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Mitspracherecht bei Insolvenzplänen sichern

29.07.201309:25 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Mitspracherecht bei Insolvenzplänen sichern
Dr. Nina Böttger, Austmann & Partner
Dr. Nina Böttger, Austmann & Partner

(openPR) Durch das neue Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen werden Gesellschafter im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens weitgehend entmachtet. Dr. Nina Böttger, Partnerin in der Wirtschaftskanzlei Austmann & Partner Rechtsanwälte Steuerberater aus Düsseldorf, erläutert, wie Eigentümer sich dagegen wappnen können.


In Deutschland haben 2012 laut der Wirtschaftsauskunftei Creditreform rund 29500 Unternehmen Insolvenz angemeldet. Doch das heißt nicht, dass gleichzeitig auch 29500 Unternehmen ihre Pforten für immer geschlossen und alle Mitarbeiter in die Arbeitslosigkeit entlassen haben. Denn trotz Insolvenz ist in der Regel eine Sanierung des Unternehmens möglich, um so den Geschäftsbetrieb und Arbeitsplätze nachhaltig zu sichern. Um solche Umstrukturierungsmaßnahmen zu vereinfachen, hat der Gesetzgeber am 1. März 2012 das als ESUG abgekürzte Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen erlassen.

Ein Merkmal des ESUG: Der Insolvenzplan als Mittel zur einvernehmlichen Bewältigung einer Insolvenz hat sich als Sanierungsinstrument in der Praxis etabliert. Experten halten das für ein erstaunliches Ergebnis: "Die Eigentümer eines Unternehmens können im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens nach den Neuerungen des ESUG quasi entmachtet werden", erläutert Dr. Nina Böttger, auf Insolvenzen und Restrukturierungen spezialisierte Partnerin in der Wirtschaftskanzlei Austmann & Partner Rechtsanwälte Steuerberater aus Düsseldorf.

Beim Insolvenzplanverfahren wird gemeinsam mit den Gläubigern eine Lösung erarbeitet, auf deren Basis das insolvente Unternehmen fortgeführt werden kann. "Nach der alten Rechtslage waren die Gläubiger bei der Umsetzung solcher Sanierungsmaßnahmen noch auf die Mitwirkung der Gesellschafter angewiesen. Diese konnten dabei ihre Zustimmung von ihren Interessen abhängig machen und so auch die Umsetzung eines Insolvenzplans verhindern. Diese Abhängigkeit von den Gesellschaftern des Unternehmens besteht nach dem ESUG nicht mehr", sagt Nina Böttger, die die Sozietät gemeinsam mit den Partnern Thomas Austmann, Dr. Erbo Heinrich und Dr. Sorika Pluskat führt.

Denn nach der neuen Gesetzesfassung können die Gläubiger im Rahmen des Insolvenzplans auch über Umstrukturierungsmaßnahmen abschließend entscheiden. So kann beispielsweise gegen den Willen der Eigentümer eine Erhöhung oder Herabsetzung des Kapitels beschlossen werden. Auch können Forderungen von Gläubigern in Anteile an der Krisenfirma umgewandelt werden (Debt-Equity-Swap). Die Zustimmung der Gesellschafter zu solchen Maßnahmen ist keine zwingende Voraussetzung mehr, sondern kann unter bestimmten Voraussetzungen durch das Insolvenzgericht erfolgen.

Das bedeutet laut der Wirtschaftsanwältin ganz konkret: "Die Stellung der Eigentümer bei einem Insolvenzplan hat sich durch das ESUG also erheblich verschlechtert." Es gebe aber Möglichkeiten für die Eigentümer, sich Mitsprache- und Mitbestimmungsrechte zu erhalten, um bei einem Insolvenzplanverfahren nicht ganz wehrlos zu sein - "ganz ohne Tricks, ausschließlich durch gezielte, rechtlich zulässige Maßnahmen. Diese helfen, sich besser zu positionieren, um auf die Sanierungsentscheidungen ihres eigenen Unternehmens Einfluss nehmen zu können", betont Nina Böttger, die Sanierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen nach dem neuen Recht in ihrer beruflichen Praxis begleitet.

Unter anderem rät Böttger Gesellschaftern dazu, bereits zu Beginn des Verfahrens das Gespräch mit den Gläubigern (insbesondere großen wie den Banken) zu suchen, mit dem Ziel, diese davon zu überzeugen, auch in ihrem Sinne bei wesentlichen Strukturmaßnahmen abzustimmen. Hierbei sind die Firmeninhaber jedoch regelmäßig auf das Wohlwollen der kreditgebenden Banken angewiesen. Zudem könnten die Eigentümer versuchen, über den Erwerb von Drittforderungen (zum Beispiel von Lieferanten) gegen das Schuldnerunternehmen ihr Mitspracherecht im Insolvenzplanverfahren zu erhöhen. Auf diese Weise könnten sie als "Gläubiger", wenn auch nur eingeschränkt, auf die Sanierungsentscheidungen Einfluss nehmen.

Ein solcher Forderungserwerb sei aber kein unternehmerisches Kinderspiel und bedarf in aller Regel der Bewertung und Begleitung von Experten. "Es lauern verschiedene rechtliche Fallstricke. Dies betrifft vor allem den Preis und die Ausgestaltung des Forderungserwerbs", betont Nina Böttger. Jede unlautere Einflussnahme auf das Zustandekommen des Insolvenzplans sei untersagt. So könne der Erwerb von Forderungen zu einem überhöhten Preis mit dem Ziel, eine Mehrheit in der entscheidenden Gläubigerversammlung zu erlangen, sowohl die Nichtigkeit des Forderungserwerbs als auch die Ablehnung des Insolvenzplans zur Folge haben. "Auch bei zulässigem Forderungserwerb läuft der Eigentümer Gefahr, dass die frisch erworbene Forderung aufgrund seiner Doppelstellung als Gesellschafter und Gläubiger als 'infizierte' und somit nachrangige Gesellschafterforderung gegenüber denen der übrigen Insolvenzgläubiger behandelt wird. Dann wäre nichts gewonnen. Denn als nachrangige Gläubiger würden den Gesellschaftern ebenfalls nur eingeschränkte Mitwirkungsrechte bei einem Insolvenzplanverfahren zustehen", fügt die Insolvenzrechtsexpertin hinzu.

Viele offene Fragen bestehen immer noch, wenn ein ganzer Unternehmensverbund von Insolvenzen betroffen ist. Wegen der oftmals vielfältigen wirtschaftlichen Verflechtung von Konzernunternehmen, kann die Krise eines Unternehmens dominoartig auch die übrigen Konzerngesellschaften erfassen. Als besonders problematisch erweist es sich dann, wenn zu einem Konzern auch Gesellschaften mit Sitz im Ausland gehören und infolgedessen zahlreiche Insolvenzgerichte aus unterschiedlichen Rechtssystemen zuständig werden. Auch wenn die neuen Instrumente, die durch das ESUG geschaffen wurden, in der Praxis viele Fragen aufwerfen, erwartet Böttger nicht, dass der Gesetzgeber kurzfristig für Klarheit sorgen wird: "Ich gehe davon aus, dass der Gesetzgeber zunächst einmal abwartet, wie die Praxis und die Rechtsprechung die Probleme lösen. Für den Gesetzgeber werden zunächst die Themen der Konzerninsolvenzen und der grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren Vorrang haben."

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