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Unfall durch geöffnete Fahrzeugtür

10.04.201409:00 UhrFreizeit, Buntes, Vermischtes
Bild: Unfall durch geöffnete Fahrzeugtür
Rechtsanwalt Werner Lutz
Rechtsanwalt Werner Lutz

(openPR) Wer in ein Fahrzeug ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Grundsätzlich gilt hier der Beweis des ersten Anscheins, das heißt, derjenige, der zum Ein- oder Aussteigen die Fahrzeugtür öffnet, ist schuld an dem dadurch ausgelösten Unfall. Dies betrifft auch das Türöffnen nach rechts, wodurch Fußgänger und Fahrradfahrer gefährdet werden können. Den Vorbeifahrenden kann jedoch ein Mitverschulden treffen, wenn der Seitenabstand zu dem stehenden Fahrzeug zu gering ist und die Tür des abgestellten Fahrzeugs nur spaltweise geöffnet ist.



Das Amtsgericht München hatte in einem aktuellen Fall folgenden Sachverhalt zu beurteilen (A. 331 C 12987/13):
Ein auf den Kläger zugelassenes Fahrzeug wurde durch die Ehefrau des Klägers am rechten Fahrbahnrand in einer Parkbucht abgestellt. Es herrschte stockender Verkehr. Während neben dem abgestellten Fahrzeug gerade ein Lastkraftwagen auf der rechten Fahrspur stand, stieg die Ehefrau an der Fahrertür ein. Gerade als die Ehefrau auf dem Fahrersitz Platz genommen hatte, die Fahrzeugtür aber noch offen stand, fuhr der neben ihr stehende LKW an und erfasste mit dem hinteren Sattelanhänger die Fahrzeugtür. Die Fahrertür war insgesamt nur wenige Sekunden geöffnet und der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen betrug zumindest 50 Zentimeter. Es entstand ein Schaden in Höhe von 3500 €.

Der Kläger und Fahrzeughalter will diesen Schaden von der Versicherung des LKW-Halters ersetzt haben und macht geltend, dass der Unfall vermieden worden wäre, wenn der Fahrer des LKWs beim Anfahren einen Blick in den Seitenspiegel geworfen hätte.

Die zuständige Richterin des Amtsgerichts München gab dem Halter des PKWs nicht Recht: Gemäß § 14 StVO muss sich, wer in ein Fahrzeug ein- oder aus einem Fahrzeug aussteigt, so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Diese Sorgfaltsanforderung gelte für die gesamte Dauer des Ein- und Aussteigevorgangs, also für alle Vorgänge, die in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang damit stehen. Der Vorgang des Einsteigens ist dann erst mit dem Schließen der Fahrzeugtür beendet. Die Fahrerin muss sich also zurechnen lassen, dass die Fahrzeugtür noch geöffnet war, als der neben ihr stehende LKW wieder anfuhr. Wird beim Ein- oder Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, spreche der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- und Aussteigenden. Das Gericht hielt im Hinblick auf den von Kläger- und Beklagtenseite ausgehenden Verursachungsbeitrag eine Haftungsquote von 100 Prozent zulasten der Klägerseite angemessen, das heißt, das Gericht gab die alleinige Schuld der Fahrerin des Fahrzeugs.

Weiter Informationen zum Thema Verkehrsrecht und zu Rechrsanwalt Werner Lutz erhalten Sie hier: www.rechtsanwalt-werner-lutz.de/verkehrsrecht-berlin-tegel.php

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