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Weitere Verschärfung der ZÜP durch Änderung des LuftSiG in 2020

08.03.202110:31 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Rechtsanwalt ZÜP Thomas M. Amann
Rechtsanwalt ZÜP Thomas M. Amann

(openPR) Weitere Änderung und Verschärfung des Gesetzes (LuftSiG) und die neue Rechtslage nach der Änderung des Luftsicherheitsgesetzes

Die Ausgangslage

Seit dem 15. Januar 2005 gilt ein spezielles Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) in Deutschland, das in seinem § 7 das Verfahren der Zuverlässigkeitsüberprüfung regelt, dem sich jede Person unterziehen muss, die aktiv am Luftverkehr teilnehmen will und zusätzlich alle, die sich in sicherheitsrelevanten Flughafenarealen bewegen wollen.

 

Änderungen des Gesetzes in 2017

Seit dem 04.03.2017 galt eine neue geänderte und deutlich verschärfte Fassung des Luftsicherheitsgesetzes mit Änderungen in den Bereichen

Prüfung vor Ort

- Flugverbot

- Durchsuchungen

- Befragung Arbeitgeber

- Drogentest

- Zuverlässigkeitskriterien § 7

 

Siehe dazu ausführlich...

Weitere Änderung und Verschärfung des Gesetzes (LuftSiG) und die neue Rechtslage nach der Änderung des Luftsicherheitsgesetzes

Wesentlichste Verschärfung in 2017 war dabei die Einführung einer Regelvermutung der Unzuverlässigkeit bei der ZÜP, wenn eine Vorsatzstraftat mit mindesten 60 Tagessätzen bestraft wurde oder zwei Verurteilungen mit weniger Tagessätzen vorliegen. Dabei muss keinerlei Bezug zum Luftverkehr und zur Luftsicherheit vorliegen. Diese Grenze gilt damit bei jeglicher Art von Strafverfahren. Also auch bei z.B. bei Straftaten aus den Bereichen Steuer, Insolvenz, Sozialabgaben...

 

Siehe dazu ausführlich...

Zuverlässig trotz Verurteilung zu mehr als 60 Tagessätzen in den letzten 5 Jahren?

 

Weitere Änderungen des Gesetzes in 2020

Ende April 2020 wurde ein Gesetz mit weiteren Verschärfungen des LuftSiG (Luftsicherheitsgesetzes) und Änderungen in der Verordnung für Luftfahrtpersonal (LuftPersV) bezüglich Motorsegler- und Motorflugschüler beschlossen.

In der Neufassung des § 7 LuftSiG wird nun festgelegt, dass neben den bisherigen Auskünften von Behörden wie beispielsweise Polizei- und Verfassungsschutzbehörden der Länder, Bundeszentralregister, Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen sowie die Arbeitgeber der letzten fünf Jahre, künftig auch

- Auskünfte der Bundespolizei

- des Zollkriminalamtes

- aus dem Erziehungsregister

- aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister

zur Beurteilung der Zuverlässigkeit herangezogen werden.

Damit werden weitere Erkenntnisquellen für die Gesamtwürdigung des Einzelfalles nach § 7 Abs. 1 a LuftSiG geöffnet. Die Versagung der Zuverlässigkeit (ZÜP, ZUP) der betroffenen Person wird damit auch durch Umstände hervorgerufen können, die letztlich zu keiner strafrechtlichen Verurteilung geführt haben.

Vor allem noch laufende (Straf-) Verfahren können damit zum echten Problem werden!

Ebenso kommen nun Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Zoll- und Steuervergehen in den Fokus der Zuverlässigkeitsprüfung. So z.B. Ermittlungsverfahren durch ein Hauptzollamt oder Zollfahndungsamt wegen

- Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz (AMG)

- Verstoß gegen das Gesetz gegen Doping im Sport (AntiDopG)

- Verstoß gegen die Abgabenordnung (AO).

Zudem wurde die Verordnung über Luftpersonal (LuftPersV) dahingehend geändert, dass die Zuverlässigkeit künftig vor der Aufnahme einer Flugausbildung nachzuweisen ist.

Für Flugsportler gilt künftig, dass Inhaber einer Pilotenlizenz für Segelflugzeuge mit dem Ziel der Erweiterung der Lizenz auf Reisemotorsegler vor Beginn der entsprechenden Ausbildung durch Vorlage einer Mitteilung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde nachzuweisen, dass keine Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes bestehen.

 

F a z i t

Die ZÜP verschärft sich immer weiter!

Gibt es Probleme durch eine Vorladung von der Polizei, einem Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft, einem Strafverfahren bei Gericht oder durch eine Vorstrafe?

Ab welcher Strafe bzw. Strafhöhe und bei welchem Delikt gibt es Probleme bei der Zuverlässigkeit?

Bekomme ich durch das gerade gegen mich laufende Ermittlungsverfahren Probleme mit meiner Zuverlässigkeit?

Was kann ein Rechtsanwalt erreichen?

Bin ich unzuverlässig?

Erfährt mein Arbeitgeber von meinen Vorstrafen?

Wird mir meine Zuverlässigkeit aberkannt?

Verliere ich meinen Arbeitsplatz?
 

Das sind die großen Fragen, die Sie vor wie nach der neuen Gesetzesänderung beschäftigen, wenn Sie die Vorladung von der Polizei oder das Anhörungsschreiben der Luftsicherheitsbehörde erhalten haben.

Verlust Fluglizenz durch Verlust Zuverlässigkeit und „Ausflaggung“

Ein sehr großes Problem (insbesondere für Berufspiloten) ist nun auch mehr denn je die Verknüpfung der Zuverlässigkeit mit der Gültigkeit Fluglizenz und der Möglichkeit der Abwanderung ins Ausland.

Den Entzug einer noch gültigen Lizenz stützen die Luftfahrtbehörden auf § 29 Absatz 1 LuftVZO. Nach dieser Vorschrift ist die Lizenz zu widerrufen und der Luftfahrerschein oder Ausweis einzuziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind.

Siehe dazu ausführlich...

ACHTUNG Bei versagter ZÜP droht Verlust der Fluglizenz!

 

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