(openPR) Alles scheint so einfach: Eine zündende Idee, ein paar Freunde als Mitgesellschafter und etwas eigenes und/oder fremdes Startkapital und losgehen kann es mit der eigenen Unternehmung. So oder auf ähnliche Art und Weise sind schon viele inhabergeführte Gesellschaften, bei denen die persönliche Leistung der Mitgesellschafter im Vordergrund steht, entstanden, erläutert Dr. Sorika Pluskat, Partnerin bei der auf Wirtschaftsrecht spezialisierten Sozietät Austmann & Partner Rechtsanwälte Steuerberater aus Düsseldorf. Sie weist auch auf die unterschiedlichen Gesellschaftsformen hin: „Bei der GmbH als beliebtester Form der personalistisch geprägten Kapitalgesellschaft ist die Hilfe eines Notars bereits bei der Errichtung der Gesellschaft erforderlich, bei einer Personen(handels)gesellschaft wie OHG oder KG dagegen lediglich bei der Anmeldung der Gesellschaft beim Handelsregister.“
Dr. Sorika Pluskat hat dabei Folgendes festgestellt: So würden bei der Errichtung des Unternehmens oft Standardvertragsmuster verwendet, die nur die notwendigen Basisdaten der Gesellschaft enthielten; die Besonderheiten des Einzelfalls fänden häufig keine Berücksichtigung. „Und der Notartermin wird als eine notwendige Formalie angesehen.“ Zudem blieben häufig Regelungen zu den Verhältnissen der Mitgesellschafter untereinander für bestimmte Konfliktsituationen auf der Strecke, berichtet sie aus ihrer Beratungspraxis. „Wenn man sich versteht, da besteht ja auch kein Bedürfnis für eine Regelung – so denken Unternehmer dann. Und dass man sich einmal nicht mehr versteht, erscheint dann gar abwegig.“
Doch was genau kann eigentlich passieren? „Ist die Saat gesäät, beginnen – wenn’s gut geht – die Knospen zu sprießen und die Pflanze zu blühen. Das Unternehmen wächst und gedeiht, und die Gesellschafter sind in der Regel vollständig mit dem Auf- und Ausbau des Geschäfts beschäftigt. Da bleibt oft keine Zeit, die Grundlagen der Gesellschaft noch einmal zu überdenken und an die wachsende Unternehmung anzupassen“, berichtet die auf Gesellschaftsrecht spezialisierte Anwältin und Fachautorin. Das Unternehmen expandiere, mal schneller, mal langsamer – dies bringt neue Anforderungen an das Unternehmen und seine Gesellschafter mit sich, und im Laufe der Zeit verändern sich auch die Lebensverhältnisse und Interessenlagen der Mitgesellschafter. „Typische Konfliktsituationen im Laufe der Existenz einer gemeinsamen Unternehmung sind beispielsweise unterschiedliche Vorstellungen der Gesellschafter bei der Führung des Unternehmens und seiner strategischen Ausrichtung, beim Ausscheiden und Einstieg von Gesellschaftern, etwa bei der Nachfolge zu Lebzeiten und im Todesfall, beim Verkauf von Gesellschaftsanteilen an Externe, beim gesellschaftlichen Engagement im Falle von Mehrfachbeteiligungen von Gesellschaftern, etc.“, sagt Dr. Sorika Pluskat.
Es gibt zahlreiche Gründe für Konflikte unter Mitgesellschaftern. Häufig werden solche Auseinandersetzungen dann mit großer Leidenschaft und Härte geführt; die Fronten können sich schnell verhärten. Denn in der Regel geht es nicht nur um die Durchsetzung von Vermögensinteressen, sondern auch um verletztes Vertrauen und persönliche Enttäuschung. Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern beginnen oft auf Geschäftsführungsebene (gegenseitige Abberufung, insbesondere auch aus wichtigem Grund) und enden nicht selten auf Gesellschafterebene (gegenseitige Entziehung von Gesellschaftsanteilen, Ausschluss aus der Gesellschaft).
Gesellschafterstreitigkeiten sind in der Praxis gar nicht selten und gelangen – im Falle eines Gerichtsverfahrens – durchaus an die Öffentlichkeit. „Aktuell Beispiele dafür sind Suhrkamp, Gaffel und Tönnies. Eine außergerichtliche Streitbeilegung – gegebenenfalls auch im Wege der Mediation – ist daher jedenfalls empfehlenswert, um noch größeren Schaden zu vermeiden“, betont Dr. Sorika Pluskat. Die dann eingeschalteten Anwälte der Parteien seien gehalten, eine allseits interessengerechte Lösung zu entwickeln. Veränderungen auf Geschäftsführungsebene (Aufteilung von Aufgabenbereichen, personelle Veränderungen, Änderungen der Zuständigkeiten und Zustimmungserfordernisse im Verhältnis Gesellschafterversammlung/Geschäftsführung etc.) und/oder auf Gesellschafterebene bei einem oder allen Gesellschaftern (Ausscheiden durch Anteilsverkauf, Aufnahme neuer Gesellschafter, Aufteilung der Gesellschaft) seien – in verschiedenster Kombination – häufig eingesetzte Mittel in solchen Auseinandersetzungen. „Ein gesellschaftsrechtlich versierter Anwalt hält in der Regel einen bunten Strauß von juristischen Werkzeugen zur Problemlösung bereit, die dann sach- und interessengerecht zum Einsatz kommen können.“
„Viele Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern lassen sich durch entsprechende vorausschauende Regelungen in einem individuell angepassten Gesellschaftsvertrag schon von Beginn an vermeiden,“ erläutert die Anwältin weiter. Langwährende und eskalierende Streitigkeiten sollten vermieden werden, damit sich dies nicht negativ auf das Geschäft des Unternehmens und insbesondere die Kunden auswirke. „Zur Vermeidung gerichtlichen Auseinandersetzungen bieten sich Mediations- und Schiedsgerichtsklauseln an. Ein frühzeitiger Gang zum Anwalt mit einschlägiger Expertise im Gesellschaftsrecht ist daher jedenfalls ratsam, wenn schon nicht zu Beginn der Unternehmung, so doch – bei Expansion des Unternehmens – jedenfalls frühzeitig zu Vorsorgezwecken.“









