openPR Recherche & Suche
Presseinformation

Einladung eines Schwerbehinderten zum Vorstellungsgespräch auch bei übergelaufenem E-Mail-Postfach

04.02.202017:22 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Einladung eines Schwerbehinderten zum Vorstellungsgespräch auch bei übergelaufenem E-Mail-Postfach
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Diskriminierungsrecht
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Diskriminierungsrecht

(openPR) Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 23.01.2020 zum Aktenzeichen 8 AZR 484/18 entschieden, dass auch ein übergelaufenes E-Mail-Postfach und mangelhafte Absprachen zwischen Mitarbeitern einen öffentlichen Arbeitgeber nicht von der Pflicht befreien, einen schwerbehinderten Stellenbewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen.



Aus der Pressemitteilung des BAG Nr. 5/2020 vom 23.01.2020 ergibt sich:

Der Kläger bewarb sich Anfang August 2015 mit einer E-Mail auf eine für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln ausgeschriebene Stelle als Quereinsteiger für den Gerichtsvollzieherdienst. Die Bewerbung war mit dem deutlichen Hinweis auf seinen Grad der Behinderung von 30 und seine Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen versehen. Der Kläger wurde, obwohl er fachlich für die Stelle nicht offensichtlich ungeeignet war, nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Der Kläger hat mit seiner Klage vom beklagten Land eine Entschädigung i.H.v. 7.434,39 Euro verlangt. Das beklagte Land hat demgegenüber geltend gemacht, die Bewerbung des Klägers sei aufgrund eines schnell überlaufenden Outlook-Postfachs und wegen ungenauer Absprachen unter den befassten Mitarbeitern nicht in den Geschäftsgang gelangt. Schon aus diesem Grund sei der Kläger nicht wegen der (Schwer)Behinderung bzw. Gleichstellung benachteiligt worden.

Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hatte ihr teilweise stattgegeben und dem Kläger eine Entschädigung i.H.v. 3.717,30 Euro zugesprochen.

Die Revision des beklagten Landes blieb im Ergebnis erfolglos.

Nach Auffassung des BAG hat der Kläger Anspruch auf eine Entschädigung aus § 15 Abs. 2 AGG in der zugesprochenen Höhe. Ein öffentlicher Arbeitgeber, dem die Bewerbung einer fachlich nicht offensichtlich ungeeigneten schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person zugehe, müsse diese zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Unterlasse er dies, sei er dem erfolglosen Bewerber allerdings nicht bereits aus diesem Grund zur Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG verpflichtet. Das Unterlassen einer Einladung zu einem Vorstellungsgespräch sei lediglich ein Indiz i.S.v. § 22 AGG, das die Vermutung begründe, dass der Bewerber wegen seiner Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung nicht eingestellt wurde. Diese Vermutung könne der Arbeitgeber nach § 22 AGG widerlege.

Vorliegend hätte das beklagte Land den Kläger, dessen Bewerbung ihm zugegangen war, nach § 82 Satz 2 SGB IX a.F. zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen. Die Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch begründete die Vermutung, dass der Kläger wegen seiner Gleichstellung mit einer schwerbehinderten Person benachteiligt wurde. Das beklagte Land habe diese Vermutung nicht widerlegt. Insoweit habe das beklagte Land sich nicht mit Erfolg darauf berufen können, die Bewerbung sei nicht in den Geschäftsgang gelangt. Dass ihm trotz Zugangs der Bewerbung ausnahmsweise eine tatsächliche Kenntnisnahme nicht möglich gewesen sei, habe das beklagte Land nicht vorgetragen. Auch die Höhe der Entschädigung sei im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 1075816
 393

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „Einladung eines Schwerbehinderten zum Vorstellungsgespräch auch bei übergelaufenem E-Mail-Postfach“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von kanzlei JURA.CC

