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Der Internetpranger am Pranger

06.02.201311:29 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Der Internetpranger am Pranger

(openPR) Mit viel Tamtam hat die Bundesregierung den Internetpranger für Gastronomiebetriebe angekündigt, in dem solche Betriebe öffentlich genannt werden sollen, die bei einer Kontrolle negativ aufgefallen waren (siehe § 40 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch – das Ding heißt wirklich so. Kurz: LBFG).



Mit nicht ganz so viel Tamtam aber sehr effektiv hat nun der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg dem Internetpranger vorerst den Garaus gemacht: Es sei fraglich, ob die neuen Regelungen mit dem Verfassungsrecht und dem Europarecht in Einklang stünden, so die Richter.

Konkret geht es um eine EU-Richtlinie, nach der Informationen an die Öffentlichkeit ausgeschlossen sind, wenn keine konkrete Gesundheitsgefahr besteht. Nach Auffassung der Verwaltungsrichter geht es bei dem Internetpranger aber um einen vorsorgenden Gesundheitsschutz, der möglicherweise von der EU-Richtlinie nicht gedeckt sei. Hier sei ein gerade beim Europäischen Gerichtshof laufendes Verfahren abzuwarten.

Außerdem bemängelten die Richter die unklare Regelung, nach der eine Veröffentlichung erfolgen soll, wenn ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten sei. Es fehle an einem objektiven Maßstab, so der Verwaltungsgerichtshof. Zudem sei die Veröffentlichung möglicherweise unverhältnismäßig angesichts eines derart niedrigen Bußgeldes. Schließlich sei auch bedenklich, dass die Zeitdauer der Veröffentlichung nicht genau geregelt sei.

Geklagt hatte eine Gastronom aus Baden-Württemberg, der bereits vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe Recht bekommen hatte. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Entscheidung nun vorläufig bestätigt. „Vorläufig“ deshalb, da die Entscheidung im Verfahren um den so genannten Einstweiligen Rechtsschutz fiel: Sozusagen, „zack zack“. Wenn eine Sache sehr dringlich ist, können die Gerichte binnen Stunden und Tage eine vorläufige Entscheidung treffen, so wie hier. Wenn eine der beiden Klageparteien damit nicht einverstanden ist, geht die Sache dann in das normale Verfahren über, das lange dauern kann.

Wie man sieht, tut man sich schwer mit Negativ-Veröffentlichungen. Einerseits mag die Öffentlichkeit durchaus ein Interesse an der Information haben, wer sich nicht an Regeln hält, andererseits erfolgt durch eine solche Prangerwirkung eine immense Belastung des Betroffenen: Was passiert etwa, wenn die Veröffentlichung zu Unrecht erfolgt ist? Der Schaden ließe sich ja kaum wieder gutmachen.

Interessant ist daneben eine Idee der Grünen im Bundestag: Ende Februar kommt es zu einer Sachverständigen-Anhörung durch einen Bundestagsausschuss zu dem von den Grünen vorgelegten Gesetz zur Einrichtung eines Registers über unzuverlässige Unternehmen (so genanntes Korruptionsregister-Gesetz). In diesem Register sollen die öffentlichen Auftraggeber nach dem Willen der Grünen solche Unternehmen auflisten, die in einem Vergabeverfahren negativ aufgefallen wären.

Wie wäre es denn eigentlich mal mit einem Internetpranger für Veranstalter, die die Vorschriften nicht einhalten? Das würde wohl die Datenbank sprengen… vielleicht wäre es einfacher, eine Positiv-Liste zu schreiben mit Veranstaltern, die sich an die Regeln halten. Ganz nach dem Motto: Kurz, knapp und übersichtlich…

Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor www.eventfaq.de

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