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Kneipenlärm, Gaststättenlärm und Lärm von Straßenpartys

08.08.201208:44 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Kneipenlärm, Gaststättenlärm und Lärm von Straßenpartys
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck

(openPR) Was kann der Mieter tun bei Lärmbelästigung an Orten wie der Admiralsbrücke in Berlin und ähnlichen Fällen? Wie kann der Mieter wieder zu Ruhe in seiner Wohnung kommen?

Seit einem älteren Urteil des Landgerichts Berlin (Urteil vom 2.2.2006, Aktenzeichen 67 S 235/04) gilt in Berlin, dass der Mieter grundsätzlich einen Anspruch gegen seinen Vermieter auf Unterbindung von nächtlichem Kneipen- bzw. Gaststättenlärm hat. Vor dem Fenster des Mieters versammelten sich nach 22:00 Uhr regelmäßig Besucher einer benachbarten Gaststätte und verursachten Lärm. Das Argument des Vermieters, in einer Großstadt wie Berlin müsse man im innerstädtischen Bereich Straßenlärm hinnehmen, akzeptierte das Gericht nicht. Am Anspruch des Mieters auf nächtliche Ruhe in seinen 4 Wänden änderte auch die Tatsache nichts, dass der Vermieter mit der Gaststätte vertraglich nicht verbunden war. Der Vermieter wurde dazu verurteilt, geeignete Maßnahmen gegen die Ruhestörung zu unternehmen. Hauptargument des Gericht: Nach 22:00 Uhr würden die Grenzwerte der TA Lärm von 45 db(A) in der Wohnung selbst bei geschlossenen Fenstern regelmäßig durch lautes Reden, Gebrüll und andere Geräusche überschritten.



Nach einem anderen älteren Berliner Urteil (Amtsgericht Lichtenberg, Urteil vom 16.4.2004, Aktenzeichen: 6 C 239/03) hat der Mieter in ähnlichen Fällen unter Umständen das Recht, Schallschutzfenster selbst einbauen zu lassen und sich die Kosten hierfür vom Vermieter ersetzt zu verlangen.

Für die Anwohner von Partygegenden gibt es grundsätzlich diese beiden Möglichkeiten, wieder zur nächtlichen Ruhe zurückzufinden: Den Vermieter zu verklagen, Schallschutzfenster einzubauen bzw. andere geeignete Maßnahmen zu ergreifen oder, wenn es besonders schnell gehen soll, „in Vorleistung zu gehen“ und die Fenster selbst einzubauen und den Vermieter auf Ersatz der Kosten zu verklagen. Hierfür muss aber mit der Lärmbelästigung nachweisbar ein Mangel vorliegen, zu dessen Beseitigung der Mieter einen Anspruch gegen den Vermieter hat. Der Vermieter muss zudem u.a. mit der Beseitigung im Verzug sein.

Fachanwaltstipp Mieter: Partylärm oder Gaststättenlärm müssen Sie nach 22:00 Uhr selbst im innerstädtischen Bericht nicht erdulden. Sie haben ein Recht auf nächtliche Ruhe. Ohne Schlaf lässt es sich nicht nur schlecht arbeiten – manch ein Mieter trägt nachhaltige Gesundheitsschäden davon. Kommen Sie dem zuvor und werden Sie aktiv. Wichtig ist, dass Sie den Lärm genau dokumentieren und später nachweisen können, dass die Schallschutzgrenzwerte der TA Lärm überschritten werden. Wichtig ist auch, dass Sie den Lärm sofort nachweisbar dem Vermieter anzeigen und ihn zum Ergreifen geeigneter Maßnahmen auffordern. Klagen gegen den Vermieter auf Einbau von Schallschutzfenstern u.ä. müssen gut vorbereitet sein. Lassen Sie zudem prüfen, ob die Miete wegen des Lärms gemindert ist.

Fachanwaltstipp Vermieter: Wenn Sie Eigentümer von Wohnungen nahe der Admiralsbrücke oder ähnlichen Orten sind, haben Sie unter Umständen Pech gehabt. Möglicherweise kommen Sie um den Einbau von Schallschutzfenstern nicht herum. Gegen eine Gaststätte können Sie dagegen grundsätzlich mit einer Unterlassungsklage vorgehen, damit die Gaststätte die nächtliche Ruhe vor dem Lokal effektiv durchsetzt. Prüfen Sie zudem genau, ob die Angaben der Mieter stimmen. Sollte keine fortgesetzte Lärmbelästigung vorliegen, müssen Sie sicherlich keine teuren Schallschutzfenster einbauen.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor Berlin

22.07.2011

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