(openPR) Die Wirtschaft lahmt und der Konkurrenzdruck aus dem Ausland wächst, da fühlt man sich politisch schnell gezwungen einen staatlichen Fördertopf bereitzustellen. Dies kann jedoch - nach dem EG-Recht - zu einer unerlaubten Beihilfe führen. Der folgende Beitrag will Ihnen eine Antwort auf folgende Frage geben:
Wie können verbotene Beihilfen vermieden werden?
Eine Beihilfe i.S.d. Art. 87 EGV liegt vor, wenn bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige mit staatlichen Mitteln begünstigt werden. Grundsätzlich gilt dabei die Arbeitshypothese, dass jede staatliche Maßnahme gegen den Art. 87 EGV verstoßen kann.
In diesem Zusammenhang taucht auch der Begriff "Vergünstigung" immer wieder auf, wenn es z.B. den Verkauf staatlichen oder kommunalen Eigentums, Privatisierungen und die Bezuschussung der öffentlichen Daseinsvorsorge geht.
Der Begriff der Vergünstigung ist weit auszulegen und umfasst jeglichen geldwerten Vorteil, der einem Unternehmen oder einem Produktionszweig verschafft wird, ohne dass eine angemessene Gegenleistung erbracht wird. Ob eine Gegenleistung gleichwertig ist, kann mittels verschiedener Methoden festgestellt werden. Dabei kommen Bietverfahren und (gutachtenbasierte) Marktpreisvergleiche in Betracht.
Bei Verkauf staatlichen Eigentums, Privatisierung und der Beschaffung von Dienst-, Liefer- oder Bauleistungen sind Bietverfahren die Methode mit dem höchsten Maß an Rechtssicherheit. So hat der EuGH im „British Coal“-Fall für den Verkauf von staatlichem Eigentum (Privatisierung) geurteilt. Konkret hat der EuGH entschieden, dass Großbritannien staatseigene Kohleminen nicht verkaufen darf, ohne dass zuvor ein Bietverfahren (Versteigerung der Anteile, Börsengang) stattgefunden hat.
Auch beim Einkauf von Leistungen gewährleistet die Durchführung eines Bietfahrens (Vergabeverfahren / Ausschreibung) das höchste Maß an Rechtssicherheit. Das wurde zuletzt etwa im Rahmen der P&O-European Ferries-Entscheidung des EuGH deutlich. Die Bezirkregierung Vizcaya im spanischen Baskenland hat einem Unternehmen der P&O-European-Ferries-Gruppe 46.500 Reisegutscheine für die Fährverbindung Baskenland – Großbritannien abgekauft. Eine Ausschreibung der Leistung war nicht vorausgegangen. Die EU-Kommission hat den Einkauf der Reisegutscheine – ohne vorangegangene Ausschreibung – als verbotene Beihilfe eingestuft und die Rückzahlung angeordnet. Der Europäische Gerichtshof die Rückzahlungsforderung der EU-Kommission bestätigt.
Die Alternative zu den Bietverfahren bieten Marktpreisvergleiche und Benchmarking. Dies ist für den Verkauf von staatlichen oder kommunalen Grundstücken ausdrücklich in der Grundstücksmitteilung der Europäischen Kommission vorgesehen. Für den Bereich der Bezuschussung von Leistungen der Daseinsvorsorge ist dies insbesondere aus der Altmark-Trans-Entscheidung des EuGH abzuleiten. Darin hat der EuGH entschieden, dass es zulässig ist, Unternehmen zu bezuschussen, die Aufgaben der Daseinsvorsorge (im Beispielsfall ÖPNV) erbringen. Die Höhe der Zuschüsse soll dabei Marktpreisen entsprechen und den Aufwand des Unternehmens zur Bereitstellung der Leistung der Daseinsvorsorge nicht überkompensieren. Dies kann nach der Altmark-Trans-Entscheidung des EuGH entweder durch die Ausschreibung oder durch ein Benchmarking (Kriterium des durchschnittlichen, gut geführten Unternehmens) sichergestellt werden.
Weitere Informationen dazu und Tipps für Fördermittelgeber, Fördermittelnehmer und Fördermittelkonkurrenten finden Sie unter http://www.juratus.com/EG-Beihilfenrecht.shtml
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Zum Autor:
Dr. Christopher Zeiss, Rechtsanwalt bei juratus und Mitherausgeber des juris-Praxiskommentars Vergaberecht












