(openPR) OVG NRW stoppt vorläufig A-11-Stellenbesetzung bei der Feuerwehr: „Potenzialeinschätzung“ als Ausschlusskriterium rechtlich angreifbar
OVG NRW, Beschluss vom 16.01.2026 – 6 B 261/25 (Vorinstanz: VG Köln, 19 L 2324/24)
Düsseldorf, 20. Januar 2026. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat mit Beschluss vom 16.01.2026 (Az. 6 B 261/25) eine beabsichtigte Stellenbesetzung im feuerwehrtechnischen Dienst (BesGr. A 11; „Wachabteilungsführerin/Fahrzeugführerin auf dem Hilfeleistungslöschfahrzeug“) im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt. Die Stadt darf die Stellen nicht mit den ausgewählten Beigeladenen besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden worden ist.
Die Entscheidung ist über den Einzelfall hinaus von erheblicher praktischer Bedeutung für Auswahl- und Beförderungsverfahren im öffentlichen Dienst. Sie konkretisiert die Anforderungen an zusätzliche Auswahlkomponenten – insbesondere an sogenannte „Potenzialeinschätzungen“ – wenn diese nicht nur ergänzend herangezogen werden, sondern faktisch als K.-o.-Kriterium den Zugang zum weiteren Verfahren sperren.
Kernaussagen der Entscheidung
Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung sieht das OVG NRW den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG als verletzt an. Tragend beanstandet der Senat insbesondere Folgendes:
„Potenzialeinschätzung“ als Ausschlussinstrument: Wird eine Potenzialeinschätzung nicht bloß unterstützend, sondern mitentscheidend eingesetzt und führt ein negatives Ergebnis unmittelbar zum Ausschluss, bedarf es eines rechtlich tragfähigen und hinreichend standardisierten Rahmens (abstrakt-generelle Maßstäbe, nachvollziehbare Grundlagen, Verfahren und Dokumentation).
Vergleichbarkeit/Transparenz: Fehlen belastbare Vorgaben zur Vergleichbarkeit der Bewertung und zum einheitlichen Bewertungsmaßstab, steigt das Risiko einer rechtswidrigen Auswahlentscheidung erheblich.
Plausibilitätsanforderungen: Abweichungen in der Bewertung – insbesondere innerhalb kurzer Zeit – müssen nachvollziehbar begründet werden, wenn hieraus ein wesentlicher „Eignungsabfall“ hergeleitet wird.
Weitere Auswahlkriterien: Auch ein Ausschluss mit Blick auf konstitutive Anforderungsmerkmale (hier u. a. Leitungs-/Vorverwendungszeiten) muss rechtlich und tatsächlich tragfähig abgesichert sein.
Schwerbehindertenrecht (§ 165 SGB IX): Soweit Einladungsfragen eine Rolle spielen, betont der Senat, dass „offensichtliche“ Nichteignung nur anhand eines rechtmäßigen Anforderungsprofils beurteilt werden kann.
Hinweis zur Sprungbeförderung: Der Senat weist ergänzend auf laufbahn- und besoldungsrechtliche Grenzen (insbesondere das Verbot der Sprungbeförderung) hin, die im weiteren Vorgehen zu beachten sein können.
Einordnung für die Praxis
Die Entscheidung unterstreicht, dass Dienstherren und Behörden Auswahlverfahren nicht durch vorgelagerte, intransparente Ausschlussstufen „verengen“ dürfen. Wo Potenzialeinschätzungen oder ähnliche Instrumente die Auswahl maßgeblich steuern, sind Normbindung, Standardisierung und Dokumentation zwingend. Für Bewerber zeigt der Beschluss, dass sich Eilrechtsschutz insbesondere dann effektiv durchsetzen lässt, wenn Auswahlverfahren auf methodisch oder normativ angreifbaren K.-o.-Kriterien beruhen.
Baiker & Richter: Entscheidung im Beschwerdeverfahren erstritten
Baiker & Richter Rechtsanwälte (PartG) haben den Antragsteller in dem Verfahren vertreten und die vorläufige Untersagung der Stellenbesetzung im Beschwerdeverfahren vor dem OVG NRW erwirkt.
Wir beraten und vertreten im Verwaltungsrecht – insbesondere im Beamtenrecht – sowohl Dienstherren/Behörden als auch Beamte und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes. Unsere Tätigkeit umfasst die rechtssichere Gestaltung und Begleitung von Auswahl- und Beförderungsverfahren (Anforderungsprofil, Beurteilungswesen, Dokumentation, Auswahlmethoden) ebenso wie die Durchsetzung bzw. Abwehr beamtenrechtlichen Rechtsschutzes in Konkurrentenstreitverfahren.
Mehr zum Rechtsgebiet Beamtenrecht:
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