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Neue VgV - Schwellenwertchaos beendet

03.11.200613:08 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Neue VgV - Schwellenwertchaos beendet

(openPR) Mit Wirkung vom 01.11.2006 sind Änderungen an der VgV in Kraft getreten (Dritte Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung vom 23.10.2006, BGBl. I Nr. 48, S. 2334 / 2335). Damit sind weitreichende Änderungen im Vergaberecht verbunden. So werden insbesondere die Schwellenwerte erhöht (§ 2 VgV). Nach langer Zeit und einem selbst für Experten kaum mehr durchschaubaren Durcheinander von Schwellenwerten aus EU-Richtlinien und EU-Verordnungen, Gesetzesentwürfen und der Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit der EU-Richtlinien wird jetzt an einer zentralen Weichenstellung des Vergaberechts Klarheit geschaffen.



Für Bauaufträge gelten nun z.B. nicht mehr 5.000.000,- €, sondern 5.278.000,- €. Für Liefer- und Dienstleistungen 211.000,-€. Sektorenauftraggeber werden Liefer- und Dienstleistungen ab 422.000,-€ europaweit ausschreiben müssen und Oberste Bundesbehörden grundsätzlich ab 137.000,-€.

Auch bei der Schwellenwertberechnung gab es Änderungen (§ 3 VgV). Von herausragender praktischer Bedeutung sind die Änderungen an § 4 VgV, § 5 VgV und § 6 VgV. Die genannten Normen enthalten nämlich statische Verweisungen zu den Verdingungsordnungen. Anzuwenden sind danach immer die dort genannten Fassungen von VOB/A, VOL/A und VOF. Bis zum 31.10.2006, 24.00 h, waren oberhalb der Schwellenwerte die Fassungen von VOB/A, VOL/A und VOF aus dem Jahr 2002 anzuwenden, obwohl es bereits seit dem Frühjahr 2006 Neufassungen der Regelungswerke gibt.

Mit der Änderung der statischen Verweisungen in § 4 VgV, § 5 VgV und § 6 VgV sind sind seit dem 01.11.2006, 0 h, die Neufassungen von VOB/A, VOL/A und VOF aus dem Frühjahr 2006 auf die Vergabe von Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte anzuwenden.

Von den zahlreichen Änderungen der Vergabe- und Vertragsordnungen ist dabei besonders folgender Punkt hervorzuheben: So wird nunmehr für den Bereich der Dienst- und Lieferleistungen ausdrücklich klargestellt, dass die Zuschlagsentscheidung grundsätzlich nur noch auf transparenten Wertungskriterien und -gewichtungen beruhen darf (§ 25a Nr. 1 Abs. 1 VOL/A 2006 – Verdingungsordnung für Leistungen – Teil A – Ausgabe 2006 v. 06.04.2006, BAnz. 100a v. 30.05.2006).

Die immer noch weit verbreitete Angabe von Prioritäten (Kriterien ohne Gewichtung) ist somit im Regelfall verboten. Damit wird eine langjährige Rechtsprechung der Vergabenachprüfungsinstanzen umgesetzt und Art. 53 Abs. 2 Unterabs. 1 RL-Klassische Auftraggeber genüge getan. Seit dem 01.11.2006 braucht somit insoweit die entsprechende Richtlinienbestimmung nicht mehr unmittelbar angewendet zu werden (näher dazu Rn. 157 A01).

Gute Gründe dürften dafür sprechen, dass es für den Bereich der Bauleistungen bei der unmittelbaren Anwendbarkeit bleibt, den dort wurde auch in der Neufassung der VOB/A 2006 die Umsetzung von Art. 53 Abs. 2 Unterabs. 1 RL-Klassische Auftraggeber versäumt.

Ansprechpartner für die Presse:

proratus
Jörg Blaufuss
Bachweg 5
35037 Marburg
Tel.: 06421-16 50 88
Fax: 06421-16 50 89
email: E-Mail
Web: www.proratus.com


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