Bild: Kündigungsgrund Nichtimpfung – droht nicht geimpften Arbeitnehmern die Kündigung?Bild: Kündigungsgrund Nichtimpfung – droht nicht geimpften Arbeitnehmern die Kündigung?
Kündigungsgrund Nichtimpfung – droht nicht geimpften Arbeitnehmern die Kündigung?
Die gesetzliche Impfpflicht rückt in greifbare Nähe. Viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber fragen sich, was dies konkret für das Arbeitsverhältnis bedeutet. Es besteht die Gefahr, dass Arbeitnehmer ihren Job verlieren, wenn sie nicht geimpft sind. Aber auch ohne Kündigung durch den Arbeitgeber könnten Arbeitnehmer, die nicht geimpft sind, echte Probleme bekommen. Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“, das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer, der nicht arbeitet, erhält vom Arbeitgeber auch keinen Lohn. Das der Arbeitnehmer n…
Bild: Tödlicher Rückweg von der Arbeit ohne Ausstempeln ist kein ArbeitsunfallBild: Tödlicher Rückweg von der Arbeit ohne Ausstempeln ist kein Arbeitsunfall
Tödlicher Rückweg von der Arbeit ohne Ausstempeln ist kein Arbeitsunfall
Das Bundessozialgericht hat am 06.10.2020 zum Aktenzeichen B 2 U 9/19 R entschieden, dass ein verletzender Sprung auf einer Hüpfburg im Rahmen eines FSJ in einer Bildungs- und Ferienstätte ein Arbeitsunfall darstellt. Aus dem Terminbericht des BSG Nr. 37/20 vom 06.10.2020 ergibt sich: Die Beteiligten streiten darum, ob der tödliche Verkehrsunfall des Ehemanns der Klägerin ein Arbeitsunfall war. Die Klägerin ist die Witwe des Verunfallten, der als Produktionsmitarbeiter tätig war. Am 25.06.2014 verließ er während der Schicht bei laufender Ma…

Das könnte Sie auch interessieren:

