(openPR) Der 18. April 2016 wird für die Mitarbeiter öffentlicher Vergabestellen kein „normaler“ Montag. An diesem Tag tritt die umfangreichste Vergaberechtsreform der vergangenen zehn Jahre in Kraft. Von der Reform sind zunächst nur die EU-weiten Vergaben oberhalb der Schwellenwerte erfasst. Für die nationalen Vergaben bleiben die bekannten Regelungen vorerst bestehen.
Der deutsche Gesetzgeber verfolgt mit der Umsetzung der am 17. April 2014 in Kraft getretenen EU-Richtlinien in nationales Recht hehre Ziele: Vergabeverfahren sollen vereinfacht und flexibler gestaltet werden können, Umwelt- und Sozialaspekte sollen bei der Auftragsvergabe künftig stärkere Berücksichtigung finden, die Eignungsprüfung soll vereinfacht, die Teilnahme von kleinen und mittelständischen Unternehmen gefördert werden und die Kommunikation in Vergabeverfahren soll in Zukunft ausschließlich elektronisch erfolgen – um nur einige zu nennen.
„Was in der Theorie einfach und plausibel klingt, bringt für die öffentlichen Auftraggeber in der Umsetzung viel Aufwand mit sich.“, so Dr. Albrecht Hoene, Vorstand der Syncwork AG. „Wir begleiten unsere öffentlichen Kunden seit vielen Jahren bei der Konzeption und Durchführung von Ausschreibungen und erleben immer wieder, dass Mitarbeiter der Verwaltungen in dem komplexen Rechtsfeld unsicher sind und ein hohes Arbeitsaufkommen angesichts einer Vielzahl gleichzeitig durchzuführender Vergaben haben. Reformen, wie die Vergaberechtmodernisierung, die durch den erforderlichen Wissens- und Erfahrungsaufbau, die Einführung neuer (elektronischer) Verfahren (E-Vergabe, Einheitliche Europäische Eigenerklärung – EEE) und die Anpassung organisationsinterner Prozessabläufe erheblichen Anpassungsbedarf mit sich bringen, müssen zudem in der Regel neben dem Tagesgeschäft umgesetzt werden, was zu Überlastungen und nicht selten suboptimalen Projektverläufen führt.“
Für den Bereich der Oberschwellenvergaben (linke Seite in der Abbildung), auch als EU-Vergaben bezeichnet, werden wesentliche Änderungen deutlich:
• Neue Regelungen für die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen (neue Konzessionsrichtlinie, neue Rechtsverordnung KonzVgV)
• Neue Struktur und Erweiterung um 50 Paragraphen des 4. Teils des GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen)
• Mantelverordnung mit den teilweise neu gefassten Verordnungen VgV, SektVO, KonzVgV, VergStatVO, VSVgV
• Wegfall der VOL/A, 2. Abschnitt und der VOF (Integration in die VgV)
Weitere maßgebliche Änderungen betreffen Verfahrensregeln. So hat der öffentliche Auftraggeber künftig die freie Wahl zwischen offenem und nicht offenem Verfahren und mehr Möglichkeiten, das Verhandlungsverfahren oder den wettbewerblichen Dialog als Verfahrensart zu wählen. Zudem wurden die Verfahrensarten im oberschwelligen Bereich um ein neues Verfahren, die Innovationspartnerschaft, erweitert.
Was ändert sich darüber hinaus? Welche Neuerungen müssen zu welchem Zeitpunkt umgesetzt werden? Welche Auswirkungen haben die neuen Vorschriften auf die praktische Durchführung von Vergabeverfahren? Syncwork steht seinen Kunden hier als kompetenter Partner zur Seite und beantwortet nicht nur die wichtigsten inhaltlichen Fragen, sondern begleitet öffentliche Einrichtungen auch bei der Umsetzung der Reformerfordernisse sowie bei der rechtssicheren und praxisorientierten Durchführung ihrer Vergabeverfahren – ab Montag, dem 18. April 2016, nach neuem Vergaberecht.










