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Rechtsberatung im China-Geschäft: Anfechtung von Schiedssprüchen kann letzte Rettung sein

06.02.201218:09 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Stichworte: Rückzahlung von Honoraren aus Planungsleistungen. Wirksamkeitsanforderungen an einen Architekten- oder Baudienstleistungsvertrag mit ausländischer Beteiligung – Anfechtung oder Berufung gegen Schiedsgerichtsentscheidungen in China – Abgrenzung der Anfechtung von Einwendungen gegen die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedsgerichtsentscheidungen



Berlin/Beijing: Der Fall spielt natürlich nicht in Beijing, sondern dort nur in unserer Fallschilderung zum Schutz der Beteiligten vor den Folgen einer zu öffentlichen Diskussion. In der Sache geht es um die Frage, wie ein gegen den deutschen Beteiligten gerichteter Schiedsspruch eines der über 150 institutionellen Schiedsgerichte in China, nachträglich „ausgehebelt oder gar angefochten“ werden kann. Grundsätzlich sind Schiedssprüche wirksam und einem Berufungsverfahren vor den Zivilgerichten nicht zugänglich. Sinn und Zweck der Schiedsgerichtsbarkeit ist doch gerade, die meist langwierige und darüber hinaus öffentlichkeitswirksame Gerichtsbarkeit staatlicher Gerichte zu vermeiden. (Nur wenigen ist bekannt, dass chinesische Gerichte die Auflage zur raschen Entscheidung haben, was oft dazu führt, dass im Ausland notwendige Feststellungen durch externe Gutachter z.B. von einem chinesischen Richter gar nicht erst erwogen werden. Das Verfahren könnte ja dadurch unnötig verzögert werden, was Ansehen und staatliche Statistik gefährden könnte)

Wenn es um den Vollzug eines solchen Schiedsspruchs geht, ist rasche Hilfe nötig, denn chinesische Justizorgane – zuständig sind die Zivilgericht – handeln wider Erwarten schnell und effektiv. Sogar in der Inneren Mongolei oder in anderen Regionen, in denen eine ausländische Beteiligung oder Verwicklung vielerorts noch selten ist. Schneller als man sich versieht ist das in China belegene Vermögen auch dann beschlagnahmt, mit der Verwertung oder gar Schließung bedroht, wenn der eigentliche Schuldner einer Forderung die im Ausland sitzende Muttergesellschaft ist. Schön wäre es, wenn es umgekehrt auch so schnell ginge. Absichtliche Fehlgriffe gegen einen „Nichtschuldner“ sind nicht selten, um Druck auszuüben. Diesen abzustellen gelingt meist nur durch Hinterlegung von Sicherheit. Wenn dies erfolgt ist, erweisen sich die chinesischen Vollstreckungsgerichte (i.d.R. das örtlich zuständige mittlere Volksgericht bei Ausländerbeteiligung) als durchweg offen für die Klärung der Einwendungen des zu Unrecht in Anspruch genommenen.

Der jüngste Fall auf dem Gebiet der wirklichen Überraschungen betrifft die Bauwirtschaft. Genauer gesagt, die in China dringend gesuchten ausländischen Architekten und Planer, mit deren großen Namen chinesische Bauträger oder Projektentwickler meinen, ihr Geschäft „dynamisieren“ zu können. „Schöne und gut eingeführte ausländische Namen berühmter Büros“ tragen erheblich zur Steigerung des Ertragswerts eines Projekts bei, wobei der chinesische Käufer des Ganzen erst recht spät bemerkt, dass der ausländische Name nur die Zierde des Projekts war. Die Ausführung war, genau so wie das nach wie vor sein muss, Chinesisch. Dabei erwartete der chinesische Käufer bei einer beabsichtigten Eigennutzung die im Prospekt ausgewiesene Qualität. „Deutsche Qualität“ steht dabei im Ansehen wie überall ganz oben auf der Skala der Begehrlichkeiten.

Hinzu kam, dass die Finanzierung in dem maßgeblichen Projekt nicht geschlossen werden konnte und im konkreten Fall der Bauträger die Baugenehmigung nicht bekam, nach den Ausführungsplanungen zu bauen, die ihrerseits auf der Masterplanung der deutschen Architekten beruhten. Daher meinte der Bauträger, die an die deutschen Planer gezahlten Honorare für die Masterplanung trotz deren Abnahme zurückfordern zu können, da die „Planungsleistung ja im Ergebnis ohne Wert geblieben sei“. Nach drei Verhandlungstagen vor der CIETAC schließlich wurde gar die Unwirksamkeit des Planungsvertrages gerügt, da die angeblich notwendige Unterschrift des chinesischen Designbüros auf dem Planungsvertrag mit dem ausländischen Entwurfsplaner fehlte. Der Planungsvertrag sei mangels der Unterschrift eines in China zugelassenen chinesischen Designbüros grundsätzlich unwirksam.
Tatsächlich meinte dann das angerufene „Ein-Mann-Schiedsgericht“ in seiner Begründung auch, dass diese fehlende Unterschrift zur Unwirksamkeit des Planungsvertrages geführt habe. Konsequenz: Der Betrag der bereits bezahlten und abgerechneten Leistung des deutschen Planers sei vollständig zurückzuzahlen. Nicht einmal ein Teilbetrag sei zu belassen, weil die Leistung voll erbracht worden ist.

Recht schnell wandte sich der chinesische Kläger an das zuständige chinesische Zivilgericht und bewirkte eine ebenso schnelle Pfändung des in China belegenen Vermögens der Planer. Guter Rat war teuer.

