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Erweiterte Mitwirkung nun auch in der Pflege

22.03.201316:51 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Heute entscheidet der Bundesrat abschließend über die Rechtsverordnung zur Beteiligung der maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen auf Bundesebene. Um die Interessen von behinderten und pflegebedürftigen Menschen gegenüber Pflegekassen und Leistungserbringern wirksamer zu vertreten, hat das im Oktober 2012 in Kraft getretene Pflege-Neuausrichtungsgesetz Mitberatungsrechte der entsprechenden Verbände bei den untergesetzlichen Richtlinien und Vereinbarungen in der Pflege vorgesehen. Welche Verbände hier einbezogen werden und welche Maßgaben für sie gelten, war in der heute zu verabschiedenden Rechtsverordnung zu regeln.



Maßgebliche Interessenorganisationen nach dem Verordnungsentwurf sind:

• der Sozialverband VdK Deutschland e.V.
• der Sozialverband Deutschland e.V.
• die Bundesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e.V.
• die Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e.V.
• die Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-Organisationen e.V. und
• der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

Durch die benannten Verbände wird das vorhandene Wissen dieser Mitglieder- und Beraterverbände der gesetzlichen Mitwirkung zugänglich gemacht. Sie repräsentieren eine Vielzahl pflegebedürftiger und behinderter Menschen und beraten sie. Gesetzlich sind sowohl ein Anwesenheitsrecht als auch ein Mitberatungsrecht bei Vereinbarungen zwischen den Kassen und den Leistungserbringern und bei der Beratung und Abfassung von Richtlinien des Spitzenverbands der gesetzlichen Krankenkassen vorgesehen. Das Mitberatungsrecht umfasst – wie auch im Rahmen der Mitwirkung im Gemeinsamen Bundesausschuss – (noch) kein Stimmrecht. Wird einem schriftlichen Anliegen der zu beteiligenden Organisationen nicht gefolgt, sind ihnen allerdings auf Verlangen die Gründe dafür schriftlich mitzuteilen.

Die BAG SELBSTHILFE begrüßt diese Verankerung des Mitberatungsrechts, bedauert aber in hohem Maß, dass der Gesetz- und der Verordnungsgeber Anregungen der Organisationen zur Schaffung von dringend notwendigen Unterstützungsregelungen, wie etwa die Erstattung der Reisekosten, nicht gefolgt sind; eine entsprechende Regelung gibt es bei der Patientenbeteiligung im Gemeinsamen Bundesausschuss seit langem. „Gerade für kleine Verbände wird dies die Mitberatung schwierig oder unmöglich machen“, meint Dr. Martin Danner, Bundesgeschäftsführer der BAG SELBSTHILFE; eine Ergänzung des Gesetzes sei daher dringend erforderlich.

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