(openPR) In einer vorab als Pressemitteilung veröffentlichten Entscheidung hat der zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts jüngst zum Problemkreis der außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung in der Form der Verdachtskündigung Stellung genommen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.03.2008, Az.: 2 AZR 961/06) .
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann nicht nur die vollendete Tat, sondern auch der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung oder sonstigen schweren Pflichtverletzung einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung bilden. Dabei ist es jedoch ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung zu den gegen ihn bestehenden Verdachtsmomenten anhören muss. Im Rahmen dieser Anhörung muss ist der Arbeitgeber gehalten, den Arbeitnehmer über den gegen ihn erhobenen Vorwurf so zu unterrichten, dass der Arbeitnehmer hierzu Stellung nehmen kann. Dabei sind jedoch keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Weiß der Arbeitnehmer, hinsichtlich welcher Straftaten der Verdacht beim Arbeitgeber besteht, so ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, solange abzuwarten, bis der Arbeitnehmer die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft eingesehen hat.
In dem von den Bundesrichtern entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber die fristlose Kündigung auf den Verdacht gestützt, der Kläger habe an Fahrzeugen von Kolleginnen in mehreren Fällen die Reifen aufgeschlitzt. Diese hatten zuvor die Tätigkeit des Klägers kritisiert. Die betroffenen Mitarbeiterinnen erstattete Strafanzeige. Die Polizei installierte daraufhin eine Videoüberwachungsanlage. Die geschädigten Kolleginnen gaben später im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen an, den Arbeitnehmer in der Videoaufzeichnung als Täter erkannt zu haben.
Der Arbeitgeber, der zwischenzeitlich die Gelegenheit hatte, die entsprechende Ermittlungsakte einzusehen, teilte dem Arbeitnehmer daraufhin seine Kündigungsabsicht mit. Dem Arbeitnehmer selbst waren die in Betracht kommenden Tattage aus einem früher gegen ihn ergangenen Durchsuchungsbefehl bekannt. Nach Rückkehr aus seinem Urlaub teilte der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mit, dass er sich zu den erhobenen Vorwürfen nicht äußern wolle. Daraufhin sprach der Arbeitgeber die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus.
Der Arbeitnehmer wandte sich gegen die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung und erhob Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht. Er war zuvor rechtskräftig in einem gegen ihn wegen der besagten Tatvorwürfe anhängigen Strafverfahren mit der Begründung freigesprochen worden. In der Urteilsbegründung hatte der erkennende Strafrichter ausgeführt, dass er zwar glaube, dass der Arbeitnehmer die Taten begangen habe. Dennoch habe das Gericht letzte, wenn auch geringe Zweifel an der tatsächlichen Schuld des Angeklagten.
Im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren hat der Arbeitnehmer vorgetragen, er sei zu den gegen ihn von Arbeitgeberseite erhobenen Vorwürfen nicht ausreichend angehört worden. Ihm habe zudem die Ermittlungsakte nicht zur Einsichtnahme vorgelegen. Sowohl das Arbeitsgericht wie auch das Landesarbeitsgericht gaben der Kündigungsschutzklage statt (Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2006, Az.: 2 Sa 71/05).
Die seitens des Arbeitgebers eingelegte Revision zum Bundesarbeitsgericht hatte Erfolg. Sie führte zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Zur Begründung führten die Richter aus, dass zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung gegen den Arbeitnehmer der schwerwiegende und auf objektive Tatsachen gegründete Verdacht bestanden habe, dass dieser seine Kolleginnen durch das Aufschlitzen der Reifen vorsätzlich geschädigt habe.
Derartiges Handeln stellt selbstverständlich einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB dar, der es dem Arbeitgeber unzumutbar mache, das Arbeitsverhältnis bis zu dessen ordentlicher fristgemäßer Beendigung weiter fortzusetzen. Der Arbeitgeber sei daher zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
Im Zusammenhang mit der vor Ausspruch verhaltensbedingter Verdachtskündigungen erforderlichen Anhörung des Arbeitnehmers zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen stellten die Richter im vorliegenden Fall klar:
Der Arbeitnehmer ist vor der Kündigung in ausreichendem Maße angehört worden. Ihm war klar, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben wurden, und er hatte die Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft habe der Arbeitnehmer dazu nicht einsehen müssen.






















