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OLG München: Anfechtung der Erbschaft wegen Überschuldung des Nachlasses

03.03.201615:46 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: OLG München: Anfechtung der Erbschaft wegen Überschuldung des Nachlasses

(openPR) Zum Nachlass gehören nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden des Erblassers. Die Annahme der Erbschaft kann wegen Irrtums über verkehrswesentliche Eigenschaften angefochten werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nach dem Erbrecht (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht.html)kann eine Erbschaft in einer Frist von sechs Wochen seit Kenntnis des Erbfalls ausgeschlagen werden. Die Ausschlagung ist in der Regel dann sinnvoll, wenn der Nachlass überschuldet ist. Stellt sich dies jedoch erst später heraus, kann auch eine Anfechtung der Annahme der Erbschaft noch möglich sein.

So auch in einer Erbsache, die vor dem Oberlandesgericht München verhandelt wurde (Az.: 31 Wx 54/15). Der im Juni 2012 verstorbene Erblasser war in zweiter Ehe verheiratet. Zu Erben wurden neben der Ehefrau auch die Kinder aus erster Ehe, die im September 2012 über ihre Miterbenstellung informiert wurden. Der Erbschein wurde ihnen im März 2013 zugestellt. Erst im Mai 2014 reichten die Kinder notariell beglaubigte Ausschlagungs- bzw. Anfechtungserklärungen beim Nachlassgericht ein. Grund für die späten Erklärungen war, dass erst durch eine Gerichtsentscheidung im April 2014 klar war, dass das Erbe mit einer Darlehensschuld belastet ist. Zuvor waren die Erben davon ausgegangen, dass diese Forderungen verjährt seien. Das Nachlassgericht erklärte die Anfechtung für unwirksam, da die sechsmonatige Anfechtungsfrist abgelaufen sei.

Das OLG München sah die Sache jedoch anders. Die Kinder hätten die Annahme der Erbschaft wegen Irrtums über die Überschuldung des Nachlasses wirksam angefochten. Ein Irrtum des Erben über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses liege vor, wenn nach Durchführung eines Zivilverfahrens feststeht, dass die Forderung entgegen der Vorstellung des Erben nicht verjährt ist, und sich der Nachlass nunmehr als überschuldet erweist. Dagegen könnten eventuelle Fehlvorstellungen über den Wert der zum Nachlass gehörenden Gegenstände die Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung nicht begründen, da dies keine verkehrswesentlichen Eigenschaften seien.

Bevor ein Erbe angetreten oder ausgeschlagen wird, kann es sinnvoll sein, den Nachlass zu prüfen. Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können in Fragen rund um das Erben und Vererben beraten.

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht.html

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