspruch.
Die Ausländerbehörde bestreitet nicht, dass Eli A. libanesischer Staatsangehöriger ist. Unab-hängig davon hält sie aber an der geplanten Abschiebung in den Niger fest. Sie beruft sich dabei auf die Meinung der Bundespolizei, der nigrische Pass sei echt. Demgegenüber macht A. geltend, er habe den Pass anlässlich eines Arbeitsaufenthalts in Benin bei einem Fälscher in Auftrag gegeben.
Nur ein sofortiger Asylfolgeantrag konnte am 19. Dezember 2005 die Abschiebung vorläufig verhindern. Darin macht A. geltend, dass ihm im Niger Inhaftierung und damit verbunden we-gen seiner Zuckerkrankheit schwere gesundheitliche Gefahren drohen.
Falls dieser Antrag abgelehnt würde, müsste A. täglich damit rechnen, zwangsweise in den für ihn völlig fremden afrikanischen Staat abgeschoben zu werden. Die Tatsache, dass er ausreisen will, und zwar sobald als möglich in den Libanon, bleibt für die Ausländerbehörde dabei offenbar völlig außer Betracht: „Sollte das BAMF den Asylfolgeantrag ablehnen und liegt mir bis dahin kein Passersatz des Libanon vor, erfolgt selbstverständlich die Abschie-bung in den Niger“, schreibt die Ausländerbehörde in ihrem Antrag zur Verlängerung der Ab-schiebungshaft und beharrt weiterhin auf der angeblichen Echtheit des nigrischen Passes.
Die Rechtslage:
A. ist vollziehbar ausreisepflichtig gemäß § 58 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz.
Der Vollzug der Abschiebung darf aber nicht willkürlich erfolgen. Die Abschiebung muss ins-besondere verhältnismäßig sein, d.h., die Maßnahme der Ausländerbehörde muss geeignet, erforderlich und angemessen sein. Diese Grundsätze ergeben sich aus dem Rechtsstaats-prinzip (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz).
Eine Abschiebung in den Niger ist schon deshalb nicht geeignet, die von der Ausländerbe-hörde erstrebte Ausreiseverpflichtung zu erfüllen, weil A. kein nigrischer Staatsbürger ist. Und nur der Heimatstaat ist zur Rücknahme eines abgelehnten Asylbewerbers verpflichtet. Eine Abschiebung in den Niger wäre somit von vorneherein sinnlos.
Um dies zu vermeiden, hat die Ausländerbehörde vor der Abschiebung zu prüfen, ob die für die Abschiebung erforderlichen Grenzübertrittspapiere, Visa, Übernahmeerklärungen, Durch-beförderungsbewilligungen und sonst erforderliche Unterlagen vorhanden sind – so zumin-dest die vorläufigen Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz in Ziff. 58.1.5 .
Mit einer einfachen Anfrage bei der Botschaft des Niger könnte die Ausländerbehörde prüfen, ob Eli A. überhaupt in den Niger einreisen darf. Dies hat sie aber bislang nicht getan, obwohl A. glaubhaft versichert, dass der nigrische Pass gefälscht ist. Und dass es sich um eine Fäl-schung handelt, ist schon allein aus den unterschiedlichen Geburtsdaten ersichtlich. Nach dem falschen Pass wäre Eli erst 18 Jahre alt.
Darüber hinaus ist die Abschiebung in den Niger nicht erforderlich, weil er in jedem Fall in den Libanon ausreisen will und kann.
Die Botschaft des Libanon hat gegenüber der Ausländerbehörde schon bestätigt, dass A. li-banesischer Staatsbürger ist. Seine Personaldokumente liegen bereits in Kopie vor. Sobald die Botschaft des Libanon Passersatzpapiere ausgestellt hat, kann A. in seinen Heimatstaat ausreisen. Dies wäre auch das mildere Mittel gegenüber einer Abschiebung in den Niger. Er möchte in den Libanon ausreisen, weil seine Familie dort lebt. Im Niger dagegen hat er kei-nerlei Verwandte oder Bekannte. Er hat kein Geld, um seinen Lebensunterhalt zu finanzie-ren, und wäre einer möglichen Inhaftierung im Niger schutzlos ausgeliefert.
Jedenfalls wäre eine Abschiebung in den Niger unverhältnismäßig. Hier ist abzuwägen zwi-schen dem öffentlichen Interesse an der Ausreise und seinem Interesse am Schutz vor Ge-fährdung von Gesundheit und Freiheit.
Da Eli A. bereit ist, in den Libanon auszureisen, wird die Ausreisepflicht auf jeden Fall erfüllt. Demgegenüber ist ihm eine Abschiebung in den Niger nicht zuzumuten: Im Niger ist mit einer Verhaftung – etwa wegen Urkundenfälschung – zu rechnen, und zwar unter schwierigsten sanitären und gesundheitlichen Bedingungen. Außerdem ist Eli zuckerkrank und bedarf re-gelmäßiger ärztlicher Versorgung. Er muss ständig blutzuckersenkende Medikamente ein-nehmen. Im Niger ist seine Gesundheit ohne die erforderliche medizinische Versorgung akut gefährdet.
A. hat keinerlei verwandtschaftliche Beziehungen noch sonstige Kontakte im Niger. Sein Le-bensunterhalt ist völlig ungesichert, da er kein eigenes Geld hat.
Demgegenüber befindet sich seine gesamte Familie im Libanon. Er hat auch deshalb ein persönliches Interesse an einer Rückkehr in seine Heimat, weil sein Vater kürzlich gestorben ist. Seine Mutter und seine noch im Elternhaus lebende behinderte Schwester bedürfen drin-gend seiner Unterstützung.
Zur Gesamtproblematik:
Das Schicksal des Libanesen Eli A. ist kein Einzelfall. Dem Jesuiten-Flüchtlingsdienst sind darüber hinaus weitere Fälle bekannt, in denen die Ausländerbehörde Abschiebungen an-ordnet, ohne vorher die Voraussetzung sorgfältig geprüft zu haben.
Der Ausländerbehörde geht es offensichtlich allein um eine schnelle Abschiebung. Sie nimmt es dabei sehenden Auges in Kauf, dass Menschen in den falschen Staat oder mit falschen Dokumenten abgeschoben werden.
Dies kann zu erheblichen Härten führen. Unabhängig vom persönlichen Schicksal der Betrof-fenen ist es für das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland nicht förderlich, wenn eine solch unkorrekte Vorgehensweise gängige Praxis wird. Im übrigen führt sie auch nicht zu ei-ner kürzeren Verfahrensdauer. Der vermeintliche Heimatstaat oder bereits Zollbehörden bei Zwischenstopps werden den Betroffenen nach Deutschland zurückschicken, wenn sie fest-stellen, dass die Reisedokumente falsch sind. Deutschland müsste ihn dann erneut abschie-ben – was weitere Zeit und Kosten beansprucht.
Der Jesuiten-Flüchtlingsdienst setzt sich deshalb nachdrücklich dafür ein, dass die Auslän-derbehörde ihre bisherige Praxis überprüft. Eine Abschiebung auf der Grundlage falscher Dokumente darf es nicht geben!
Weitere Informationen:
Jesuiten-Flüchtlingsdienst (JRS)
Witzlebenstraße 30a
14057 Berlin
www.jesuiten-fluechtlingsdienst.de
Tel.: 030 – 32602590










