(openPR) Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat mit Urteil vom 18. Juli 2013 über die Vorabentscheidungsfragen der Verwaltungsgerichte Hannover und Karlsruhe zum Aus-lands-BAföG entschieden (C-523/11 und C-585/11). Danach verstößt § 16 Abs. 3 BAföG gegen das in Art. 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) niederge-legte „Recht auf Freizügigkeit und auf freien Aufenthalt“ innerhalb der EU. Die über einen Zeitraum von einem Jahr hinausgehende Ausbildungsförderung darf nicht alleine davon abhängig gemacht werden, ob der Antragsteller zuvor drei Jahre lang ununterbrochen sei-nen festen Wohnsitz in Deutschland hatte.
§ 16 Abs. 3 BAföG begrenzt die Förderungsdauer eines Auslandsstudiums, welches in einem europäischen Mitgliedsstaat oder der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wurde, dann auf maximal ein Jahr, wenn der Antragssteller nicht mindestens seit drei Jahren seinen festen Wohnsitz in Deutschland hat.
In den beiden vor deutschen Verwaltungsgerichten anhängigen Verfahren war von zwei deut-schen Staatsbürgern, die jeweils ein Studium im EU-Ausland begonnen hatten, gegen die Be-grenzung ihrer Studienförderung auf ein Jahr geklagt worden.
Das vor dem VG Hannover anhängige Verfahren, war von einer im Jahre 1991 in Deutschland geborenen Studentin angestrengt worden, die aufgrund beruflicher Verpflichtungen ihres Va-ters zehn Jahre lang mit ihren Eltern in Tunesien gelebt hatte. Nachdem sie im Januar 2007 nach Deutschland zurückgekehrt war, schloss sie im Juni 2009 ihre Schulbildung mit dem Abi-tur an einer deutschen Schule ab.
Daraufhin begann sie zum 1. September 2009 ein Studium an der Erasmus Universität Rotter-dam (Niederlande). Die zunächst nach BAföG bewilligte Ausbildungsförderung, wurde nach einem Jahr vom zuständigen Studentenwerk unter Verweis auf die Jahresbegrenzung gemäß § 16 Abs. 3 BAföG nicht weiter verlängert.
Dem Kläger vor dem VG Karlsruhe war eine Förderung seines im September 2009 aufgenom-menen Studiums an der Universität der Balearen in Palma de Mallorca (Spanien), ebenfalls mit Verweis auf die Wohnsitzregel des § 16 Abs. 3 BAföG, versagt worden. Der 1983 in Deutschland geborene Kläger hatte bis zum Jahre 1994 in Deutschland gelebt und auch die Schule besucht. Danach wohnte er zusammen mit seinen Eltern bis zum Jahre 2005 auf Mallorca. Nach eigenen Angaben hatte er ab Januar 2006 seinen festen Wohnsitz wieder in Deutschland. Er war aller-dings erst seit Oktober 2009 in München gemeldet.
In beiden Fällen wurde die Wohnsitzregel des § 16 Abs. 3 BAföG von den entscheidenden Be-hörden so verstanden, dass es sich bei den vorausgesetzten drei Jahren um einen zusammen-hängenden Zeitraum unmittelbar vor Antritt bzw. Fortsetzung des Studiums handeln müsse, folglich vorherige Aufenthaltszeiten mit festem Wohnsitz in Deutschland nicht zu berücksichti-gen seien.
Bereits in seiner Vorlageentscheidung hatte das VG Karlsruhe auf das Problem hingewiesen, dass das Wohnsitzerfordernis „wegen der persönlichen Unannehmlichkeiten, zusätzlichen Kos-ten und etwaigen Verzögerungen, die es mit sich bringe, geeignet sein [könne], Unionsbürger da-von abzuhalten, Deutschland zu verlassen, um einer Ausbildung in einem anderen Mitglieds-staat nachzugehen.“
Der EuGH hat nun klargestellt, dass er die Voraussetzung eines drei Jahre ununterbrochen be-stehenden Inlandswohnsitzes für „zu allgemein und einseitig“ und damit für unverhältnismä-ßig hält. Sie verstößt nach Auffassung des Gerichtshofs gegen die – aus der Unionsbürgerschaft des Art. 20 AEUV erwachsende – Freizügigkeitsgarantie des Art. 21 AEUV.
Dazu führt er zunächst aus, dass die Erleichterungen der Freizügigkeitsgarantie nach Art. 21 AEUV „nicht ihre volle Wirkung entfalten [können], wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die sei-nem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die ihn allein deshalb ungünstiger stellt, weil er von ihnen [den Erleichterungen der Freizügigkeitsgarantie] Gebrauch gemacht hat.“ Mitgliedsstaaten mit einem Ausbildungs-förderungssystem, das auch eine Förderung im Ausland vorsieht, müssen, nach Ansicht des Gerichtshofes, „dafür Sorge tragen, dass die Modalitäten der Bewilligung dieser Förderung das in Art. 21 AEUV normierte Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht ungerechtfertigt beschränken.“
Mit anderen Worten: Der deutsche Gesetzgeber hat dafür zu sorgen, dass deutsche Staatsbür-ger, welche von der Freizügigkeitsgarantie in der Art Gebrauch machen, dass sie im EU-Ausland studieren, nicht durch die Inanspruchnahme dieses Rechts unangemessen benachteiligt wer-den. Mit derartigen Regelungen könnten die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit durch finanzielle Hindernisse mittelbar einschränken. Diese Ausführungen werden insbesondere vor dem Hin-tergrund verständlich, dass die Ausbildungsförderung eines Studiums an einer deutschen Uni-versität nach dem BAföG gerade nicht an ein Wohnsitz- oder anderes Integrationskriterium gekoppelt ist.
