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Bei unzulässiger Blutprobe ist eine systematische Verteidigung notwendig

05.07.201015:02 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) (Düsseldorf, 05.07.2010) Zumindest unter der Woche muss die Polizei tagsüber zunächst einen Richter anrufen, bevor sie zum Nachweis einer Trunkenheitsfahrt oder Drogenfahrt die Entnahme einer Blutprobe bei einem Verdächtigen anordnet, der sich damit nicht einverstanden erklärt hat. Das ist eine Konsequenz einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in der die Verfassungshüter erneut die Bedeutung des sogenannten Richtervorbehalts für eine korrekte Ahndung einer Trunkenheitsfahrt betonten (Az.:2 BvR 1046/08). „Zumindest wer tagsüber unfreiwillig ohne Entscheidung eines Richters Blut abgenommen bekommt, hat damit gute Chancen, seine Fahrerlaubnis zu retten“, erläutert Rechtsanwalt Christian Demuth aus Düsseldorf, „notwendig ist allerdings, sich systematisch zu verteidigen.“



Der Gesetzgeber hat die Anordnung einer Blutentnahme grundsätzlich dem Richter anvertraut. Fehlt es bereits an dem Versuch, einen Richter zu erreichen, ist eine Blutprobe rechtswidrig. Ausschließlich bei einer Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch den Zeitverlust einer einzuholenden Richtererlaubnis (sogenannte Gefahr im Verzug), darf die Staatsanwaltschaft und – erst nachrangig – die Polizei die Blutentnahme selbst anordnen. Demuth, der auf Verkehrsstrafrecht spezialisiert ist, stellt klar: „Diese Gefahr im Verzug darf nicht einfach behauptet werden. Sie ist in Einzelfall nachprüfbar zu begründen und zu dokumentieren. Gerade in den häufigen Fällen des Führens eines Kfz unter Alkoholeinfluss kann sich die Polizei nicht einfach auf einen drohenden Beweismittelverlust durch Verzögerung berufen, da die Abbaugeschwindigkeit von Alkohol allgemein bekannt und eine Rückrechnung über viele Stunden möglich ist.“

Den Gerichten schrieben die Verfassungsrichter ins Stammbuch, dass sie bei der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Blutentnahme jeden Einzelfall umfassend prüfen und anhand der Dokumentation klären müssen, ob die Ermittlungsbehörden tatsächlich auf die Einschaltung des Richters verzichten durften. Demuth; „Eine generelle Bejahung einer Gefahr im Verzuge oder der pauschale Hinweis eines Gerichts, das Verfahren, mit dem eine richterliche Entscheidung herbeigeführt werde, sei angesichts der Bedürfnisse der Beweissicherung zu langwierig, reicht zukünftig nicht mehr aus.“

Vor Gericht festzustellen, dass die konkret entnommene Blutprobe rechtswidrig entnommen wurde, bedeutet allerdings noch nicht automatisch, dass damit auch das Ergebnis der Blutprobe, nämlich das Blutalkoholgutachten unverwertbar ist. Denn es liegt weiterhin in der Kompetenz der Strafgerichte zu entscheiden, ob aus einer rechtswidrigen Blutprobe auch ein Beweisverwertungsverbot folgt. Demuth erklärt: „Erst, wenn sich die Polizei z.B. wissentlich oder willkürlich über die geltenden Regeln hinwegsetzt, kann auch die Verwertung der Blutprobe untersagt sein. Hier bedarf es einer sehr genauen Analyse der Prozessakten und einer Befragung der Polizeibeamten. Vor allem muss der Verwertung der nicht freiwillig gewonnenen Blutprobe spätestens in der gerichtlichen Hauptverhandlung widersprochen werden.“
Infos: www.cd-recht.de

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