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Renaissance des Richtervorbehalts bei der Anordnung von Blutentnahmen

28.09.200916:55 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) (Düsseldorf, 28.09.2009) Wird im Rahmen einer Verkehrskontrolle eine Blutprobe entnommen, muss diese von einem Richter vorab genehmigt worden sein. Da eine solche Maßnahme einen Eingriff in das verfassungsmäßige Recht auf körperliche Unversehrtheit darstellt, sieht das Gesetz es zumindest so vor. „Nachdem in der Praxis zuletzt jedoch häufiger auf diesen Richtervorbehalt verzichtet wurde, scheint ihm nach einer Zeit der Aufweichung jetzt wieder deutlich zu mehr Geltung verholfen zu werden“, betont Verkehrsstrafrechtler Christian Demuth aus Düsseldorf.



Die Entnahme einer Blutprobe ohne vorherige Konsultation eines Richters ist generell nur dann rechtens, wenn die Beweissicherung durch Verzögerungen bedroht ist. Nur in solchen Fällen haben ausnahmsweise auch die Staatsanwaltschaft und die Polizei eine Eilkompetenz zur Anordnung einer Blutentnahme. „Wird der Richtervorbehalt verletzt, kann dies ein Beweisverwertungsverbot rechtfertigen“, stellt Demuth klar. Der Anwalt empfiehlt daher: „Wurde eine Blutentnahme ohne richterliche Anordnung durchgeführt, sollte unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles geprüft werden, ob die Missachtung der richterlichen Anordnungsbefugnis durch den Polizeibeamten oder die Staatsanwaltschaft willkürlich war. Denn dann darf das Ergebnis der entnommenen Blutprobe nicht mehr gegen den Betroffenen verwendet werden.“

Zwar ist die Rechtsprechung zur Frage eines Beweisverwertungsverbotes bei willkürlicher Anordnung einer Blutentnahme inzwischen unüberschaubar, jüngere Urteile zeigen jedoch, dass der Richtervorbehalt zunehmend wieder ins Bewusstsein rückt. So hat etwa der Dritte Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm am 12. 3. 2009 die gerichtliche Verwertbarkeit einer nicht von einem Richter angeordneten Blutentnahme verneint (Az.: 3 Ss 31/09). Der Strafsenat des OLG Dresden folgte mit einer Entscheidung vom 11. 5. 2009 (Az.: 1 Ss 90/09). Und das OLG Celle bejahte am 16. 06. 2009 in einer Rechtsbeschwerdeentscheidung ein Beweisverwertungsverbot, in der es um eine Drogenfahrt ging (Az.: 311 SsBs 49/09).

Während die Politik aus den ersten Entscheidungen dieses Jahres noch keine Konsequenzen gezogen hat, hat eine neuerliche Entscheidung des OLG Hamm vom 18. 08. 2009 wie ein Weckruf gewirkt (Az.: 3 Ss 293/08). Ein Weckruf, der in Zukunft vermehrt auch Richter und Staatsanwälte des Nachts ereilen wird. Die Hammer Richter kritisierten nämlich die bisherigen Eildienstregeln der Gerichte, die den seit Jahren bekannten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht gerecht werden. So zeigte das OLG in seiner Entscheidung auf, dass ein 24-Stunden-Eildienst normalerweise zwingend geboten ist. Die Richter brandmarkten es als organisatorischen Mangel, wenn in einem großen Landgerichtsbezirk nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit ein Bereitschaftsrichter erreichbar ist. Zwar geht es in diesem Fall des OLG Hamm nicht um eine Blutentnahme, sondern um eine polizeilich angeordnete Durchsuchungsmaßnahme, die zu Drogenfunden geführt hatte. Doch ist die Entscheidung auch für Straf- und Bußgeldverfahren im Zusammenhang mit der Frage der Verwertbarkeit von Blutentnahmen äußerst wichtig.

Im Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen scheint man die Tragweite des Richterspruchs erkannt zu haben. So wurde nach einer Konferenz zu diesem Thema gegenüber den Staatsanwaltschaften intern schon die Einführung eines 24-Stunden-Bereitschaftsdienstes angekündigt. Mit dieser Maßnahme soll zumindest in Strafverfahren sichergestellt werden, dass polizeiliche Eilanordnungen zukünftig nicht mehr mit dem Makel eines Beweiserhebungsverbotes behaftet sind. „Da sich diese Entscheidung auch auf Fälle aus dem Straßenverkehrsrecht übertragen lässt, sind die Überlegungen im Justizministerium in jedem Fall begrüßenswert“, so Verteidiger Demuth.

Für die Verteidigung in Verkehrsrechtssachen eröffnet die uneinheitliche Rechtsprechung der Obergerichte einige Chancen. So kann bei einer Blutprobenentnahme ohne vorherige Konsultation eines Richters eine Verfahrensrüge zu einem Beweisverwertungsverbot führen. Es ist allerdings in jedem Einzelfall genau zu prüfen, ob ein Widerspruch wegen Nichtbeachtung des in § 81a Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) enthaltenden Richtervorbehalts begründet werden kann. Wenn dies gelingt, kann ein Betroffener unter Umständen straffrei ausgehen.
Infos: www.cd-recht.de

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