Die Anforderungen an die staatliche Verwaltung aus dem EG-Beihilfenrecht wachsen. Das EG-Beihilfenrecht verbietet nicht nur die Zahlung von direkten Subventionen (z.B. Defizitausgleich, Investitionskostenzuschüsse), sondern auch indirekte Vergünstigungen. Neben günstigen Krediten oder Bürgschaften kann daher auch die Bereitstellung von verbilligtem Bauland, der Verkauf von kommunalen Grundstücken und Unternehmen vom EG-Beihilfenrecht erfasst werden. Selbst die Privatisierung einer Uniklinik, die Tätigkeit von Stadtwerken im ÖPNV und die Verga…
18.02.2005
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