(openPR) Sparkassen, Landesbanken, öffentlich-rechtliche Versicherungen und sonstige öffentlich-rechtliche Finanzinstitute dürfen in Zukunft nicht mehr einfach Verträge über Neubauten und Sanierungen an Sparkassen, die Anschaffung von Computern, den Programmierauftrag für ein Online-Bankingsystem oder die Beauftragung einer Wer-beagentur abschließen. Selbst bei der Beteiligung an einem Fonds gilt es zuvor zu überprüfen, ob nicht ein Vergabeverfahren durchzuführen ist.
Warum ist das so? Liegt der Auftragswert oberhalb bestimmter Schwellenwerte (z.B. 200.000,- Euro bei der Beschaffung von Computern und Software, 5 Mio. Euro Ge-samtwert bei Baumaßnahmen), muss selbst die Sparkasse Kleintupfendorf den Auftrag europaweit ausschreiben. Die Beauftragung des langjährigen Geschäftskunden Meister Müller – ohne vorangegangene Ausschreibung und die Beachtung des komplizierten deutschen und europäischen Vergaberechts – wäre nichtig. Meister Schmidt, langjähriger Kunde des regionalen Hauptkonkurrenten der Sparkasse, aber auch Handwerker aus Frankreich oder Italien könnten sich in den Auftrag einklagen und Schadensersatzansprüche geltend machen.
Dieses Szenario erscheint Ihnen utopisch? Es entspricht aber genau der Rechtslage, die sich aus der Entscheidung der Vergabekammer Münster (VK Münster) vom 24. Juni 2002 – Az. VK 03/02, ZfBR 2002, S. 724) ableiten läßt. Dort hat die VK Münster nämlich entschieden, dass die WestLB als öffentlich-rechtliches Kreditinstitut an das Vergaberecht gebunden ist.
Hintergrund der Ausschreibungspflicht der Sparkassen ist, dass es sich bei Sparkassen um öffentliche Auftraggeber im funktionalen Sinn (§ 98 Nr. 2 GWB) handelt. Die Öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute nehmen nämlich Aufgaben im Allgemeininteresse wahr und sind gleichzeitig durch Anstaltslast und Gewährträgerhaftung – jedenfalls nach dem Verständnis der EU-Kommission – nicht in vollem Umfang dem Wettbewerb ausgesetzt. Zudem sind klassischen Auftraggeber (Gebietskörperschaften - § 98 Nr. 1 GWB) Anteilseigner.
Allerdings wurde die Entscheidung der VK Münster nicht bestandskräftig. Vor dem OLG Düsseldorf wurde nämlich der Nachprüfungsantrag zurückgenommen. Dieser Verfahrensschritt bezog sich jedoch nicht auf die Frage der Auftraggebereigenschaft der WestLB, sondern auf diejenige einer Wett- und Lotteriegesellschaft. Daher dürften die Ausführungen der VK Münster zur WestLB als Öffentlicher Auftragnehmer weiter Bestand haben.
Unabhängig von dem hier behandelten Nachprüfungsverfahren vor VK Münster und OLG Düsseldorf werden die Karten ab diesem Jahr (2005) neu gemischt: Für die Zukunft werden Anstaltslast und Gewährträgerhaftung für die meisten öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Grundsatz abgeschafft. Dies beruht auf einer „Verständigung über die Ausrichtung selbständiger Finanzinstitute in Deutschland“ zwischen Deutschland und der Europäischen Kommission vom 1. März 2002.
Allerdings bleiben Anstaltslast und Gewährträgerhaftung für einen Übergangszeitraum (längstens bis zum 31. Dezember 2015) und für bestimmte selbständige Förderinstitute (z.B. KfW) zulässig. Sparkassen, die die Übergangsregeln in Anspruch nehmen und die Förderinstitute werden auch in Zukunft als öffentliche Auftraggeber i.S.d. § 98 Nr. 2 GWB einzuordnen sein.
Vor diesem Hintergrund sollten die betroffenen öffentlich-rechtlichen Sparkassen, Landesbanken und Versicherungen ihre Beschaffungspraxis in erheblichem Maß umstellen.
Juratus prüft für Sie, ob
* Ihre Sparkasse, Landesbank oder öffentlich-rechtliche Versicherungen als öffentlicher Auftraggeber grundsätzlich ausschreiben muss,
* welche Auswirkungen die aktuelle Transformation der öffentlich-rechtlichen Finanzinstitute für die Ausschreibungspflicht hat,
* nicht ausnahmsweise auf eine Ausschreibung verzichtet werden darf und
* was bei einer Ausschreibung beachtet werden muss.
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Dr. Christopher Zeiss, Rechtsanwalt und Spezialist für Vergaberecht bei juratus so-wie Mitherausgeber des juris-praxiskommentars Vergaberecht
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