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§ 30a BZRG - Das neue erweiterte Führungszeugnis

31.10.201109:07 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
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Rechtsanwalt Thomas M. Amann
Rechtsanwalt Thomas M. Amann

(openPR) Zum 1. Mai 2010 wurde das Bundeszentralregistergesetz um das sogenannte erweiterte Führungszeugnis ergänzt.

Entgegen dem normalen Führungszeugnis werden im erweiterten Führungszeugnis nun auch bestimmte Delikte in Strafbereichen aufgeführt, die im normalen Führungszeugnis nicht eingetragen wären. Dazu zählen insbesondere Delikte wie die Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, die Ausbeutung von Prostituierten, die Zuhälterei, die Misshandlung von Schutzbefohlenen, der Menschenhandel, der Kinderhandel, die Verurteilungen wegen exhibitionistischer Handlungen oder Taten wegen Besitzes und Verbreitung von Kinderpornographie.



Nach der neuen geänderten Rechtslage kann und wird das neue erweiterte Führungszeugnis verlangt werden bei erforderlicher Prüfung der Eignung nach § 72 a SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe), bei sonstiger beruflicher oder ehrenamtlicher Beaufsichtigung, Betreuung,Erziehung und Ausbildung von Minderjährigen und bei Tätigkeiten mit vergleichbaren Kontaktmöglichkeiten zu Minderjährigen.

So können z.B. für Lehrer, Bademeister, Busfahrer eines Schulbus, Mitarbeiter eines Jugendamtes, Mitarbeiter eines Kindergarten erweiterte Führungszeugnisse angefordert werden.

Es gibt zwei Arten des erweiterten Führungszeugnisses. Zum einen die Belegart NE für private Zwecke und Belegart OE für die Vorlage bei einer Behörde

Aufgrund der schwerwiegenden beruflichen bzw. existenziellen Folgen der Vorlage eines mit einer Eintragung belasteten (erweiterten) Führungszeugnisses, sollte vor der Beantragung des Führungszeugnisses unbedingt eine umfassende juristische Analyse bzw. Prüfung der folgenden Fragen durchgeführt werden.

Was kann in meinem Führungszeugnis drin stehen?
Muss ich in meinem Fall überhaupt ein Führungszeugnis vorlegen?
Wann werden die Eintragungen in meinem Führungszeugnis wieder gelöscht?
Gibt es in meinem Fall die Möglichkeit einer vorzeitigen Löschung?


Die wirklich zuverlässige und abschließende Beantwortung dieser Rechtsfragen wird jedoch aufgrund der äußerst komplexen Regelungen und der Vielzahl von möglichen Fallkonstellationen einer individuellen Rechtsberatung vorbehalten bleiben müssen.

Auch zu den vorangegangenen Informationen ist zu beachten, dass diese kurzen Ausführungen lediglich einen ersten groben Überblick über die aktuelle Rechtslage um das erweiterte Führungszeugnis geben und in keinem Fall eine individuelle Rechtsberatung ersetzen können.

Besonders in Registerverfahren nach dem Bundeszentralregistergesetz (bspw. vorzeitige Löschung aus dem Führungszeugnis oder aus dem Bundeszentralregister nach § 39 und § 49 BZRG) kann umso mehr erreicht werden, je früher ein entsprechend spezialisierter Rechtsanwalt des Vertrauens aus dem Rechtsgebiet Strafrecht bzw. Strafverteidigung eingeschaltet wird. Der Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger wird dieses Problemfeld sorgfältig mit seinem Mandanten erörtern und gemeinsam mit ihm risikominimierende Lösungsmöglichkeiten erarbeiten.

Wenn das Strafverfahren (glücklicherweise!) noch läuft, kann besonders in Ermittlungsverfahren gegen Personen, die vom Führungszeugnis „abhängen" umso mehr erreicht werden, je früher ein entsprechend spezialisierter Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger des Vertrauens eingeschaltet und so versucht wird, eine Eintragung bereits durch eine entsprechende zielgerichtete Verteidigung zu verhindern.

In den oben näher dargestellten eintragungsrelevanten Strafverfahren, wie auch in allen anderen Strafverfahren, wird nämlich die Staatsanwaltschaft im Regelfall bestrebt sein, nach Abschluss der Ermittlungen schnellstmöglich Anklage gegen den Beschuldigten beim zuständigen Gericht zu erheben, um so eine öffentliche Hauptverhandlung und eine Verurteilung inkl. Einträgen im Führungszeugnis zu erreichen. Zur Vermeidung dessen wird (soweit dies der primären und sekundären Zielsetzung der Verteidigungsstrategie entspricht) der mit der Verteidigung beauftragte Rechtsanwalt oder Strafverteidiger sämtliche strafprozessualen Mittel nutzen, um bereits in einem möglichst frühen Verfahrensstadium mit der Justiz ein alternatives außergerichtliches existenzerhaltendes Verfahrensbeendigungsszenario zu kreieren.

Erlangt zudem der Arbeitgeber, der Dienstherr oder die zuständige Kammer auf die eine oder andere Art Kenntnis von dem laufenden Ermittlungsverfahren, sind unverzüglich die dienstrechtliche bzw. die arbeitsrechtliche Situation anwaltlich zu prüfen und ggf. geeignete (Gegen-) Maßnahmen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes und zur Sicherung der Existenz bzw. Lebensgrundlage einzuleiten.

Nicht jedes Strafverfahren berechtigt den Arbeitgeber zu einer Kündigung, einer Suspendierung oder zum Entzug einer Zulassung.

Unterliegt der von einem Ermittlungsverfahren Betroffene der Aufsicht einer berufsständischen Einrichtung und ist dies der Strafjustiz (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht) bekannt, kann davon ausgegangen werden, dass die Justiz die zuständige Kammer über das Straf- bzw. über das Ermittlungsverfahren informieren wird.

So ist z. B. nach Verordnung Nr. 26 der so genannten Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) in Verbindung mit § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 EGGVG die zuständige Behörde und Berufskammer bei Strafsachen gegen Angehörige der Heilberufe - namentlich bei Strafsachen gegen Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, Hebammen und Entbindungspfleger - grundsätzlich über das Strafverfahren zu informieren, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung des Berufes zu beachten sind, oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung hervorzurufen. Auch das kann sich existenzvernichtend auswirken.

Daher sollte unverzüglich der gewählte Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger hierauf angesprochen werden, damit dieser das Problemfeld Berufszulassung rechtzeitig in seine Verteidigungsstrategie miteinbeziehen und gemeinsam mit seinem Mandanten zielgerichtete effektive Verteidigungsmaßnahmen zur Lösung dieses Problems entwickeln kann.

In einer auf Strafrecht spezialisierten Kanzlei wird man dem Beschuldigten im Rahmen der strafrechtlichen Betreuung selbstverständlich in der krisenhaften Situation auch menschlich unter Einbeziehung der aus der Strafverfolgung resultierenden beruflichen und persönlichen Konflikte beistehen.

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Verantwortlich für diese Pressemeldung:
Thomas M. Amann
Kanzlei für Strafrecht und Strafverteidigung Amann Krasel Koch Rechtsanwälte Partnerschaft

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