(openPR) Am 16.02.2011 wurde im polnischen Gesetzesblatt das Gesetz vom 20.11.2010 über die Vermögenshaftung von Amtsträgern für grobe Rechtsverletzungen veröffentlicht. Dieses Gesetz regelt die Grundsätze der Vermögenshaftung von Amtsträgern gegenüber der Staatskasse, staatsrechtlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts und sonstigen Subjekten, die für bei der Ausübung der Amtsgewalt durch zur groben Rechts- oder Pflichtverletzung führendes Handeln oder Unterlassen entstandenen Schaden haften. Die neuen Vorschriften treten am 17.05.2011 in Kraft.
Das o.g. Gesetz schlägt eine Bresche in die bisherige Praxis, wonach ein Amtsträger keine Vermögenshaftung für rechtswidriges oder rechtsgrundloses Handeln trägt. Es bedeutet jedoch nicht, dass der Amtsträger direkt gegenüber demjenigen haftet, bei dem aufgrund des zu einer groben Rechtsverletzung führenden Handelns oder Unterlassens ein Schaden entstanden ist. Die Haftung im Außenverhältnis trägt weiterhin die Staatskasse oder die Körperschaft des öffentlichen Rechts (Haftungsträger). Im Falle einer Schadensersatzleistung ist das Leitungsorgan des Haftungsträgers verpflichtet Rückgriff auf den Amtsträger zu nehmen, der für den Schaden verantwortlich war, wobei der Rückgriff auf das zwölffache des Monatsgehalts des Amtsträgers begrenzt ist.
Voraussetzung für die Vermögenshaftung des Amtsträgers ist eine rechtskräftige Entscheidung, in der eine grobe Rechtsverletzung festgestellt wird. Das oben genannte Gesetz enthält einen geschlossenen Katalog solcher Präjudize. Falls ein solches Präjudiz ergangen und entsprechend Schadensersatz geleistet worden ist, stellt das Leitungsorgan des Haftungsträgers, das den Schadensersatz geleistet hat oder das Leitungsorgan der Körperschaft, zu der der Haftungsträger gehört, bei der am Sitz des Haftungsträgers zuständigen Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Durchführung eines Ermittlungsverfahrens. Sollte die Staatsanwaltschaft Ansatzpunkte für einen Rückgriff auf den Amtsträger finden, so wird sie gegen den Amtsträger auf dem Zivilrechtsweg vorgehen.
Um Leitungsorgane zu animieren die o.g. Anträge an die Staatsanwaltschaft zu stellen, hat der Gesetzgeber für den Verstoß gegen die Antragsstellungspflicht Bußgelder oder Freiheitsentzug bis zu 3 Jahren vorgesehen.











