(openPR) Überall wird die Frage der Feinstaubbelastung diskutiert. Einige Bürger haben – mit Unterstützung von Umweltverbänden – erste Eilanträge und Klagen eingereicht. Das VG München (Az. M 1 E 05. 1112, M 1 E 05. 1115) hat als bundesweit erstes Gericht einen Antrag im Eilrechtsschutz abgewiesen. Das Gericht sieht nämlich keine individuellen Ansprüche auf bestimmte Maßnahmen gegen Luftverschmutzung. Ist der Fall damit erledigt? Nicht aus Sicht des EU-Rechts. Möglicherweise muss die EU-Feinstaubrichtlinie unmittelbar angewandt werden. Zudem kommen Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Richtlinienumsetzung in Betracht.
Unmittelbare Anwendung der EG-Richtlinien?
Ein Anspruch könnte sich aber möglicherweise aus einer unmittelbaren Anwendbarkeit der EU-Feinstaubrichtlinie ergeben. Zwar sind EG-Richtlinien grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar, weil sie für die Mitgliedstaaten gelten und diese zur ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie verpflichten (Art. 249 Abs. 3 EGV). Gleichwohl können einzelne Bestimmungen einer Richtlinie ausnahmsweise in einem Mitgliedstaat unmittelbar anwendbar sein, ohne dass es zuvor eines Umsetzungsaktes bedarf.
Erste Voraussetzung einer unmittelbaren Anwendbarkeit der EU-Luftqualitätsrichtlinien sind der Ablauf der Umsetzungsfrist und die unzureichende Umsetzung. Für den Feinstaub war als Umsetzungsfrist ausdrücklich der Stichtag 1. Januar 2005 angegeben. Dieses Datum ist verstrichen. Allerdings ist zu beachten, dass bereits im Jahr 2002 in Deutschland die Vorgaben der EU-Luftqualitätsrichtlinien in die 22. BImSchV und das BImSchG umgesetzt wurden. Daher fehlt sicher keine rechtzeitige, möglicherweise aber eine ordnungsgemäße Umsetzung.
Art. 11 der RL erlegt den Mitgliedstaaten auch auf, dass Sanktionen für einen Verstoß gegen die Feinstaubrichtlinie vorgesehen werden: „Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein“.
Derartige wirksame Sanktionen wegen eines Verstoßes gegen die EG-Luftreinhaltungsrichtlinie sind in der deutschen Umsetzung nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Nach dem deutschen Recht scheint nicht einmal für betroffene Bürger die Beachtung der Feinstaubrichtlinie durchsetzbar zu sein. Die Immissionsschutz- und Straßenverkehrsbehörde können sich nach BImSchG und 22. BImSchV auf ihr Ermessen betreffend des „Wie“ bei dem Ergreifen von konkreten Maßnahmen berufen. Damit ist eine erste Voraussetzung der unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinien erfüllt.
Staatshaftungsanspruch wegen Verletzung der Umsetzungspflicht?
Betroffenen Anwohnern kann zusätzlich ein gemeinschaftsrechtlich begründeter Staatshaftungsanspruch wegen fehlerhafter Richtlinienumsetzung zustehen. Dabei kommen als ersatzfähiger Schaden insbesondere Behandlungskosten für Atemwegserkrankungen sowie möglicherweise auch Schmerzensgeld wegen der Minderung der Lebensqualität in Betracht.
Im Hinblick auf den Zweck des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs könnte überlegt werden, ob es – jedenfalls für Gesundheitsschäden – zu einer Beweislastumkehr zu Gunsten der Anwohner kommen muss. D.h., nicht mehr der anspruchstellende Bürger muss beweisen, dass sein Gesundheitsschaden durch die Feinstaubbelastungen verursacht wurde, sondern dem Staat würde in diesem Fall der Gegenbeweis obliegen, dass ausnahmsweise der Gesundheitsschaden nicht durch die Feinstaubbelastungen verursacht wurde.
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