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EG-Beihilfenrecht: Bevorzugung von Konkurrenten verboten

25.02.200517:45 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: EG-Beihilfenrecht: Bevorzugung von Konkurrenten verboten

(openPR) Ein Unternehmen erhält Beihilfen in Höhe von mehreren Millionen Euro. Für Konkurrenten des bevorzugten Unternehmens bedeutet dies eine ernste Gefahr. Berechtigte Fragen stellen sich: Was wird mit meinem Betrieb? Kann ich ohne Subventionen gegen den Konkurrenten überhaupt noch bestehen? Wie kann ich den Nachteil ausgleichen? Der folgende Beitrag will Ihnen eine Antwort auf diese Fragen geben:



Was kann gegen die Zahlung von Fördermitteln an die Konkurrenz getan werden?

Besteht ein Verdacht, dass der Konkurrent unberechtigt Beihilfen bezieht oder verwendet, prüfen Sie die Beihilfenansprüche! Dabei können sie von folgender Faustregel ausgehen: Die Förderung Ihres Konkurrenten – ohne dass Sie vergleichbare Zahlungen oder Vorteile erhalten – ist grundsätzlich rechtwidrig.

Dieser Grundsatz wird nur ausnahmsweise durchbrochen:

* Entweder der Verdacht der Bevorzugung kann sofort ausgeräumt
werden, etwa weil ein Vergabeverfahren (Ausschreibung), ein
Bietverfahren oder ein Benchmarking durchgeführt wurde oder
* vor der Gewährung der Beihilfe wurde ein Notifizierungsverfahren
bei der EU-Kommission durchgeführt.

Solange das Notifzierungsverfahren nicht durchgeführt wurde, ist die Gewährung der Beihilfe verboten. Dieses Verbot wird als Durchführungs- oder Zahlungsverbot bezeichnet. Erst wenn die EG-Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat, darf der betreffende Mitgliedstaat die beabsichtigte Maßnahme durchführen. Auf das Notifizierungsverfahren kann nur dann verzichtet werden, wenn die Höhe der Subvention unterhalb des EU-Schwellenwertes nach der De-Minimis-Verordnung bleibt.

Wie Sie das Zahlungsverbot gegen Ihren Konkurrenten durchsetzen, erfahren Sie in einem unser nächsten Beiträge oder direkt bei http://www.juratus.com/EG-Beihilfenrecht.shtml

Zusammenfassend lassen sich für den Umgang mit beihilfenverdächtigen Transaktionen folgende Regeln formulieren:

1. Im Zweifel kann jede Transaktion gegen EG-Beihilfenrecht verstoßen.
2. Erst prüfen, dann handeln.
3. Im Zweifel immer ein Notifizierungsverfahren bei der EU-Kommission
einleiten.

Weitere Informationen dazu und Tipps für Fördermittelgeber, Fördermittelnehmer und Fördermittelkonkurrenten finden Sie unter http://www.juratus.com/EG-Beihilfenrecht.shtml

Antworten auf Fragen zu diesem Thema und weitere Einzelheiten zum EG-Beihilfenrecht gibt Ihnen:

juratus - mit Recht Ihr Partner
RA Dr. Christopher Zeiss
Bachweg 5
35037 Marburg
Tel.: 06421-16 50 88
Fax: 06421-16 50 89
email: E-Mail
Web: www.juratus.com


juratus - mit Recht Ihr Partner

Mit betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Beratung aus einer Hand bietet juratus ein umfassendes Angebot für Kommunen und Unternehmen bei öffentlichen Ausschreibungen. Schwerpunkte der Beratung sind das Vergaberecht und das EG-Beihilfenrecht. www.juratus.com

Dr. Christopher Zeiss, Rechtsanwalt bei juratus und Mitherausgeber des juris-Praxiskommentars Vergaberecht

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