(openPR) Nicht selten ist die Zusammensetzung des Erbes unbekannt. Somit besteht die Gefahr im Wege der Universalsukzession gem. § 1922 BGB die Schulden des Erblassers mit zu erben. Aus diesem Grund entschließen sich viele Erben, dass Erbe innerhalb der 6-Wochenfrist auszuschlagen. Damit besteht aber keine Möglichkeit mehr, diesen Vorgang wieder umzukehren. Die Rechtsprechung steht auf dem Standpunkt, was ausgeschlagen ist, ist weg.
Findet man im Nachlass zunächst einige unbezahlte Rechnungen (z.B. Steuerschulden), taucht nach der Ausschlagung aber doch noch wertvolles Vermögen auf, ist das Erbe gleichwohl weg.
Ein Ausweg aus dieser Konfliktlage ist das Erbe zunächst anzunehmen, bei Auftreten der Überschuldung gegenüber dem Nachlassgericht die Anfechtung der Annahmen der Erbschaft zu erklären.
Für weitere Hinweise:
https://erbrecht-anwalt-frankfurt.de/a-z/erbschaft-annehmen-oder-ausschlagen









