(openPR) Viele Arbeitnehmer nutzen während der Arbeitszeit den beruflichen Internetanschluss auch zu privaten Zwecken. Unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber dann kündigen kann, ist nicht ganz eindeutig. Grundsätzlich rechtfertigt das private Surfen oder das Abfragen des Kontostandes keine Kündigung. Setzt sich der Arbeitnehmer in diesen Fällen über das Verbot des Arbeitgebers hinweg, riskiert er zunächst eher eine Abmahnung.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hatte in einem aktuellen Fall die Internetnutzung eines Arbeitnehmers zu beurteilen, der über einen längeren Zeitraum an insgesamt zwölf Tagen durchschnittlich eine Stunde „online“ war. Eine sofortige fristlose Kündigung war nach Meinung der Richter nicht gerechtfertigt. Bei einer exzessiven und ausschweifenden privaten Nutzung des Internets am Arbeitsplatz kann eine Kündigung jedoch auch ohne Abmahnung erfolgen. So hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen kürzlich bekräftigt, dass eine außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung gerechtfertigt ist, wenn der Arbeitnehmer über einige Wochen hinweg täglich mehrere Stunden mit dem Schreiben und Beantworten privater Mails verbringt.
Selbst wenn der Arbeitgeber das private Surfen duldet, muss der Arbeitnehmer nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts mit einer fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechnen, wenn er pornografische Seiten aufruft oder entsprechende Dateien herunterlädt.
Generell ist es sinnvoll, mit dem Arbeitgeber eine klare Regelung der erlaubten privaten Internetnutzung zu treffen.












