(openPR) Müssen Arbeitgeber eine Entschädigung zahlen, wenn sie schwerbehinderte Bewerber nicht zu einem Vorstellungsgespräch einladen? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil vom 16.02.2012 (Az.: 8 a ZR 697/10). Gegenstand des Verfahrens war die Bewerbung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers auf eine Stelle als Pförtner. Durch den Arbeitgeber wurde der Bewerber nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, obwohl sich aus der Bewerbung eine objektive Eignung für die Stelle ergeben hat und der Bewerber insbesondere bereits eine solche Tätigkeit ausgeübt hatte.
Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass ein schwerbehinderter Bewerber gem. § 82 Satz 2 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen ist, sofern dieser nicht für diese Stelle offensichtlich ungeeignet ist. Das Anforderungsprofil ergibt sich hierbei aus der Stellenbeschreibung in der Stellenanzeige oder einer sonstigen Stellenausschreibung. Zu beachten ist hierbei, dass der Arbeitgeber an das einmal erstellte Anforderungsprofil gebunden ist und die Entscheidung über eine offensichtliche Ungeeignetheit ausschließlich nach diesem Profil beurteilt wird. Dem Arbeitgeber ist es daher nicht möglich, nachträglich noch Änderungen am Anforderungsprofil vorzunehmen oder dieses zu ergänzen, um die Ungeeignetheit eines schwerbehinderten Bewerbers zu begründen. Wird der schwerbehinderte Bewerber trotz einer objektiven Eignung für die Stelle nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen, steht diesem ein Anspruch auf Entschädigung aus § 15 Abs. 2 AGG zu. Insoweit greift in diesen Fällen im Hinblick auf § 22 AGG eine Vermutung für die Tatsache, dass eine Benachteiligung des Bewerbers wegen seiner Behinderung gegeben ist, die entsprechende Entschädigungsansprüche auslöst. Bedeutsam ist, dass die Entschädigung bis zu 3 Monatsgehälter der ausgeschriebenen Stelle betragen kann.













