(openPR) COVID-19 Corona - Strafbarkeiten und Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Das Infektionsschutzgesetz ist ein Bundesgesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen. Es regelt bereits seit dem Jahr 2001 die gesetzlichen Pflichten zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen.
Besonderes Augenmerk erfährt es jedoch seit Anbeginn des Jahres 2020 mit dem Beginn der weltweiten Corona-Krise.
Das neuartige Coronavirus 2019-nCoV breitet sich weltweit aus. Um eine unkontrollierte Weiterverbreitung in Deutschland zu verhindern, treffen die Bundesregierung und die einzelnen Landesregierungen entsprechende gesetzliche Regelungen.
Bezüglich der Einschätzung der aktuellen Lage stützten sie sich dabei auf die entsprechenden Bewertungen des Robert Koch-Institutes, nach denen gegenwärtig (Stand 25.03.2020) das Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als hoch eingeschätzt wird und die Belastung des Gesundheitswesens maßgeblich von der regionalen Verbreitung der Infektion, den vorhandenen Kapazitäten und den eingeleiteten Gegenmaßnahmen (Isolierung, Quarantäne, soziale Distanzierung) abhängt und örtlich sehr hoch sein kann. Diese Gefährdung variiert dabei von Region zu Region. Am 11. März 2020 wurde die weltweite Ausbreitung von COVID-19 von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zu einer Pandemie erklärt.
Auf der Grundlage der gemeinsamen Beschlüsse der Bundesregierung und der einzelnen Landesregierungen vom 22.03.2020 hat unter anderem die Landesregierung von Baden-Württemberg in Stuttgart ihre bisherige Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Die neuen Regelungen in Form der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 17. März 2020 (in der Fassung vom 22. März 2020) gelten ab Montag, den 23. März 2020.
Zur Durchsetzung dieser Maßnahmen enthält das Infektionsschutzgesetz IfSG in dem dortigen 15. Abschnitt verschiedene Straf- und Bußgeldvorschriften.
Je nach Verstoß sehen die die dortigen Regelungen in den §§ 73 – 76 und dabei insbesondere in der Strafvorschrift des § 75 IfSG Bußgelder bis 25.000,- €, Geldstrafen und Freiheitsstrafen (Haftstrafen) von bis zu 5 Jahren vor.
Auch bei diesem Beitrag ist zu beachten, dass dessen kurze Ausführungen lediglich einen ersten groben Überblick über die aktuelle Rechtslage um den Bereich strafrechtliche Konsequenzen aus dem Infektionsschutzgesetz und einen Einblick in das äußerst komplexe Strafverfahren und seine Rechtsfolgen geben können. In keinem Fall können sie eine individuelle Rechtsberatung ersetzen, da jeder Fall grundsätzlich anders gelagert und anders zu handhaben ist.
Gerade bei Ermittlungsverfahren und Strafverfahren nach dem Infektionsschutzgesetz gegen Personen, die Zuverlässigkeitsüberprüfungen (z.B. nach dem Luftsicherheitsgesetz LuftSiG (ZUP/ZÜP) unterliegen, ist es daher zur Aufrechterhaltung der Zuverlässigkeit und damit zur Sicherung der weiteren beruflichen Existenz unabdingbar, zur professionellen Betreuung des Verfahrens möglichst frühzeitig einen entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger des Vertrauens einzuschalten.
Dies sollte nicht nur bei bereits existierenden Vorstrafen im Führungszeugnis bzw. Bundeszentralregister, sondern vor allem bei gerade laufenden Ermittlungsverfahren - auch wenn die nächste ZUP (ZÜP) erste viel später ansteht - gemacht werden.
Denn nach der seit 2017 geltenden Verschärfung des § 7 LuftSiG durch die entsprechende Einführung von gesetzlichen Regelvermutungen der Unzuverlässigkeit liegt diese bereits bei Geldstrafen von 60 Tagessätzen und mehr für einen Zeitraum von 5 Jahren ab Rechtskraft vor. Und bei Freiheitsstrafen von über 1 Jahr wird die Unzuverlässigkeit sogar für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Eintritt der Rechtskraft gesetzlich vermutet.
Mehr dazu finden Sie in der gesonderten Veröffentlichung Änderung und Verschärfung Zuverlässigkeitsprüfung nach § 7 LuftSiG (Luftsicherheitsgesetz) unter https://www.openpr.de/news/956769/Aenderung-und-Verschaerfung-Zuverlaessigkeitspruefung-nach-7-LuftSiG-Luftsicherheitsgesetz.html sowie in der Veröffentlichung Die (neue) Rechtslage nach der Änderung des Luftsicherheitsgesetzes Teil 1 : Innerhalb des Regelbeispiels unter https://www.openpr.de/news/1000799/Die-neue-Rechtslage-nach-der-Aenderung-des-Luftsicherheitsgesetzes-Teil-1-Innerhalb-des-Regelbeispiels.html.
Im Rahmen der Strafverteidigung wegen eines Verstoßes gegen das Infektionsschutzgesetz gilt es bei entsprechenden Berufsgruppen dann darum, durch eine sorgfältige, an den Erfordernissen des Luftsicherheitsgesetzes orientierte strafrechtliche Betreuung des Ermittlungsverfahrens ein solides Fundament für die (oft erst Jahre später) anstehende ZUP zu bilden.
Ist das Strafverfahren bereits abgeschlossen, gilt es die dort getroffenen Feststellungen und Rechtsfolgen an den Erfordernissen des Luftsicherheitsgesetzes orientiert juristisch für die ZUP-Behörde aufzubereiten.
Erlangt zudem der Arbeitgeber auf die eine oder andere Art Kenntnis von dem laufenden Ermittlungs- oder Zuverlässigkeitsverfahren, sind unverzüglich die arbeitsrechtliche Situation anwaltlich zu prüfen und ggf. geeignete (Gegen-) Maßnahmen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes und zur Sicherung der Existenz bzw. Lebensgrundlage einzuleiten. Nicht jedes Strafverfahren und nicht jedes (negative) Zuverlässigkeitsverfahren berechtigt den Arbeitgeber zu einer Kündigung, einer Suspendierung oder zum Entzug einer Zulassung.
Dies z.B. unter anderem auch durch die Prüfung und Durchführung der vorzeitigen Löschung eines Eintrages im Führungszeugnis oder Bundeszentralregister. Gemäß § 39 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) kann die vorzeitige Nichtaufnahme einer Verurteilung in das Führungszeugnis beim Bundesamt für Justiz in Bonn beantragt werden.
In einer entsprechend spezialisierten Kanzlei wird man dem Betroffenen im Rahmen der juristischen Betreuung selbstverständlich in der krisenhaften Situation auch menschlich unter Einbeziehung der aus dem Verfahren resultierenden beruflichen und persönlichen Konflikte beistehen.











