(openPR) Es war so etwas wie der Paukenschlag des Herbstes auf Gesetzgebungsebene: Die Bundesländer planen die Einführung eines Unternehmensstrafrechts. Ein heikler Vorschlag, wie sich zügig herausgestellt hat – insbesondere die Inhaber von Familienunternehmen sowie Mittelständler kritisieren den aktuellen Gesetzesentwurf zur Einführung eines Unternehmensstrafrechts. Doch warum ist das so?
„Nach geltendem Recht können bisher nur natürliche Personen, zum Beispiel Angestellte eines Unternehmens, strafrechtlich verfolgt werden. Das Unternehmen selbst ist dagegen von einer strafrechtlichen Verfolgung ausgeschlossen. Hier greift bislang ausschließlich das Ordnungswidrigkeitenrecht durch die Verhängung von Geldbußen“, erläutert Dr. Nina Böttger, Partnerin in der auf Wirtschaftsrecht spezialisierten Sozietät Austmann & Partner Rechtsanwälte Steuerberater aus Düsseldorf. Insbesondere bei Kartellrechtsverstößen können Unternehmen danach heute schon hohe Geldbußen drohen. So hat das Bundeskartellamt im Rahmen der Ermittlungen gegen das „Schienenkartell“ jüngst eine Geldbuße in Höhe von 192 Millionen Euro gegen ThyssenKrupp erhoben.
Mit der Einführung des Unternehmensstrafrechts sollen nun aber auch Vereine und Unternehmen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können, betont die Gründungspartnerin. Die geplanten strafrechtlichen Sanktionen reichten dabei von bloßen Verwarnungen über Geldstrafen, dem Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge und Subventionen bis hin zur Liquidation des gesamten Betriebes im Extremfall. Aber auch verhängte Geldstrafen könnten die Existenz von Unternehmen in Zukunft bedrohen.
„Gerade familiengeführte Unternehmen wären von dem neuen Unternehmensstrafrecht in besonderer Weise betroffen, da sowohl die Inhaber als auch die Unternehmen selbst künftig strafrechtlich verfolgt werden könnten“, kommentiert Ulf Marquardt die geplante Neuregelung. Der Rechtsanwalt berät als Associate vor allem im Gesellschaftsrecht und befasst sich aktuell gemeinsam mit Dr. Nina Böttger mit der Einführung des Unternehmensstrafrechts.
Für ihn geht es um die Frage: Wie können sich Familiengesellschaften gegen eine solche Doppelbestrafung nun bestmöglich schützen? „Zumindest das Unternehmen kann einer strafrechtlichen Haftung entgehen. So kann nach der Gesetzesinitiative eine Ahndung von Straftaten unterbleiben, wenn das Unternehmen ‚ausreichende organisatorische oder personelle Maßnahmen’ getroffen hat, um zukünftige Straftaten zu vermeiden“, sagt Ulf Marquardt. Dadurch sollen seiner Ansicht nach verstärkte Anreize zur Bildung und Ausweitung unternehmensinterner Compliance-Systeme geschaffen werden.
Vorbild für das geplante Unternehmensstrafrecht sind unter anderem die USA, in denen eine strafrechtliche Verfolgung von Unternehmen schon seit längerer Zeit etabliert ist. Auch dort gibt es die Möglichkeit, durch die Schaffung von effektiven Compliance-Systemen die mögliche Strafe für ein Unternehmen zu reduzieren oder eine strafrechtliche Anklage sogar zu vermeiden.
Was sind nun die Konsequenzen aus der neuen Regelung für die Unternehmen in Deutschland, vor allem solche in Familienhand? Für Nina Böttger sollten spätestens mit der Verschärfung des Strafrechts für Unternehmen insbesondere Familiengesellschaften reagieren, indem „sie proaktive Strafverhinderung und reaktive interne Strafermittlung durch eine angemessene Compliance-Abteilung betreiben.“ Das sei aber leichter gesagt als getan, betont sie: „Dies wird kleinere Familienunternehmen sowie Mittelständler vor besondere Herausforderungen stellen, da diese häufig schon aus wirtschaftlichen Gründen keine großen Compliance-Abteilungen unterhalten können oder wollen. Größere Unternehmen und Konzerne leisten sich hingegen schon seit geraumer Zeit eine umfassende unternehmensinterne Compliance-Arbeit.“
Mit Blick auf die potenziell existenzbedrohenden Sanktionen des geplanten Unternehmensstrafrechts wird es für die kleineren Unternehmen jedoch in Zukunft zwingend erforderlich werden, zumindest grundlegende Compliance-Strukturen ebenso aufzubauen und zu unterhalten, warnt Ulf Marquardt.
Abgesehen von dem Aspekt der Kosten eines effektiven Compliance-Systems stellt sich für die Wirtschaftsrechtsexperten in diesem Zusammenhang auch die Frage nach den Anforderungen an ein internes Kontrollsystem, welches im Sinne eines Straferlasses als angemessen und ausreichend angesehen werden könnte. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs seien die zu treffenden Maßnahmen abhängig von den Besonderheiten des jeweiligen Betriebes und hätten sich an dem Ziel zu orientieren, die Verletzung betriebsbezogener Pflichten im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu verhindern. „Im Übrigen begnügt sich die Begründung mit einem Verweis auf die in diesem Zusammenhang entwickelte Rechtsprechung. Diese ist durchaus vielfältig, lässt aber nur in seltenen Fällen einen Rückschluss auf die Erfordernisse für das jeweils betroffene Unternehmen zu“, beschreibt Ulf Marquardt.
Deshalb ist für die Partner und Associates von Austmann & Partner eines klar: „Der Aufbau und die Gestaltung eines innerbetrieblichen Compliance-Systems sollten in enger Abstimmung mit erfahrenen Beratern erfolgen, um bei einer tatsächlichen Verschärfung des Strafrechts für Unternehmen existenzbedrohenden Sanktionen bestmöglich zu entgehen“, formuliert Dr. Nina Böttger. Dabei steht die Einrichtung einer zentralen Compliance-Abteilung, in der alle Fragestellungen im Zusammenhang mit etwaigen Regelverstößen an einer Stelle im Unternehmen zusammenlaufen, im Vordergrund. Neben Mitarbeiterschulungen sollten besondere Richtlinien und Verhaltensweisen etwa zur Vermeidung von Korruption und Kartellabsprachen vorgegeben werden. Vielfach werden nach dem Vorbild der USA auch unternehmensinterne oder externe Hotlines eingerichtet, bei denen Mitarbeiter die Verletzung von Vorschriften melden können.











