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OLG Düsseldorf: Anfechtung der Erbausschlagung

06.03.201715:44 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: OLG Düsseldorf: Anfechtung der Erbausschlagung

(openPR) Erben können eine Erbschaft ausschlagen. In Ausnahmefällen kann die Erbausschlagung rückgängig gemacht werden, wie ein Urteil des OLG Düsseldorf zeigt (Az.: I-3 Wx 12/16).

Innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Bekanntwerden der Erbschaft kann das Erbe ausgeschlagen werden. In seltenen Fällen kann die Erbausschlagung wieder revidiert werden. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 16. November 2016 entschieden.

In dem Fall war die kinderlose und unverheiratete Erblasserin bei einem Flugzeugabsturz ums Leben gekommen. Eine nach der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigte Tante der Verstorbenen schlug die Erbschaft mit notariell beurkundeter Erklärung aus. Etwa sechs Wochen später erklärte die die Anfechtung der Erbausschlagung, da sie sich über verkehrswesentliche Eigenschaften des Nachlasses geirrt habe. Sie habe erst später erfahren, dass auch Schadensersatzansprüche gegenüber der Fluggesellschaft in den Nachlass fielen und die Erben darauf einen Anspruch haben. Bei Kenntnis dieser Umstände hätte sie die Erbschaft nicht ausgeschlagen.

Das Nachlassgericht wollte ihr allerdings keinen Erbschein ausstellen. Falsche Vorstellungen über die Zusammensetzung des Nachlasses, z.B. Überschuldung, könnten zwar einen Irrtum über die verkehrswesentlichen Eigenschaften des Nachlasses begründen. Hier sei jedoch klar gewesen, dass der Nachlass werthaltig war. Erst als aufgrund der Schadensersatzansprüche ein höherer Nachlass zu erwarten gewesen sei, habe die Tante die Erbausschlagung angefochten.

Das OLG Düsseldorf sprach der Frau jedoch den Erbschein zu. Sie habe die Erbausschlagung erfolgreich angefochten, da davon auszugehen sei, dass ein rechtlich erheblicher Irrtum über den Nachlass vorgelegen habe, so das OLG. Die Erbin sei irrtümlich davon ausgegangen, dass die Schmerzensgeldansprüche nicht Bestandteil des Nachlasses seien. Ein Irrtum über die Größe des Nachlasses sei allerdings grundsätzlich kein Anfechtungsgrund. Zu den verkehrswesentlichen Eigenschaften gehöre aber die Zusammensetzung des Nachlasses. Daher könne ein Irrtum über die Zugehörigkeit bestimmter Rechte zum Nachlass zur Anfechtung der Erbausschlagung berechtigen, führte das Gericht aus.

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