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Jede Kündigung schmerzt den betroffenen Arbeitnehmer immer noch am meisten

27.10.201117:03 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Jede Kündigung schmerzt den betroffenen Arbeitnehmer immer noch am meisten
Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht

(openPR) Zum geplanten Stellenabbau beim Klinikum Niederberg in Velbert.

Ein Fachbeitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Essen und Dr. Attila Fodor, Rechtsanwalt, Essen

Laut eines aktuellen Berichts des Onlineportals Der Westen werden in den kommenden Tagen 47 Arbeitnehmer des Klinikum Niederberg die betriebsbedingte Kündigung erhalten. Der Pressebericht zitiert eine Person aus dem Unternehmen, die verlauten ließ, dass „jede Kündigung schmerzt“. Das Klinikum habe, so zitiert der Online-Dienst einen Gewerkschaftsvertreter, „hohe Kooperationsbereitschaft“ gezeigt. Auch wenn das Unternehmen und der Betriebsrat mitfühlend und kooperativ vorgehen – was im Einzelfall auch ernst gemeint sein kann – das Resultat bleibt: der betriebsbedingt gekündigte Arbeitgeber steht – wenn er sich nicht dagegen wehrt – ohne einen Arbeitsplatz da.



Dagegen kann sich der betroffene Arbeitnehmer vorgehen. Oft lässt sich bei einer betriebsbedingten Kündigung eines größeren Unternehmens eine hohe Abfindung erstreiten. Bei einem beim Neustart hilft eine Abfindungssumme mehr, als Mitgefühls und Kooperationsbereitschaft. Um eine möglichst hohe Abfindung herauszuholen ist es in der meisten Fällen erforderlich, Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen.

Selbst wenn der Arbeitgeber eine Abfindung oder Sozialplanabfindung anbieten sollte, lohnt es sich in den allermeisten Fällen, Kündigungsschutzklage gegen die betriebsbedingte Kündigung einzureichen. Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht lässt sich nämlich regelmäßig eine deutlich höhere Abfindung erreichen.

Mit einer Kündigungsschutzklage kann der gekündigte Arbeitnehmer auch erreichen, dass er sich wieder in das Unternehmen zurückklagt.

Achtung: bei einer Kündigungsschutzklage laufen kurze und sehr strenge Fristen. Der Arbeitnehmer muss innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage einreichen. Passiert dies nicht, hat der Arbeitnehmer in aller Regel keine Chance mehr auf eine möglichst hohe Abfindung oder darauf, sich wieder in den Betrieb zurück zu klagen.

Zum Thema „behutsamer“ Stellenabbau und den warmen Worten nur folgendes: Eine kürzlich in den Medien veröffentlichte Studie einer Unternehmensberatung hat gezeigt, dass die Arbeitgeber nichts mehr fürchten, als dass der Arbeitnehmer nach der Kündigung um eine hohe Abfindung kämpft. Dies sollten betroffene Arbeitnehmer unbedingt beherzigen, wenn der Arbeitgeber oder die Mitarbeiter der Personalabteilung bei der Kündigung übertrieben freundlich, teilweise sogar richtig warmherzig vorgehen. Ist die Frist für eine Kündigungsschutzklage einmal verstrichen, will der zuvor so freundliche Arbeitgeber von seinem gekündigten Mitarbeiter oft nichts mehr wissen.

Arbeitnehmer-Rat des Fachanwalts: Ist das Kündigungsschutzgesetz in Ihrem Betrieb anwendbar (in allen großen Unternehmen ist es selbstverständlich anwendbar), ist es fast immer ratsam, Kündigungsschutzklage zu erheben. Regelmäßig ist es möglich, zumindest eine satte Abfindung dabei herauszuholen oder eine angebotene Sozialplanabfindung merklich zu erhöhen. Erfahrungsgemäß kalkulieren Unternehmen bei Entlassungswellen fest mit Beträgen, die sie im Rahmen von gerichtlichen Vergleichen vor dem Arbeitsgericht bei Kündigungsschutzklagen an die Arbeitnehmer als Abfindung auszahlen.

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Essen und von Dr. Attila Fodor, Rechtsanwalt, Essen

27.10.2011

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