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direct/iGZ: Bundesregierung legt Axt an die Zeitarbeit

11.05.200516:36 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Änderungen im Arbeitnehmer-Entsendegesetz:
Bundesregierung legt Axt an die Zeitarbeit

Wenn der vorliegende Gesetzesentwurf zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, den die Mitglieder des Bundeskabinetts am Mittwoch beschossen haben, so umgesetzt wird, befürchtet der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) eine massive Gefährdung der gesamten Branche. Noch am Dienstag hatten iGZ-Vertreter im Gespräch mit dem Staatssekretär im Bundeswirtschaftsministerium, Rudolf Anzinger, massiv vor den Auswirkungen der geplanten Änderungen gewarnt.



Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz legt fest, dass auch für Arbeitnehmer, die aus dem Ausland nach Deutschland entsendet werden, zwingend die Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages gelten. Als das Gesetz 1996 entstand, gab es in der Zeitarbeit so gut wie keine Tarifverträge. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz bestand in der alten Fassung, ohne Gleichstellungsgrundsatz und Tariföffnungsklausel. Deshalb entschied der Gesetzgeber damals, die Arbeitnehmerüberlassung in den Regelungsbereich des Gesetzes einzubeziehen (§ 1 Abs. 2a AEntG). Deshalb sind Zeitarbeitsunternehmen an einen für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag des Baunebengewerbes* gebunden, selbst wenn sie Mitglied eines Zeitarbeitgeberverbandes sind und einen Tarifvertrag der Zeitarbeit anwenden. Zurzeit sind deshalb Maler und Lackierer, die in ihrem fachlichen Bereich beschäftigt und überlassen werden, nach der höheren Mindestlohnverordnung für Maler und Lackierer zu vergüten.
Sollte der Anwendungsbereich des Arbeitnehmerentsendegesetzes auf andere Branchen ausgeweitet werden, würde sich im Gegenzug der Anwendungsbereich der Entgelttarife der Zeitarbeit verringern.

Der iGZ, so dessen Bundesgeschäftsführer Werner Stolz, fordert die Anerkennung der Zeitarbeit als eigene Branche: "Die Politik kann nicht, wenn die Hartz-Gesetze in der Diskussion stehen, die Zeitarbeit als Heilsbringer gleichsam für deutsche Wirtschaft und den Arbeitsmarkt anpreisen und wenige Monate später die Axt an die Branche angelegen." Das Wesen der Zeitarbeit sei nun einmal, dass sie horizontal über alle anderen Branchen liege. Die Tarifierung der Zeitarbeit macht nur Sinn, wenn die Tarifverträge neben den anderen ihre Gültigkeit behalten.

Die klare Forderung des iGZ lautet daher: Streichung des §1 Abs. 2a AÜG bei Einführung des iGZ-DGB-Eingangslohns, der aktuell bei 7 Euro pro Stunde liegt, als Mindestlohn für die Zeitarbeit und all die Branchen, die über keinen flächendeckenden Tarifvertrag verfügen.

11. Mai 2005

* Die Überlassung ins Bauhauptgewerbe erklärt § 1b Satz 1 AÜG für unzulässig. Die Ausnahmen, die die Vorschrift vorsieht, sind für Zeitarbeitsunternehmen praktisch unerfüllbar.


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