(openPR) Nachdem das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber in seiner Entscheidung vom 13.02.2007 aufgefordert hat, ein vereinfachtes Verfahren zur Klärung der Abstammung zu schaffen, hat die Bundesjustizministerin Zypries nunmehr bereits einen Gesetzentwurf vorgestellt.
Danach soll es künftig zwei Verfahren geben:
- Verfahren auf Klärung der Abstammung
- Anfechtung der Vaterschaft.
Damit soll die Abstammung eines Kindes geklärt werden können, ohne dass der Vater juristische Konsequenzen für seine rechtliche Beziehung zu seinem Kind fürchten muss. Nach dem Gesetzentwurf erhalten Vater, Mutter und Kind jeweils gegenüber den anderen beiden Familienangehörigen einen Anspruch auf Klärung der Abstammung. Die Betroffenen müssen damit in die genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme von Genmaterial dulden. Wird die Einwilligung verweigert, kann die Zustimmung durch das Familiengericht ersetzt werden. In außergewöhnlichen Fällen kann das Verfahren zur Wahrung des Kindeswohls ausgesetzt werden.
Das Anfechtungsverfahren ist unabhängig vom Verfahren auf Klärung der Abstammung. Der Betroffene kann nach dem Klärungsverfahren entscheiden, ob er die Anfechtungsklage erhebt oder die Situation in der Familie unverändert belässt.
Bei der Anfechtung der Vaterschaft bleibt es bei der 2-Jahres-Frist ab Kenntnisnahme von Umständen, die Zweifel an der Vaterschaft aufkommen lassen. Diese Frist ist allerdings gehemmt, wenn der Vater zuvor ein Verfahren zur Klärung der Abstammung durchführt. Die Frist läuft erst 6 Monate, nachdem eine rechtskräftige Entscheidung im Klärungsverfahren ergangen ist, weiter.
Zudem soll die Anfechtung der Vaterschaft in Fällen, in denen die Männer etwa trotz Zweifel an der Vaterschaft zunächst die Beziehung zum Kind aufrechterhalten, um die Familie zu retten, auch bei Versäumung der 2-jährigen Anfechtungsfrist noch möglich sein. Sobald aber im gerichtlichen Klärungsverfahren rechtskräftig festgestellt wird, dass der Mann nicht der Vater ist, gilt wieder die 2-jährige Frist.
Zur Wahrung des Kindeswohls kann in besonderen Härtefällen die Anfechtungsmöglichkeit zeitweise eingeschränkt werden. Nach Abweisung der Anfechtungsklage wegen eines Härtefalles ist eine erneute Klage möglich. Die Anfechtungsfrist beginnt erneut zu laufen.
Der Gesetzentwurf wird nun zur Stellungnahme an die Ressorts der Bundesregierung sowie an Länder und verbände versandt. Mit einer Kabinettsbefassung ist im ersten Halbjahr dieses Jahres zu rechnen.
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