Bild: TopCareer bietet ab 15.03.08 - E-Mail-Kurs rund um das Vorstellungsgespräch mit individuellem CoachingBild: TopCareer bietet ab 15.03.08 - E-Mail-Kurs rund um das Vorstellungsgespräch mit individuellem Coaching
TopCareer bietet ab 15.03.08 - E-Mail-Kurs rund um das Vorstellungsgespräch mit individuellem Coaching
Heidelberg 26.02.08 Viele Betroffenen reagieren bei der Einladung zu einem Vorstellungsgespräch erst mit großem Jubel, dann aber schnell mit Aufregung und manchmal sogar mit wachsender Panik. „Was soll ich nur sagen? Was werden wohl für Fragen gestellt? Was soll ich denn anziehen? Usw.“ Frage über Fragen und wo bleiben die Antworten? Heidi Wellmann, …
Hessisches Landesarbeitsgericht - Entschädigungsklagen nach dem AGG bei Bewerbungsverfahrensfehlern
Hessisches Landesarbeitsgericht - Entschädigungsklagen nach dem AGG bei Bewerbungsverfahrensfehlern
… sei, dass diese bei der Vorauswahl der Bewerbungen die Belange des behinderten Bewerbers vertreten könne. Auch auf dem Umstand der unterbliebenen Einladung zu einem Vorstellungsgespräch, der nur bei einem öffentlichen Arbeitgeber eine Tatsache darstellt, die geeignet ist, die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung zu begründen, habe der …
Bild: TopCareer bietet ab 15.03.08 - E-Mail-Kurs rund um das Vorstellungsgespräch mit individuellem CoachingBild: TopCareer bietet ab 15.03.08 - E-Mail-Kurs rund um das Vorstellungsgespräch mit individuellem Coaching
TopCareer bietet ab 15.03.08 - E-Mail-Kurs rund um das Vorstellungsgespräch mit individuellem Coaching
Heidelberg 04.03.08 Viele Betroffenen reagieren bei der Einladung zu einem Vorstellungsgespräch erst mit großem Jubel, dann aber schnell mit Aufregung und manchmal sogar mit wachsender Panik. „Was soll ich nur sagen? Was werden wohl für Fragen gestellt? Was soll ich denn anziehen? Usw.“ Frage über Fragen und wo bleiben die Antworten? Heidi Wellmann, …
Bild: Fraktionen sind keine Körperschaften des öffentlichen Rechts und keine öffentlichen ArbeitgeberBild: Fraktionen sind keine Körperschaften des öffentlichen Rechts und keine öffentlichen Arbeitgeber
Fraktionen sind keine Körperschaften des öffentlichen Rechts und keine öffentlichen Arbeitgeber
… sie zwei Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter aus. Der Kläger bewarb sich auf beide Stellen mit dem Hinweis auf seine Schwerbehinderung. Die Beklagte lud ihn nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein und teilte ihm mit, sie habe sich für andere Bewerber entschieden. Der Kläger hat die Beklagte mit seiner Klage auf Zahlung einer Entschädigung nach § …
Bild: Einladung von Schwerbehinderten bei internen StellenausschreibungenBild: Einladung von Schwerbehinderten bei internen Stellenausschreibungen
Einladung von Schwerbehinderten bei internen Stellenausschreibungen
… ungeeigneten schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person zugeht, diese nach § 82 Satz 2 SGB IX in der bis zum 29.12.2016 geltenden Fassung zu einem Vorstellungsgespräch einladen muss – auch bei einer (ausschließlich) internen Stellenausschreibung. Aus der Pressemitteilung des BAG Nr. 18/2020 vom 25.06.2020 ergibt sich: Im März 2016 schrieb die …
Bild: Wann müssen schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden?Bild: Wann müssen schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden?
Wann müssen schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden?
Müssen Arbeitgeber eine Entschädigung zahlen, wenn sie schwerbehinderte Bewerber nicht zu einem Vorstellungsgespräch einladen? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil vom 16.02.2012 (Az.: 8 a ZR 697/10). Gegenstand des Verfahrens war die Bewerbung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers auf eine Stelle als Pförtner. …
Bild: Am 21.04.08 startet TopCareer den nächsten E-Mail-Kurs rund um das VorstellungsgesprächBild: Am 21.04.08 startet TopCareer den nächsten E-Mail-Kurs rund um das Vorstellungsgespräch
Am 21.04.08 startet TopCareer den nächsten E-Mail-Kurs rund um das Vorstellungsgespräch
Heidelberg 11.04.08 Viele Betroffenen reagieren bei der Einladung zu einem Vorstellungsgespräch erst mit großem Jubel, dann aber schnell mit Aufregung und manchmal sogar mit wachsender Panik. „Was soll ich nur sagen? Was werden wohl für Fragen gestellt? Was soll ich denn anziehen? Usw.“ Frage über Fragen und wo bleiben die Antworten? Heidi Wellmann, …
Bild: Englisch-Training "Paternoster 7 days"Bild: Englisch-Training "Paternoster 7 days"
Englisch-Training "Paternoster 7 days"
… ... Englisch-Training „Paternoster 7 days“ ist ein Novum auf dem Trainingsmarkt und wird in der sich dynamisch ändernden Berufswelt immer stärker nachgefragt. Das Vorstellungsgespräch, der neue Job oder ein anderes Aufgabengebiet erwartet uns in wenigen Tagen. Das Vorstellungsgespräch ist teilweise in Englisch, der neue Job erfordert die Fähigkeit, …
Guerilla-Bewerbung: Alles erlaubt, außer Ideenklau
Guerilla-Bewerbung: Alles erlaubt, außer Ideenklau
… im Nachhinein herausbekommt, dass es so etwas schon gab, ist das eine gewisse Enttäuschung“, so Wein. Mit dieser Taktik könne man sich die Einladung zum Vorstellungsgespräch schnell verbauen. Außerdem sollte man sparsam mit Guerilla-Bewerbungen umgehen. Denn wenn die kreative Variante zum Standard werde, „würde sie inhaltslos und leer werden“, so Wein. …
Bild: Diskriminerte die Bundesagentur Schwerbehinderte?Bild: Diskriminerte die Bundesagentur Schwerbehinderte?
Diskriminerte die Bundesagentur Schwerbehinderte?
… hat sich herausgestellt, dass die durch die Bundesagentur eingestellten schwerbehinderten Menschen allesamt durch den Arbeitgeberservice vorgeschlagen wurden. Sie erhielten das obligatorische Vorstellungsgespräch also nicht aufgrund ihrer Schwerbehinderung, sondern weil man sie für geeignet hielt. Darüber hinaus ist fraglich, ob die Bundesagentur bei …
Sie lesen gerade: Einladung eines Schwerbehinderten zum Vorstellungsgespräch auch bei übergelaufenem E-Mail-Postfach