Die deutsche Regierung machte im Verfahren vor dem EuGH geltend, dass die Vorschrift des § 16 Abs. 3 BAföG notwendig sei, um die Allgemeinheit nicht dauerhaft mit Förderungsempfän-gern zu belasten, die keinen „ausreichenden Grad an Integration in die deutsche Gesellschaft nachgewiesen hätten“. Das Erfordernis des drei Jahre bestehenden festen Wohnsitzes sei objek-tiv und eigne sich außerdem dafür, diesen Integrationsgrad festzustellen.
Der EuGH stellt klar, dass zwar nationale Regelungen zur Begrenzung der Förderungsdauer für im Hoheitsgebiet des betreffenden Staates nicht integrierte Staatsangehörige grundsätzlich zulässig sind, der für die erfolgreiche Integration des Antragsstellers verlangte Nachweis jedoch „keinen zu einseitigen Charakter“ haben dürfe. Dem Wohnsitzkriterium komme nach der jetzi-gen deutschen Rechtslage „unangemessen hohe Bedeutung“ zu. Es bestehe die Gefahr, dass sol-che Auszubildende von der Förderung ausgeschlossen würden, „die zwar unmittelbar vor Be-ginn des Auslandsstudiums ihren Wohnsitz nicht drei Jahre lang ununterbrochen in Deutsch-land hatten, aber gleichwohl eine ausreichende Verbundenheit mit der deutschen Gesellschaft aufweisen.“ Eine „ausreichende Verbundenheit“ kann laut dem EuGH insbesondere dann vor-liegen, „wenn der Studierende die Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaates besitzt und dort einen erheblichen Teil seiner Schulzeit verbracht hat, oder aufgrund anderer Faktoren wie etwa seiner Familie, seiner Beschäftigung, seiner Sprachkenntnisse oder des Vorliegens sons-tiger sozialer oder wirtschaftlicher Bindungen.“
Es sei „Sache des nationalen Gerichts, die notwendigen Prüfungen zur Beurteilung der Frage vor-zunehmen, ob die Betroffenen eine hinreichende Verbundenheit mit der deutschen Gesellschaft aufweisen, die geeignet ist, ihre Integration in diese Gesellschaft zu belegen.“
Wie die deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit diese neuen Vorgaben zukünftig umsetzen wird, bleibt abzuwarten. Inwieweit ein Auslegungsurteil des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren Bindungswirkung für andere Gerichtsverfahren entfaltet, ist umstritten. Da jedoch das jeweils letzte Gericht eines Instanzenzuges dazu verpflichtet ist, die Frage erneut dem EuGH vorzule-gen, soweit es vorhat, von dessen bisheriger Auslegung abzuweichen, ist zu erwarten, dass das Urteil bis zu einem entsprechenden Tätigwerden des Gesetzgebers faktisch als bindend ange-sehen werden kann. Die ersuchten Verwaltungsgerichte werden sich voraussichtlich an einer europarechtskonformen Auslegung des § 16 Abs. 3 BAföG versuchen, um die weiteren Integra-tionskriterien, die der EuGH benannt hat, zu berücksichtigen.
Eine Verwaltungsentscheidung, welche die Verlängerung der Ausbildungsförderung aus-schließlich unter dem Gesichtspunkt des nicht erfüllten Wohnsitzkriteriums versagt, sollte nunmehr jedenfalls im gerichtlichen Verfahren mit guten Erfolgsaussichten angefochten wer-den können.
Wir sind eine im Verwaltungsrecht und insbesondere im BAföG-Recht tätige und spezialisierte Kanzlei. Das BAföG-Recht ist ein Teil-Rechtsgebiet des Verwaltungsrechts.
Wir vertreten Privatpersonen bundesweit in bafögrechtlichen Fragestellungen gegen rechtswidrige Entscheidungen der Behörden/Studentenwerke/Bundesausbildungsamt vor den Verwaltungsgerichten, sofern realistische Erfolgschancen bestehen.
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Ansprechpartner:
Herr Jonas Keil, Rechtsanwalt
Herr Jonas Keil ist freier Mitarbeiter der Kanzlei Baiker & Richter.
Ferner ist er wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, juristische Rhetorik und Rechtsphilosophie am Lehrstuhl von Frau Prof. Dr. Katharina Gräfin von Schlieffen an der FernUniversität Hagen.











