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Das Beweisverwertungsverbot einer Blutentnahme

14.04.200910:07 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Das Beweisverwertungsverbot einer Blutentnahme
RA Marc von Harten, Fachanwalt für Strafrecht/Spezialist für Verkehrsstrafrecht
RA Marc von Harten, Fachanwalt für Strafrecht/Spezialist für Verkehrsstrafrecht

(openPR) Unter welchen Voraussetzungen eine Blutentnahme nicht verwertbar ist, ist seit einiger Zeit immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Grundsätzlich darf eine körperliche Untersuchung, dazu zählt auch eine Blutentnahme, nur durch einen Richter angeordnet werden, so steht es in § 81 a Abs. 2 StPO.

In dem hier zu entscheidenden Fall des OLG Hamm hatte der Polizeibeamte die Blutentnahme eines alkoholisierten Autofahrers ohne Einschaltung eines Richters angeordnet und damit gegen den in § 81 a Abs. 2 StPO geregelten Richtervorbehalt verstoßen. Dies hat er nicht etwa wegen Gefahr im Verzug getan, sondern - so die Urteilsfeststellungen des OLG - „entsprechend einer langjährigen Praxis". Der Polizeibeamte hatte sich darüber, ob Gefahr im Verzuge vorlag und ihm deswegen die Anordnungskompetenz (dann ausnahmsweise) zusteht, erst gar keine Gedanken gemacht.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat daher mit Beschluss vom 12. März 2009 (Az. 3 Ss 31/09) entschieden, daß die Blutprobe zur Ermittlung der Blutalkoholkonzentration (BAK) unverwertbar ist, wenn die Blutentnahme nicht von einem Richter, sondern von einem Polizeibeamten angeordnet wurde und die Umgehung des Richters damit begründet wurde, daß dieses Vorgehen langjährige Übung sei.

Dieser Fall unterscheidet sich damit von den bisherigen vom Bundesverfassungsgericht entschiednen Fällen zu diesem Themenkomplex. In einem Fall z.B. war zumindest versucht worden, den grundsätzlich vorgesehenen Eildienstrichter zu erreichen, was aber nicht gelang, so daß dann die Anordnung durch den zuständigen Bereitschaftsstaatsanwalt wegen Gefahr im Verzuge erfolgt ist.

Durch einen sachkundigen Verteidiger kann im Rahmen der Einsicht in die Ermittlungsakte geprüft werden, ob im konkreten Fall aufgrund einer groben Verkennung der Eilzuständigkeit des Richters möglicherweise ein Verwertungsverbot besteht. Ein solches Verwertungsverbot hat weitreichende Folgen, denn die entnommene Blutprobe darf dann gerichtlich nicht verwertet werden.

Marc von Harten, Fachanwalt für Strafrecht, Bad Homburg vor der Höhe www.strafverteidiger-vonharten.de

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