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Arbeitsgericht Krefeld - Rückzahlung einer Entschädigung nach dem AGG

(openPR) Ein abgelehnter Stellenbewerber muss knapp ein Viertel der Entschädigung, die ihm eine Arbeitgeberin wegen einer Altersdiskriminierung gezahlt hatte, zurück erstatten.

Die klagende Arbeitgeberin hatte im Februar 2008 in der Tagespresse eine Stellenanzeige geschaltet, die auszugsweise folgenden Inhalt hatte:

„Wir suchen eine/n Einrichtungsberater/in oder Innenarchitekt/in
... mit Sinn für schöne Möbel. Sie sind zwischen 30 und 40 Jahre jung, qualifiziert, ehrgeizig und teamfähig.“

Auf diese Anzeige bewarb sich unter anderem der 47-jährige Beklagte, der eine Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann absolviert hatte. Nachdem das Unternehmen die Stelle anderweitig besetzt hatte, übersandte der Beklagte der Arbeitgeberin eine formularmäßig vorformulierte Vereinbarung. In dieser forderte er eine Entschädigung in Höhe von 2.200 Euro, da er wegen seines Alters diskriminiert worden sei. Die Arbeitgeberin unterzeichnete diese Vereinbarung und zahlte den geforderten Betrag.

Einige Wochen später erhielt sie Kenntnis davon, dass der Beklagte von mindestens zwei weiteren Unternehmen vergleichbare Entschädigungen verlangt hatte, die ebenfalls „junge“ Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gesucht hatten. Daraufhin erklärte sie die Anfechtung des Entschädigungsvertrages und verlangte vor dem Arbeitsgericht Krefeld die Rückzahlung der 2.200 Euro.

Die Parteien haben einen Vergleich geschlossen, in dem sich der Beklagte zur Rückzahlung von 500 Euro an die Klägerin verpflichtet.

Arbeitsgericht Krefeld, Vergleich vom 09.12.2008 - 4 Ca 1686/08

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