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Kirche und konfessionslose Stellenbewerber

20.02.201418:09 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Kirche und konfessionslose Stellenbewerber
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Berlin Tegel
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Berlin Tegel

(openPR) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Diskriminierungen im Erwerbsleben, u. a. auch aus Gründen der Weltanschauung oder Religion. Erfasst werden von diesem Diskriminierungsverbot auch die Stellenausschreibung und Stellenbesetzung. Das AGG erlaubt jedoch dann eine unterschiedliche Behandlung von Stellenbewerbern, wenn die Religion wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt. Konfessionsgebundene Stellenbewerber können bevorzugt werden, wenn bei der konkreten Stelle die Religion von Bedeutung ist.

Das Arbeitsgericht Berlin hat in einem aktuellen Fall (ArbG Berlin, Urteil vom 18. 12. 2013 – 54 Ca 6311/13) entschieden, dass ein kirchlicher Arbeitgeber einen konfessionslosen Stellenbewerber dann zu Unrecht diskriminiert, wenn die geforderte Kirchenmitgliedschaft keine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstelle. Die keiner Kirche zugehörende Stellenbewerberin hatte sich auf eine Stelle als Referentin eines diakonischen Werks der Evangelischen Kirche beworben, wobei die Mitgliedschaft in einer christlichen Kirche vorausgesetzt wurde. Ausgeschrieben war die Stelle, um einen unabhängigen Bericht zur Umsetzung der Antirassismuskonvention der Vereinten Nationen erstellen zu lassen. Die Stellenbewerberin wurde zu einem Vorstellungsgespräch nicht eingeladen. Auf ihre Klage vor dem Arbeitsgericht Berlin wurde der kirchliche Arbeitgeber zu einer Entschädigung in Höhe eines Bruttomonatsentgelts verurteilt. Da für die fragliche Referententätigkeit eine Religionszugehörigkeit nicht erforderlich sei, sei sie aus Gründen ihrer fehlenden konfessionellen Bindung und damit aus Gründen der Religion benachteiligt worden.

Das Arbeitsgericht Berlin legt damit in dieser Entscheidung die Norm des § 9 AGG konsequent aus. Wird das Urteil von den Instanzgerichten bestätigt, wird in Zukunft von Stellenbewerbern nur noch dann eine konfessionelle Bindung verlangt werden können, wenn die ausgeschriebene Stelle in einem eindeutigen Zusammenhang mit den religiösen Werten des kirchlichen Arbeitgebers steht.

Weitere Informationen zu Thema Arbeitsrecht erhalten Sie unter http://www.rechtsanwalt-werner-lutz.de/arbeitsrecht-berlin-tegel.php

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