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Arbeitgeber hat weitgehende Rechte bei Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag - Arbeitsrecht Dresden

17.06.201113:30 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Arbeitgeber hat weitgehende Rechte bei Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag - Arbeitsrecht Dresden
Arbeitsrecht Dresden - Rechtsanwalt Ulrich Horrion - Kanzlei Dresden
Arbeitsrecht Dresden - Rechtsanwalt Ulrich Horrion - Kanzlei Dresden

(openPR) Eine Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag kann grundsätzlich durch den Arbeitgeber weit ausgelegt werden - Arbeitsrecht Dresden Rechtsgrundsatz Arbeitsrecht Dresden

Ist im Arbeitsvertrag eines Außendienstmitarbeiters geregelt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch ein anderes Verkaufsgebiet zuweisen darf, so ist damit auch das Recht auf Zuweisung eines anderen Arbeitsorts verbunden (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.01.2011, Az.: 10" AZR 738/09).

Sachverhalt Arbeitsrecht Dresden

Arbeitnehmerin A ist als Pharmaberaterin im Außendienst eingestellt. Ihr ist das Verkaufsgebiet "AB926" zugewiesen. A solle nun im Verkaufsgebiet "Göttingen und Magdeburg" arbeiten. Im Arbeitsvertrag ist geregelt, dass ihr ein anderes Verkaufsgebiet zugewiesen werden kann. A wehrt sich. Die Parteien streiten auch aus anderen Gründen.

Rechtsgründe Arbeitsrecht Dresden

Arbeitgeber darf Arbeitnehmerin A ein neues Verkaufsgebiet zuweisen. Dies ist Ausfluss des Direktionsrechts des Arbeitgebers. Die Parteien haben die Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag mit geregelt. Die Vorinstanz hat noch zu klären, ob das Weisungsrecht nach billigem Ermessen ausgeübt wurde.

Mein Rechtstipp Arbeitsrecht Dresden

"Versetzungsklauseln im Arbeitsvertrag sind üblich. Gerade bei persönlicher Ortsgebundenheit (Familie, finanziertes Eigenheim o. ä.) sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Vertragsschluss mögliche Probleme erörtern. ", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.

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