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Von Bayer zu Siemens zu ATOS: Ketten-Outsourcing von IT-Abteilungen

09.08.201208:21 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
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Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck
Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck

(openPR) Medienberichten und Konzernberichten zufolge sind die Computerspezialisten von IT-Systems von Bayer zur Siemens SDBB übergegangen, die wiederum – als IT-Abteilung von Siemens – komplett an die französische IT-Firma ATOS Origins ausgelagert wurden. Was erwartet den von einem Outsourcing betroffenen Mitarbeiter? Was ist ihm zu raten?



Grundsätzlich „wandern“ die Arbeitsplätze mit, wenn ein Unternehmen oder ein Unternehmensteil von einem anderen Unternehmen übernommen wird. Es handelt sich dann regelmäßig um einen Betriebsübergang gem. § 613 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Nach dieser Vorschrift ist eine Kündigung wegen eines Betriebsübergangs unzulässig. Der neue Arbeitgeber muss die übernommenen Arbeitnehmer zu denselben vertraglichen Bedingungen weiter beschäftigen. Arbeitsbedingungen, die durch einen Tarifvertrag oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt sind, dürfen zum Nachteil des Arbeitnehmers grundsätzlich erst nach einem Jahr nach dem Betriebsübergang geändert werden. Häufige Ausnahme in der Praxis: Beim neuen Arbeitgeber werden die Arbeitsbedingungen durch einen anderen Tarifvertrag bzw. Betriebsvereinbarung geregelt. Dann bestimmen sich die Arbeitsbedingungen nach dem neuen Tarifvertrag, bzw. der Betriebsvereinbarung.

Ein Betriebsübergang bringt für den Arbeitnehmer vor allem dann Nachteile, wenn der neue Arbeitgeber wirtschaftlich nicht so stark ist, wie der alte Arbeitgeber. Dann besteht für den Arbeitnehmer die Gefahr einer betriebsbedingten Kündigung oder Änderungskündigung, die wegen der wirtschaftlichen Potenz des alten Arbeitgebers vorher nicht vorhanden war.

Der Arbeitnehmer kann dem Betriebsübergang widersprechen, was allerdings nur unter bestimmten Umständen sinnvoll ist.

Wenn ein Unternehmen stillgelegt wird und nur ein Betriebsteil von einem anderen Unternehmen übernommen wird, wird ein Widerspruch praktisch nichts bringen. Der alte Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis dann nämlich regelmäßig aus betriebsbedingten Gründen kündigen, da ja keine Arbeit mehr vorhanden ist.

In anderen Fällen kann ein Widerspruch vorteilhaft sein: Wenn etwa das alte Unternehmen fortbesteht und dem neuen Arbeitgeber besonders viel an den übernommenen Mitarbeitern liegt, weil diese etwa besonderes Know-how haben. Dann könnten die Mitarbeiter einen Widerspruch gegen den Betriebsübergang ankündigen (kollektiv, in Gruppen oder als einzelner Leistungsträger), um eine gute Verhandlungsposition zu erreichen. Manch ein Arbeitnehmer kann dann bessere Vertragsbedingungen beim neuen Arbeitgeber verhandeln.

Der Widerspruch muss innerhalb einer Frist von einem Monat erklärt werden, nachdem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über den Betriebsübergang informiert hat. Das Gesetz schreibt genau vor, was dem Arbeitnehmer mitgeteilt werden muss. Wenn das die Vorgaben nicht erfüllt werden, kann der Arbeitnehmer noch Monate nach dem Betriebsübergang widersprechen und zu seinem alten Arbeitgeber zurückkehren. In diesem Fall kommt es in der Praxis vor, dass der Arbeitnehmer sich mit dem alten Arbeitgeber gegen eine Abfindung einigt.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Wenn Sie oder Ihr Team besonderes Know-how haben, sollten Sie einen kollektiven Widerspruch erwägen. Jedenfalls sollten Sie das Informationsschreiben von einem Spezialisten überprüfen lassen. Generell gilt: Bevor ein Arbeitnehmer einen Widerspruch erklärt, sollte er sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht gut beraten lassen. Andernfalls gefährdet er unter Umständen sein Arbeitsverhältnis.

5.12.2011

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin

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