Dummerweise, so die erste Einschätzung, unterlag der Designvertrag auch noch der Standard-Arbitrage-Klausel von Trempel & Associates, die an den Verhandlungen im Übrigen nicht beteiligt waren, so dass alle Alarmglocken läuteten, als die Frage des „Was nun“ in Berlin aufgeworfen wurde. Guter Rat ist bekanntlich teuer und manchmal hilft auch der nicht weiter, wenn man zu spät in das Verfahren einbezogen wird.

In der Tat: Die unkommentierte Empfehlung, etwaige Rechtsstreitigkeiten in China nicht vor den staatlichen Gerichten auszufechten, sondern einem Schiedsgericht zu überantworten kann tückisch und im Einzelfall sogar zum Totalausfall führen. Anders als zivile Gerichte, bei denen eine Berufung innerhalb der Fristen jederzeit zulässig ist, zeichnen sich Schiedsgerichte dadurch aus, dass ihre Entscheidungen in aller Regel aufgrund ihrer geltenden Schiedsordnungen nicht anfechtbar sind. Nicht wenige Anwälte werben sogar für die Arbitrage im Auslandsgeschäft mit dem trügerischen Vorteil dieser Form der Streitbeilegung, weil die Kosten der 2. Instanz „erspart“ werden un die Kosten des Schiedsgerichts etwas geringer ausfallen als die der staatlichen Zivilgerichte. Letzteres stimmt im Fall von China aber auch nicht.

Der schwere und immer wieder entscheidende Nachteil: Auch bei einer falschen Entscheidung, ist dem Verurteilten jeder Rechtsbehelf verwehrt. Nur in Extremfällen oder dann, wenn die Anerkennung eines Schiedsspruchs im Ausland infrage steht, könnte die Wirksamkeit eines Schiedsspruchs noch einmal aufgrund der Prüfung der Vereinbarkeit mit nationalem Recht erfolgen. Was nicht selten verschwiegen wird und ein weiteres Problem ist: Schiedsgerichtsverfahren oder Arbitrageverfahren sind sehr teuer. Die an die ausländischen Anwälte zu zahlenden Gebühren – regelmäßig auf der Grundlage von Stundensätzen von bis zu 1400 Dollar je beteiligten Anwalt sind. Hinzu kommen die Reisekosten für nicht selten 2-3 Aufenthalte in China. Diese kaum zu vermeidenden Kosten dürften es sein, dass Arbitrageverfahren mit Chinabezug seltener stattfinden als man annehmen könnte. Dass es in China weniger Streit gibt, ist lange widerlegt. Seit der Wiedereinführung des Rechtswesens nach der Kulturrevolution haben sich die Chinesen auch im Streitwesen den ersten Platz in der Welt zurückerobert.

Berufung oder Anfechtung von Schiedssprüchen
Obwohl eine Berufung gegen einen Schiedsspruch unzulässig ist, erlaubt das chinesische Arbitrage Gesetz die Überprüfung von Schiedssprüchen binnen der vom Gesetz festgelegten Anfechtungsfristen, die bei ausländischer Beteiligung derzeit 6 Monate ab Zustellung der Entscheidung beträgt. Zuständig ist das in diesem Fall maßgebliche Zivilgericht der Hauptsache. Die Gründe für die Anfechtung müssen allerdings vorliegen. Eine generelle Revision ist nicht vorgesehen. Grundsätzlich bestimmt das Arbitrage Gesetz, dass die Entscheidungen in einem ordentlichen und fairen Verfahren unter Berücksichtigung der Verfahrensordnung, der Beweise und Vereinbarungen stattzufinden hat. Kann dies mit den weiteren Gründen des Gesetzes dargelegt und bewiesen werden, hebt das Volksgericht den Schiedsspruch auf. Das konnte in dem vorstehenden Fall recht schnell gewährleistet werden, weil sich ausdrücklich der Verstoß gegen die vereinbarte Schiedsgerichtsklausel als Rettungsanker erwies. Die vereinbarte Klausel schloss eine Small-Case-Entscheidung durch nur einen Schiedsrichter aus, sondern bestimmte die Entscheidung durch ein aus 3 Personen bestehendes Schiedsgericht, von denen jede einzelne auch noch einer anderen Nationalität angehören musste. Nur die ausländische Vertragspartei war befugt, von dieser Schutzklausel einseitig Abstand zu nehmen, in dem sie auf das „Nationalitätenerfordernis“ ganz oder teilweise verzichtete. Darüber hinaus missachtete das Ein-Mann-Schiedsgericht die eigene Verfahrensordnung, die vorsieht, dass alle Anträge und Einlassungen in Bezug auf den Antrag in der ersten Verhandlung gestellt und eingeführt werden müssen, so dass später geltend gemachte Angriffs-oder Verteidigungsmittel grundsätzlich in dem laufenden Verfahren ausgeschlossen sind.

Mit der positiven Entscheidung wurde auch die Beschlagnahme aufgehoben und der Betrag der Sicherheit wieder freigegeben. Das Schiedsgerichtsverfahren muss nun, soweit die klagende Partei meint erfolgreich klagen zu können, nun noch einmal begonnen werden. In der richtigen Zusammensetzung und mit den richtigen Argumenten. Ob der Einwand der fehlenden Unterschrift unter den Masterplanvertrag in diesem zukünftigen Verfahren Gehör findet, ist äußerst zweifelhaft. Zwar wäre ein Vertrag, dem tatsächlich eine vom Gesetz geforderte Unterschrift fehlte „unwirksam“. Jedoch könnte der Kläger auch in diesem Fall sein Geld nicht ohne weiteres zurückfordern, da das chinesische Vertragsgesetz für den Fall einer bereits einseitig voll erbrachten Leistung einer Vertragspartei bestimmt, dass ein Vertrag als wirksam gilt und die Bezahlung der in Vorleistung getretenen Partei nicht verweigert werden kann.

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