(openPR) Die Anforderungen an die staatliche Verwaltung aus dem EG-Beihilfenrecht wachsen. Das EG-Beihilfenrecht verbietet nicht nur die Zahlung von direkten Subventionen (z.B. Defizitausgleich, Investitionskostenzuschüsse), sondern auch indirekte Vergünstigungen. Neben günstigen Krediten oder Bürgschaften kann daher auch die Bereitstellung von verbilligtem Bauland, der Verkauf von kommunalen Grundstücken und Unternehmen vom EG-Beihilfenrecht erfasst werden. Selbst die Privatisierung einer Uniklinik, die Tätigkeit von Stadtwerken im ÖPNV und die Vergabe von Aufträgen können mit dem EG-Beihilfenrecht in Konflikt geraten. Der folgende Beitrag will Ihnen erste Antworten auf folgende Fragen geben:
Was sind Beihilfen?
Eine Beihilfe i.S.d. Art. 87 EGV liegt vor, wenn bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige mit staatlichen Mitteln begünstigt werden. Dabei sollte – um später vor unangenehmen Überraschungen sicher zu sein – von der Arbeitshypothese ausgegangen werden, dass jede staatliche Maßnahme den Tatbestand des Art. 87 EGV erfüllen kann. Dieser Grundsatz wird nur in folgenden Fällen durchbrochen:
● Kein Transfer öffentlicher Mittel: Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Stromeinspeisungsgesetz liegt ausnahmsweise keine Bei-hilfe vor, wenn Regelungen eingeführt werden, die nicht mit einem Transfer öffent-licher Mittel einhergehen.
● Keine Vergünstigung: Eine Beihilfe liegt ausnahmsweise dann nicht vor, wenn der Staat sich wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhält. An diesem Maßstab – dem sogenannten market-economy-Investor-Test – hat der EuGH beispielsweise des Engagement von Italien und Deutschland in der Automobilindustrie ihrer Länder gemessen (z.B. Alfa-Romeo-Fall, VW-Werk-Mosel-Fall)
● Kein selektiver/spezifischer Charakter: Eine Beihilfe entfällt nur dann, wenn die Vergünstigung allen Unternehmen in allen Wirtschaftszweigen ohne Gebietsbeschränkung offen steht. Daher ist die Errichtung einer Autobahn keine verbotene Beihilfe. Schwierige Abgrenzungsprobleme entstehen aber dann, wenn ein Fluss ausgebaut wird, an dem jedenfalls zum Ausbauzeitpunkt nur eine wirtschaftliche relevante Wert liegt (Meyer-Werft Papenburg-Fall).
● Keine Wettbewerbsverzerrung: Eine Beihilfe entfällt auch dann, wenn es nicht um die Förderung eine wirtschaftlichen Tätigkeit handelt, sondern rein sportliche oder kulturelle Zwecke gefördert werden (z.B. Theater, Turnhalle für Sportverein). Schwierig wird die Abgrenzung, wenn Beihilfen für kulturelle oder sportliche Zwecke gezahlt werden, die auch wirtschaftliche Dimension haben. Daher können öffentliche Zuschüsse für Stadien von Fußballbundesligavereinen verbotene Beihilfen sein (Fall Leipziger Zentralstadion). Eine Beihilfe entfällt ferner dann, wenn sie keine erhebliche Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels bringt. Dabei wird insbesondere nach der De-Minimis-Verordnung unterstellt, dass Beihilfen, deren Wert unterhalb bestimmter Schwellenwerte liegt, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen.
Weitere Informationen dazu und Tipps für Fördermittelgeber, Fördermittelnehmer und Fördermittelkonkurrenten finden Sie unter http://www.juratus.com/EG-Beihilfenrecht.shtml
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Dr. Christopher Zeiss, Rechtsanwalt bei juratus und Mitherausgeber des juris-Praxiskommentars Vergaberecht
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