(openPR) Unerfüllte Ausschreibungspflicht für den Einkauf von Schülerfahrkarten.
Seit der „Altmark-Trans“-Entscheidung des EuGH ist klargestellt, dass der öffentliche Nahverkehr in Deutschland bezuschusst werden darf. Dabei werden bisher nur Defizitausgleiche, Betriebskostenzuschüsse und der steuerliche Querverbund behandelt. Jedoch wird übersehen, dass es daneben eine subtile, unauffällige Methode zur Finanzierung eines Nahverkehrsangebots gibt:
Der Einkauf von Schülerkarten.
In der Regel werden Schülerkarten freihändig – ohne Ausschreibung – bei dem Verkehrsunternehmen eingekauft, das Inhaber der Linienverkehrskonzessionen ist. Diesem Verkehrsunternehmen wird so eine Grundauslastung garantiert, ohne dass es sich für diese staatlichen Zahlungen einem Wettbewerb stellen müsste. Dies kann gegen Vergaberecht und EG-Beihilfenrecht verstoßen. Dabei stellt sich natürlich auch für teilweise kostentragende Eltern die Frage, ob nicht die Fahrkarten zu teuer eingekauft werden und die Schülerkarten zur Quersubventionierung eines umfassenden Nahverkehrsangebots dienen.
Der Verzicht auf die Ausschreibung kann nicht mit Ausnahmen von Vergaberecht und EG-Beihilfenrecht begründet werden. Insbesondere ist die Linienverkehrsgenehmigung kein „ausschließliches Recht“, das es erlauben würde, ausnahmsweise auf die Durchführung einer Ausschreibung zu verzichten. Anders als bei Patent- und Urheberrecht schließt das Bestehen einer Linienverkehrskonzession nicht aus, dass auch einem anderen Unternehmen eine Konzession erteilt werden könnte. Dies gilt besonders dann, wenn während des Bezugszeitraums der Schülerkarten ohnehin die Linienverkehrskonzession ausläuft. Es gibt nämlich keinen Besitzstandsschutz für Konzessionen.
Auch der Hinweis auf den Einkauf der Karten zu den regional gültigen Tarifen ist nicht geeignet, den Verzicht auf die Ausschreibung zu rechtfertigen. Schließlich könnte ein Wettbewerb Lösungen zeigen, in denen das beauftragte Verkehrsunternehmen kreative Lösungen außerhalb des bestehenden Linienverkehrs (z.B. on demand Verkehre) oder zumindest Rabatte und Rückvergütungen auf den Verbundtarif anbietet. Die Kostenvorteile würden den allgemeinen Haushalt der Schulverkehrsträger und kostenbeteiligte Eltern entlasten.
Juratus prüft für Sie, ob die Beschaffung der Schülerfahrkarten in Ihrem Landkreis / in Ihrer Stadt mit Vergaberecht und EG-Beihilfenrecht im Einklang steht. Wir helfen bei einer Umstrukturierung der Beschaffung der Karten, die den Anforderungen von Vergaberecht und EG-Beihilfenrecht genügt.
Weitere Informationen dazu und Tipps für Fördermittelgeber, Fördermittelnehmer und Fördermittelkonkurrenten finden Sie unter http://www.juratus.com/EG-Beihilfenrecht.shtml
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Dr. Christopher Zeiss, Rechtsanwalt bei juratus und Mitherausgeber des juris-Praxiskommentars Vergaberecht















