(openPR) Bis zur Fußballweltmeisterschaft 2006 sollen die ersten Regionen in Deutschland mit einem neuen digitalen Funksystem für die Sicherheitsbehörden (z.B. Bundesgrenzschutz - BGS, Landspolizei, Feuerwehren und Rettungskräfte) ausgestattet sein. Bis 2010 soll der Digitalfunk bundesweit eingeführt werden. Doch die schöne neue Welt der digitalen Kommunikation für Sicherheitskräfte hat einen gravierenden Geburtsfehler: Das Vergaberecht wird nicht beachtet. Klagen von hintergangenen Firmen und Interventionen der EU-Kommission könnten die Einführung des Digitalfunk zu einem ähnlichen Debakel machen, wie die LKW-Maut.
Mit der Einführung des Digitalfunks für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Digitalfunk) wird ein ehrgeiziges Ziel verfolgt. Kommunikationsprobleme zwischen BGS, Landspolizei, Feuerwehren und Rettungskräften wegen technischer Inkompatibilität sollen dann ebenso beseitigt sein, wie schlechte Funkverbindungen. Um dieses Ziel zu erreichen, wollen Bund und die 16 Bundesländer den Digitalfunk für die Sicherheitsbehörden grundsätzlich gemeinsam aufbauen. Jedoch könnte ein „Geburtsfehler“ den Beteiligten schwer zu schaffen machen. Bund und Länder schreiben die Leistung „Aufbau und Betrieb eines Digitalfunknetzes“ nicht etwa gemeinsam aus, wie es Vergaberecht und Sparsamkeit (=Haushaltsrecht) gebieten würde. Nein, auf die vergaberechtlich und haushaltsrechtlich gebotene Ausschreibung wird verzichtet. Die DB Telematik soll zunächst vom Bund mit dem Aufbau einer „Rumpfstruktur“ des digitalen Funknetzes beauftragt werden.
Ist die Beauftragung der DB-Telematik ein In-House-Geschäft – ja oder nein?
Bei der DB Telematik handelt es sich um ein Tochterunternehmen der Deutschen Bahn AG. Der Verzicht auf die Ausschreibung wird mit dem Begründung zu rechtfertigen versucht, es handele sich um ein In-House-Geschäft. Richtig ist dabei der Ausgangsgedanke: In-House-Geschäfte sind nicht an Vergaberecht gebunden.
Ein In-House-Geschäft liegt nach ständiger Rechtssprechung von EuGH und den deutschen Vergabenachprüfungsinstanzen nur vor, wenn folgende zwei Bedingungen erfüllt sind:
* Das beauftragte Unternehmen muss vom Auftraggeber (oder hier den Auftraggebern) kontrolliert werden wie eine eigene Dienststelle und
* das beauftrage Unternehmen muss im Wesentlichen für den Auftraggeber (oder hier die Auftraggeber) tätig sein.
Hier werden beide Bedingungen nicht erfüllt. Zwar ist für das Verhältnis Bund – DB Telematik zumindest theoretisch eine irgendwie geartete Beziehung im Sinne des Konzernrechts denkbar. Schließlich ist die DB Telematik eine Tochtergesellschaft der DB AG, die wiederum noch dem Bund gehört. Aber spätestens seit der Bahnreform kann (und darf) von einer „Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle“ nicht mehr ausgegangen werden. Die DB AG unterliegt keiner Fachaufsicht durch den Bund. Vielmehr unterliegt der DB Konzern seit der Bahnreform nur der allgemeinen Rechtsaufsicht durch Eisenbahnbundesamt und die Kartellbehörden – wie jedes andere bundesweit tätige Eisenbahnverkehrsunternehmen auch.
Für das Verhältnis der Bundesländer zur DB Telematik – in der späteren Phase des Endausbaus der Digitalfunknetzes – gilt aber in jedem Fall, dass keinerlei gesellschafts- oder konzernrechtliche Beziehung gibt. Daher gibt es auch erst Recht keine „Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle“. Schon aus diesem Grund scheidet eine In-House-Beauftragung ohne Ausschreibung von vornherein aus.
Es fehlt aber auch an der zweiten Voraussetzung. Die DB Telematik ist nicht im Wesentlichen für die Auftraggeber tätig. Vielmehr ist die DB Telematik im Wesentlichen für ihre Schwestergesellschaften, die DB Netz AG und die DB Station&Service AG tätig, indem sie Signaltechnik an der Strecke und Lautsprecherdurchsagetechnik in den Bahnhöfen konzipiert und installiert.
Ein „Déjà vue“ - Erlebnis mit der LKW-Maut?
Wenn der Verzicht auf die Ausschreibung aber nicht mit der Begründung In-House-Geschäft gerechtfertigt werden kann, ist die Beauftragung der DB Telematik nichtig. Wettbewerber der DB Telematik können den Aufbau des Digitalfunks jederzeit stoppen, die Ausschreibung erzwingen und/oder Schadensersatz in Höhe ihres entgangen Gewinns einklagen. Parallel kann auch die EU-Kommission jederzeit einschreiten.
Augenblicklich fühlt man sich daher wieder an das misslungene LKW-Maut Ausschreibungsprojekt erinnert und erkennt sofort die Parallelen. Ein bevorzugter (halb-)staatlicher Bieter, ein eilbedürftiges Projekt (es soll in ersten Teilen bis zur Fußball-WM fertiggestellt sein), mehrere Wettbewerber die nur darauf lauern, über Klageandrohungen in das Projekt integriert zu werden oder Schadensersatz zu fordern. Mit von der Partie ist auch Vodafone - das Unternehmen, welches bereits bei dem LKW-Maut-Streit mit Bund und Toll Collect Umsatz und Erfahrung erstritten hat.
Angesichts der Vielzahl von Problemen kann heute schon davon ausgegangen werden, das dieses Projekt ein vergaberechtliches déjà vue-Erlebnis wird, bei dem Gewinner und Verlierer schon vorab feststehen, wenn nicht rechtlich korrekt ausgeschrieben wird.
Das Land Hessen handelt daher richtig, wenn die Zustimmung zur freihändigen Auftragsvergabe an die DB Telematik aus diesen Gründen verweigert wird. Schließlich soll sich Hessen nicht sehenden Auges auf einen Konflikt mit dem Vergaberecht und Haushaltsrecht einlassen – nur damit die Tochtergesellschaft eines Bundesunternehmens einen Auftrag erhalten kann, um den Börsenwert zu steigern.
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