(openPR) Die Bundesagentur für Arbeit (BA) bekommt ein neues Logo. Die Entwicklung des Logos hat nur 100.000,- € gekostet. Der Auftrag brauchte daher nicht europaweit ausgeschrieben zu werden. Die BA ist nämlich eine Bundesbehörde. Erst bei Auftragswerten oberhalb des Schwellenwertes i.H.v. 130.000,- € muss der Auftragswert europaweit ausgeschrieben werden.
So weit so gut: Die Einführung eines neuen Logos kostet aber mehr als nur die Entwicklung eines Logos, denn auch die CI der Behörde muss an das neue Logo angepasst werden. Dies bedeutet Fassadenbeschriftungen, Schilder, Briefpapier, Visitenkarten, Stempel und Infomaterial müssen neu designed und hergestellt werden. Und das alles in Eigenleistung? Wohl kaum, denn hier muss entsprechende Dienstleistung dazugekauft werden. Mag man über die Kosten über den Farbwechsel des Logos denken was man möchte, diese stellen jedoch nur die Spitze des Eisbergs dar.
Eine Milchmädchenrechnung also?
Wird z.B. jeder der ca. 85.000 Mitarbeitern mit Briefpapier und Visitenkarten ausgestattet und erhält jede der über 200 Dienststellen ein neue Beschilderung, türmt sich schnell ein mehrstelliger Millionenbetrag auf. Fachkreise gehen jetzt schon von Kosten i.H.v. ca. 10 Mio. € aus. Ab diesen Beträgen ist jedoch das Vergaberecht zu beachten. Auch das vergaberechtlich schon mehrmals angeschlagen Amt hätte dies wissen müssen. Nicht zuletzt wurde das Vergaberecht dafür geschaffen, bei Einkauf von Waren und Dienstleistungen der öffentlichen Hand sorgsam und sparsam mit den öffentlichen Geldern umzugehen. Dieses sollte von der BA seit den Gerster-Skandalen besser berücksichtigt werden.
Die Arbeitsagentur möchte, dessen ungeachtet, die Aufträge für die CI-Umgestaltung von den regionalen Arbeitsagenturen einzeln vergeben lassen. Der vergaberechtlich angestrebte Einsparungseffekt wird dann verpuffen. Auf Mehrausgaben in sechs- bis siebenstelliger Höhe kann sich der Steuerzahler jetzt schon einstellen.
Klar wird:
* Der Auftrag „Einführung eines neuen Logos“ bedeutet mehr, als die Entwicklung des Logo-Designs. Es geht dabei um eine neue CI für die BA.
* Teilt die Agentur für Arbeit die CI-Umgestaltung in eine Vielzahl von Kleinaufträgen auf, verstößt sie gegen gelten vergaberechtliche Bestimmungen. Der Auftrag hätte europaweit ausgeschrieben werden müssen.
* Eine Umgehung des Vergaberechts bringt auch für die BA keine Vorteile, da viele Kleinstaufträge mehr Kosten verursachen als diesen Auftrag in einem Paket zu vergeben.
Rechtlicher Hintergrund:
Die maßgebliche Bestimmungen des Vergaberechts lautet § 3 Abs. 2 VgV „Der Wert eines beabsichtigten Auftrages darf nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, ihn der Anwendung dieser Bestimmungen zu entziehen.“
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Dr. Christopher Zeiss, Rechtsanwalt und Spezialist für Vergaberecht bei juratus sowie Mitherausgeber des juris-praxiskommentars Vergaberecht
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