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Rechtstipp 2/2005: Doktor ohne Titel - Stellenbetrug Arbeitsrecht

26.04.200513:05 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
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(openPR) Während die Arbeitsgerichte immer mehr mit kriminellen Handlungen, oftmals Betrügereien, am Arbeitsplatz durch Arbeitnehmer beschäftigt werden, hat sich diese Art der Kriminalität mittlerweile zeitlich erheblich vorverlegt. Immer mehr Bewerber auf einen Arbeitsplatz arbeiten, dank der modernen Technik oftmals unbemerkt, mit mehr oder weniger stark gefälschten Bewerbungs-Unterlagen.



Bei näherem Hinschauen entpuppen sich die Kurse mit Wochenendveransaltungen als Familienausflüge, Sprachreisen als Urlaubsreisen oder Nebenjobs während des Studiums als berufsbezogene Praktika.

Einschlägige Fachkreise und in diesem Bereich schwerpunktmäßig tätige Detekteien gehen davon aus, dass die Anzahl der Bewerber mit "geschönten" Unterlagen und Referenzen bei etwa 30% liegt. Die Dunkelziffer soll sogar noch etwas höher liegen. Diese erschreckende Zahl ist vor dem Hintergrund verständlich, dass die angespannte Lage auf dem Arbeitsmarkt nicht wenige Jobsuchende verführt, ihren Lebenslauf mehr oder weniger zu bereinigen oder zu verschönern.

Dieses Vorhaben wird erleichtert durch die modernen Computer- und Kopiermedien und durch die immer noch nachlässigen und oberflächlichen Prüfungen der Bewerbungsunterlagen durch die potenziellen Arbeitgeber.

Mit Hilfe der aktuellen EDV-Programme können unliebsame Zeugnispassagen geändert und geschönt werden, ohne dass man sich klassischer Hilfsmittel wie Tipp-Ex, Schere oder Klebstoff bedienen muss. Ein bereits durchschnittlicher Farbkopierer trägt sein Übriges bei. Erhebliche Manipulationen, wie frei erfundene Zeugnisse, werden durch die Internetpräsenzen von den Unternehmen, auf denen deren Logos und Briefköpfe herunter geladen werden können, nicht erschwert, ganz im Gegenteil.

Diese Fälschungen dann zu erkennen, fällt meist erst bei einer Plausibilitätskontrolle durch den Arbeitgeber auf. Hieran fehlt es jedoch fast immer. Selbst Stellenbewerber, die von Arbeitgebern zu Vorstellungsgesprächen eingeladen werden, werden nicht näher und gründlicher überprüft. Dabei reicht in den meisten Fällen bereits die Bitte an den Bewerber aus, er möge seine Originalunterlagen zum Bewerbungsgespräch mitbringen. Auch ist der Hinweis des Arbeitgebers, man wolle sich bei früheren Arbeitgebern erkundigen und benötige hierzu das Einverständnis des Bewerbers, sehr hilfreich.

Eine solche Kontrolle ist auch unbedingt nötig, da die Kosten für die - dann mögliche - fristlose Kündigung des betrügerischen Stellenbewerbers für die Arbeitgeber erheblich sind. Die Kosten für die Neuausschreibung der Stelle einschließlich Stellenanzeigen, Personalgesprächen und Einarbeitungszeit des neuen Stelleninhabers erreichen oftmals die Höhe von Jahresgehältern. Ob zudem die bis zur Kündigung gezahlten Gehälter an den betrügenden Bewerber von diesem zurückgefordert werden können, ist umstritten. Meist wird jedoch bei diesem "Doktor ohne Titel" nichts zu holen sein.

Daher folgender Tipp: Sehen Sie die Bewerbungsunterlagen kritisch durch, fordern Sie Einsicht in die Originale der Zeugnisse und teilen sie dem Stellenbewerber mit, sie benötigen sein Einverständnis, um bei früheren Arbeitgebern und sonstigen Referenzen nachhaken zu können.

Durch diesen geringen Mehraufwand ersparen sie sich nicht nur Ärger, sondern auch erhebliche Folgekosten.


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