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Achtung bei privater Internetnutzung am Arbeitsplatz!

09.06.201613:57 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Achtung bei privater Internetnutzung am Arbeitsplatz!
Rechtsanwältin Alma Lena Fritz, LL.M., LL.M.
Rechtsanwältin Alma Lena Fritz, LL.M., LL.M.

(openPR) Achtung bei privater Internetnutzung am Arbeitsplatz!

Vorsicht ist geboten, wenn man als Arbeitnehmer am Arbeitsplatz privat im Internet surfen möchte, hierzu aber von Seiten des Arbeitgebers allenfalls in den Arbeitspausen berechtigt ist. Nutzt der Arbeitnehmer unberechtigterweise auch während der Arbeitszeiten das Internet in erheblicher Weise privat, kann dies einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellen (z.B. BAG, Urteil vom 07.07.2005 – 2 AZR 581/04)

Darf der Arbeitgeber aber, wenn er die private Internetnutzung des Arbeitnehmers nicht anders nachweisen kann, den Browserverlauf des Dienstrechners seines Arbeitnehmers auswerten?

Vor dem Hintergrund des Datenschutzes erscheint das fraglich: immerhin handelt es sich bei den Daten der privaten Internetnutzung um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer im seltensten Fall eingewilligt haben wird. Daher könnte dahingehend ein Beweisverwertungsverbot dem Arbeitnehmer zugutekommen.

Nein! So hat das LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 14.01.2016 – 5 Sa 657/15) kürzlich entschieden – es liege hier weder ein Beweisverwertungsverbot zu Lasten des Arbeitgebers, noch eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers vor. Der Arbeitgeber kann, wenn er Anhaltspunkte für eine unberechtigte private Internetnutzung durch den Arbeitnehmer während der Arbeitszeit hat, den Browserverlauf des Dienstrechners des Arbeitnehmers ohne Zustimmung dessen auslesen.
Eine Verwertung der Daten ist in diesem Fall statthaft, da das Bundesdatenschutzgesetz eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne eine derartige Einwilligung erlaube. Vor allem wenn der Arbeitgeber keine anderweitige Möglichkeit hatte, die unerlaubte Internetnutzung nachzuweisen.
Bestätigt sich sein Verdacht, kann er dem Arbeitnehmer aufgrund dessen außerordentlich wirksam kündigen. Einen solchen wichtigen, für eine außerordentliche Kündigung notwendigen Grund, sah das Gericht in einer Internetnutzung von insgesamt 5 Tagen in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen.

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