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RECHTLEGAL - Newsticker 19/2005 vom 19.05.2005

20.05.200509:24 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: RECHTLEGAL - Newsticker 19/2005 vom 19.05.2005
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(openPR) Verkehrsrecht - Rotlichtverstoß

Ein sogenannter "qualifizierter Rotlichtverstoß", bei dem die Ampel bereits länger als eine Sekunde Rotlicht zeigt, muss dem Betroffenen in gehöriger Form nachgewiesen werden. Nicht ausreichend in diesem Sinne ist ein Polizist, der die Sekunden mitzählt, zumindest dann nicht, wenn er sich zufällig hinter dem Fahrzeug des Betroffenen befindet. Dies hat das AG Suhl zum Az. 310 Js 18846/04 2 Owi festgestellt.

Konsequenz für den Betroffenen ist, dass ihm nur ein einfacher Rotlichtverstoß vorgeworfen werden kann, der lediglich mit einem Bußgeld belegt ist, nicht aber mit weiteren Sanktionen.

Weitere Konsequenz aus Sicht des Teams von RECHTLEGAL ist aber vielmehr, dass erstmals ein Gericht Zweifel an der Sekunden-Zählweise und damit an der Beweiskraft deutscher Polizeibeamter hat, was möglicherweise in anderen Fällen, in denen Verstöße im wesentlichen auf Feststellungen nur von Polizisten beruhen, dienlich sein kann.



Arbeitsrecht - nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, darf der beim Arbeitgeber ausgeschiedene Arbeitnehmer zu diesem sofort in Konkurrenz treten.

Zum Az. 9 AZR 545/03 hat nunmehr das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschieden, dass es der ehemalige Arbeitgeber in dieser Konstellation unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten nicht verlangen kann, dass der frühere Arbeitnehmer eine deutlich andere anders klingende Internetadresse als der Arbeitgeber verwendet.

Im entschiedenen Fall firmierte der Arbeitgeber unter "Results ... GmbH". Der Arbeitnehmer tätigte nach seinem Ausscheiden Geschäfte unter seiner Internet-Domain, die den wesentlichen Firmennamen des ehemaligen Arbeitgebers wiedergab. Dies wurde dem ehemaligen Arbeitgeber im konkreten Fall zwar untersagt, allerdings nur wegen seines Verstoßes gegen Markenrecht.

Allein aus nachwirkender arbeitnehmerseitiger Treuepflicht heraus kann ein Arbeitnehmer an einer solchen Vorgehensweise nicht gehindert werden, worauf abschließend das Team von RECHTLEGAL hinweist.



Bankrecht - Lastschriftgebühr unzulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zum Az. XI ZR 154/04 entschieden, dass Gebühren für Lastschriften wegen nicht gedeckter Konten grundsätzlich unzulässig sind.

Es reicht aus, dass die betroffene Bank Lastschriften in einem solchen Fall zurückweisen kann, Gebühren hierfür darf sie hingegen nicht erheben. Dies begründet der BGH damit, dass der Bankkunde nicht dafür sorgen muss, dass sein Konto gedeckt ist. Also muss er auch für korrespondierende Gebühren nicht haften.



Arbeitsrecht - Rückzahlung doppelten Lohns

Zum Az. 6 AZR 217/01 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) geurteilt, dass der Arbeitgeber zuviel gezahlte Gehälter nur dann zurückfordern kann, wenn er schnell genug reagiert. Ansonsten greifen nämlich Ausschlussfristen.

Der Hintergrund dieser Entscheidung ist nach Ansicht des Teams von RECHTLEGAL mehr als delikat: Das Bundesland Nordrhein-Westfalen hat über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren doppeltes Gehalt für eine Schreibkraft gezahlt, die Gesamtsumme beläuft sich auf mehr als EUR 100.000.-.

Nach Halbierung der Arbeitsstelle einer beim Land angestellten Schreibkraft wurde ihr von 1990 bis 2001 weiter das volle Gehalt fortgezahlt, erst im Oktober 2001 wurde der Fehler bemerkt. Wiederum erst ein weiteres halbes Jahr später, Ende Februar 2002, trat man an die Angestellte heran mit der Aufforderung der Rückerstattung.

Hiermit habe das Land Nordrhein-Westfalen die tarifliche Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit nicht gewahrt, so die Richter des BAG.

Peinlich, peinlich ... - meint sicher nicht nur das Team von RECHTLEGAL.



Abgabenverkürzung - Reemtsma und Zoll einig

Die langjährigen Ermittlungen des Zolls gegen den Tabakkonzern Reemtsma wegen des Verdachts auf Zigarettenschmuggel sind inzwischen eingestellt worden.

Die Einstellung ist erfolgt gegen Zahlung eines erheblichen Betrages. Nach Insider-Informationen soll sich die Summe auf insgesamt EUR 6,6 Mio. belaufen. Kommentare hierzu werden von den Beteiligten nicht abgegeben, weder von den akuellen noch den früheren Reemtsma-Eigentümern, ebenso wenig vom Zoll.



Abschließend noch ein Hinweis in eigener Sache: Ältere newsticker-Ausgaben finden Sie in unserem Archiv.

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