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„Unser Hamburg - unser Netz“: Volksentscheid nur im Frühjahr 2012 zulässig

16.12.201110:18 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: „Unser Hamburg - unser Netz“: Volksentscheid nur im Frühjahr 2012 zulässig
Dr. Walter Scheuerl, Rechtsanwalt und Mitglied der Hamburgischen Bürgerschaft
Dr. Walter Scheuerl, Rechtsanwalt und Mitglied der Hamburgischen Bürgerschaft

(openPR) Hamburg, 16. Dezember 2011 – Während der Streit zwischen der Volksinitiative „Unser Hamburg – unser Netz“ (UHUN), die auf einen Volksentscheid erst zur Bundestagswahl 2013 setzt, und Hamburgs SPD-Bürgermeister Olaf Scholz eskaliert (Scholz: „Ich glaube, dass die Initiative sehr hasenfüßig ist, …“), ist die Rechtslage zum Termin des Volksentscheids über die verfassungsrechtlich umstrittene Vorlage der Volksinitiative für einen vollständigen Rückkauf der Hamburger Energienetze klar: Ein Volksentscheid muss nach geltendem Recht bereits im Frühjahr 2012 durchgeführt werden.



„Das Hamburger Volksabstimmungsgesetz (HVAbstG) enthält in § 18 eine klare und verbindliche Regelung“ erläutert Dr. Walter Scheuerl, Rechtsanwalt und Initiator des erfolgreichen Volksentscheids gegen die Primarschulpläne die Rechtslage. Scheuerl hat sich als Vertrauensperson der Volksinitiative „Wir wollen lernen!“ seit mehreren Jahren intensiv mit allen verfassungsrechtlichen Fragen der Hamburger Volksgesetzgebung befasst und im Verfassungsrechtstreit zu dem erfolgreichen Volksentscheid vom Sommer 2010 auch vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht einen Sieg davongetragen (HVerfG, Urt. v. 14.12.2011, Az.: HVerfG 3/10).

„Das Zeitfenster für einen möglichen Antrag auf Durchführung eines Volksentscheids zur Verstaatlichung der Energienetze ist für die Initiatoren der Netzinitiative nach § 18 Abs. 2 HVAbstG nur für 1 Monat geöffnet. Es öffnet sich heute am Freitag, den 16. Dezember 2012 und ist nur bis zum 15. Januar 2012 offen. Stellen die Initiatoren innerhalb dieses Zeitfensters keinen Antrag, wird es keinen Volksentscheid geben“, so Dr. Scheuerl, der seit März 2011 auch (parteiloses) Mitglied der CDU-Fraktion in der Hamburgischen Bürgerschaft ist.

„Entscheidend ist die ausdrückliche Regelung in § 18 Absatz 4 HVAbstG“, so Scheuerl weiter: „Der Senat muss danach einen Volksentscheid vier Monate nach Antragstellung an dem folgenden Sonntag oder gesetzlichen Feiertag durchführen. Der früheste Termin für einen Volksentscheid ist also Sonntag, der 22. April 2012, der späteste Termin wäre der 17. Mai 2012, d. h. Christi Himmelfahrt.“

„Die von den Initiatoren verschiedentlich angesprochene angebliche Alternative eines Volksentscheids erst zur Bundestagswahl 2013 ist im Volksabstimmungsgesetz nicht vorgesehen. Die Hamburgische Bürgerschaft hat zwar mit der Änderung von Artikel 50 der Hamburgischen Verfassung im Dezember 2008 eine Koppelung von Volksentscheiden mit Bundestagswahlen für die Zukunft vorgesehen. Das für die Initiatoren unmittelbar verbindliche Volksabstimmungsgesetz ist aber im Dezember 2008 nicht geändert worden. Das Gesetz ist daher mit seiner ausdrücklichen Terminierung von Volksentscheiden 4 Monate nach Antragstellung auch weiterhin für die Initiatoren zwingendes Recht“, so Dr. Scheuerl weiter.

Das ergibt sich auch unmittelbar aus der Hamburgischen Verfassung: „Artikel 64 Absatz 1 der Hamburgischen Verfassung stellt klar, dass ordnungsgemäß verkündete Landesgesetze als verbindlich anzusehen sind. Nach Artikel 64 Absatz 2 der Verfassung ist es ausschließlich dem Hamburgischen Verfassungsgericht vorbehalten, eine gesetzliche Norm für verfassungswidrig zu erklären. Die Hamburger Gerichte und Behörden, einschließlich des Senats, sind demgegenüber, solange eine solche Entscheidung des Verfassungsgerichts nicht ergangen ist, nach Artikel 64 an die klaren gesetzlichen Terminvorgaben in § 18 Volksabstimmungsgesetz gebunden. Das entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung des Bundeverfassungsgerichts auf Bundesebene“ erläutert Dr. Scheuerl die Rechtslage.

„Es kommt nicht darauf an, ob die Initiatoren der Netzinitiative UHUN ‚hasenfüßig‘ sind, wie der Bürgermeister meint. Entscheidend ist, dass die Initiatoren wie alle Hamburgerinnen und Hamburger an die für alle geltenden Gesetze gebunden sind. Entweder sie beantragen einen Volksentscheid für April bzw. Mai 2012 oder ihr Antrag geht ins Leere und ist unwirksam. Würde der Senat in einem solchen Fall dennoch einen Volksentscheid rechtswidrig erst für die Bundestagswahl 2013 anberaumen, könnte er hierfür im Wege eines Organrechtsstreits z. B. durch die Bürgerschaft zur Verantwortung gezogen werden. Entsprechende Hinweise zur Verantwortung von Senat und Bürgerschaft hat das Hamburgische Verfassungsgericht auch in seinem am Mittwoch verkündeten Urteil (Az.: HVerfG 3/10) angesprochen“ so Scheuerl weiter.

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